Das FG Köln hat ein einem Urteil v. 3.11.2010 - 4 K 4262/08 (veröffentlicht am 15.12.2010) entschieden, dass, wenn zweifelsfrei feststeht, Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt.
Der Fall vor dem FG:
Das Senat hatte über die Klage eines Maschinenhändlers zu entscheiden, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor sie im Besitz einer USt-IdNr. war. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr., obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen.
Das FG führt dazu weiter aus:
Dass die Abnehmerin zum Zeitpunkt der Abnahme nicht über eine USt-IdNr. verfügte ist unerheblich. Zwar hat die Klägerin aus diesem Grund den ihr nach § 17c Abs. 1 UStDV obliegenden Buchnachweis nicht erbracht. Dies gereicht der Klägerin aber nicht zum Nachteil, weil aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorlagen. Der Senat lässt es dahingestellt, ob seine Beurteilung der Erlasslage des BMF widerspricht, da er an diese nicht gebunden ist. Im BMF-Schreiben v. 5.5.2010 (BStBl 2010 I S. 508), heißt es einerseits unter III 1. Rz. 22: Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn - trotz der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises - aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. Damit kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen. Andererseits wird unter III 2. Rz. 23 ausgeführt: § 17c Abs. 1 UStDV setzt voraus, dass auch in der Person des Abnehmers die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer vorliegen müssen und bestimmt (Mussvorschrift), dass der Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen, d.h. aufzuzeichnen hat.
inweis:
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Vorliegen steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferungen auch dann bejaht werden kann, wenn der Abnehmer nicht über eine USt-IdNr. verfügt.
Quelle: FG Köln online
Donnerstag, 16. Dezember 2010
Montag, 13. Dezember 2010
Bewertung von Sachentnahmen bei Fleischereibetrieben
Ohne Führung von Aufzeichnungen sind die amtlichen Pauschbeträge des BMF und die vorgesehene umsatzsteuerliche Behandlung auch dann anzuwenden, wenn der Fleischer und seine Familie in der Fleischerei kein warmes Mittagessen zu sich genommen haben. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.3.2010- 3 K 108/06).
Der Fall vor dem FG:
Der Kläger betreibt einen Fleischereibetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. In seinem Haushalt leben neben seiner Ehefrau, seine drei die Kinder. Der Kläger hat den Kundenraum vor dem Verkaufstresen zur Mitbenutzung an einen Bäcker vermietet. In dem Verkaufsraum unterhält der Bäcker 3 Stehbistrotische und der Kläger 2 Bistrotische. Der Kläger betreibt im Fleischereibetrieb eine sog. Heißtheke. An dieser Heißtheke werden täglich 3 Gerichte angeboten (wechselnder Mittagstisch, Suppe mit Wurst, Suppe ohne Wurst, Bouletten). Die Gerichte können vor Ort verzehrt oder außer Haus mitgenommen werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin unter anderem fest, dass Einzelaufzeichnungen über erfolgte Warenentnahmen seitens des Klägers nicht geführt wurden. Da neben den Klägern im gesamten Prüfungszeitraum auch die Kinder zum Haushalt gehört hatten, ermittelte die Prüferin die unentgeltlichen Wertabgaben entsprechend der Anzahl der zum Haushalt gehörigen Personen unter Berücksichtigung der Pauschbetrage lt. Richtsatz-Sammlung der entsprechenden Kalenderjahre.
Der Kläger trug vor, man halte ihm vor, Aufzeichnungen über Einnahmen von Waren nicht geführt zu haben. Solche Aufzeichnungen seien nicht geführt worden, da entsprechende Geschäftsvorfälle nicht vorgekommen seien. Grundsätzlich hätten die Kläger ihren privaten Einkauf getrennt vom betrieblichen Einkauf getätigt. Auch der betriebliche Einkauf werde aus Kostengründen zum großen Teil bei den Ketten Netto und Aldi getätigt. Einkäufe für private Zwecke würden gesondert auf das Band gelegt und erhielten so einen Einzelbeleg. Diese Kassenquittungen seien private Belege, die weder aufbewahrt worden noch in die Buchführung eingeflossen seien. Der Ansatz der Pauschbeträge für Warenentnahmen zum vollen Steuersatz sei ermessensfehlerhaft.
Das Gericht führt dazu aus:
Die Pauschbeträge der Richtsatzsammlungen gehen bei Fleischereien ungeachtet dessen, dass bei einer Fleischerei im Wesentlichen Wareneinkäufe zum ermäßigten Steuersatz vorkommen, neben unentgeltlichen Wertabgaben zum ermäßigten Steuersatz ebenfalls von unentgeltlichen Wertabgaben zum vollen Steuersatz aus.
Der Ansatz der Pauschsätze für unentgeltliche Wertabgaben mangels Führens entsprechender Aufzeichnungen kann schließlich nicht durch den Vortrag umgangen werden, unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz hätten nicht stattgefunden, weil sämtliche Lebensmittel bei Discountern eingekauft worden seien. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben dienen der Vereinfachung und lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu. Bei Anwendung der Pauschbeträge ist es unerheblich, ob das eine Familienmitglied mehr oder weniger konsumiert. Denn der Vereinfachungsgedanke gebietet es, dass die Pauschbeträge nicht durch Zu- und Abschläge jeweils den individuellen Verhältnissen angepasst werden. Aus Sinn und Zweck des Ansatzes der Pauschbeträge ergibt sich, dass ebensowenig das private Einkaufsverhalten bezüglich der Lebensmittel zu berücksichtigen ist.
Ohne Führung von Aufzeichnungen sind ungeachtet der individuellen Verhältnisse die Pauschbeträge des Bundesministeriums der Finanzen sowohl hinsichtlich des ermäßigten als auch des vollen Steuersatzes anzuwenden.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: NWB-Datenbank
Der Fall vor dem FG:
Der Kläger betreibt einen Fleischereibetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. In seinem Haushalt leben neben seiner Ehefrau, seine drei die Kinder. Der Kläger hat den Kundenraum vor dem Verkaufstresen zur Mitbenutzung an einen Bäcker vermietet. In dem Verkaufsraum unterhält der Bäcker 3 Stehbistrotische und der Kläger 2 Bistrotische. Der Kläger betreibt im Fleischereibetrieb eine sog. Heißtheke. An dieser Heißtheke werden täglich 3 Gerichte angeboten (wechselnder Mittagstisch, Suppe mit Wurst, Suppe ohne Wurst, Bouletten). Die Gerichte können vor Ort verzehrt oder außer Haus mitgenommen werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin unter anderem fest, dass Einzelaufzeichnungen über erfolgte Warenentnahmen seitens des Klägers nicht geführt wurden. Da neben den Klägern im gesamten Prüfungszeitraum auch die Kinder zum Haushalt gehört hatten, ermittelte die Prüferin die unentgeltlichen Wertabgaben entsprechend der Anzahl der zum Haushalt gehörigen Personen unter Berücksichtigung der Pauschbetrage lt. Richtsatz-Sammlung der entsprechenden Kalenderjahre.
Der Kläger trug vor, man halte ihm vor, Aufzeichnungen über Einnahmen von Waren nicht geführt zu haben. Solche Aufzeichnungen seien nicht geführt worden, da entsprechende Geschäftsvorfälle nicht vorgekommen seien. Grundsätzlich hätten die Kläger ihren privaten Einkauf getrennt vom betrieblichen Einkauf getätigt. Auch der betriebliche Einkauf werde aus Kostengründen zum großen Teil bei den Ketten Netto und Aldi getätigt. Einkäufe für private Zwecke würden gesondert auf das Band gelegt und erhielten so einen Einzelbeleg. Diese Kassenquittungen seien private Belege, die weder aufbewahrt worden noch in die Buchführung eingeflossen seien. Der Ansatz der Pauschbeträge für Warenentnahmen zum vollen Steuersatz sei ermessensfehlerhaft.
Das Gericht führt dazu aus:
Die Pauschbeträge der Richtsatzsammlungen gehen bei Fleischereien ungeachtet dessen, dass bei einer Fleischerei im Wesentlichen Wareneinkäufe zum ermäßigten Steuersatz vorkommen, neben unentgeltlichen Wertabgaben zum ermäßigten Steuersatz ebenfalls von unentgeltlichen Wertabgaben zum vollen Steuersatz aus.
Der Ansatz der Pauschsätze für unentgeltliche Wertabgaben mangels Führens entsprechender Aufzeichnungen kann schließlich nicht durch den Vortrag umgangen werden, unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz hätten nicht stattgefunden, weil sämtliche Lebensmittel bei Discountern eingekauft worden seien. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben dienen der Vereinfachung und lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu. Bei Anwendung der Pauschbeträge ist es unerheblich, ob das eine Familienmitglied mehr oder weniger konsumiert. Denn der Vereinfachungsgedanke gebietet es, dass die Pauschbeträge nicht durch Zu- und Abschläge jeweils den individuellen Verhältnissen angepasst werden. Aus Sinn und Zweck des Ansatzes der Pauschbeträge ergibt sich, dass ebensowenig das private Einkaufsverhalten bezüglich der Lebensmittel zu berücksichtigen ist.
Ohne Führung von Aufzeichnungen sind ungeachtet der individuellen Verhältnisse die Pauschbeträge des Bundesministeriums der Finanzen sowohl hinsichtlich des ermäßigten als auch des vollen Steuersatzes anzuwenden.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: NWB-Datenbank
Dienstag, 7. Dezember 2010
Was ist bis zum Jahresende noch zu erledigen?
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist auf einige Steueraspekte hin, die Steuerpflichtigen noch bis Jahresende berücksichtigen sollten.
Hierzu führt der NVL weiter aus: Weihnachten steht vor der Tür und das Jahr neigt sich dem Ende. Doch bevor man die Hände in den Schoss legt, sollte man überlegen, ob auch aus steuerlicher Sicht alles geregelt ist:
Kindergeld retten:
Eltern von erwachsenen, in Ausbildung befindlichen Kindern sollten wissen, dass Kindergeldanspruch nur besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zum Jahresende heißt es daher noch schnell prüfen. Sind die Einkünfte und Bezüge des Sprösslings tatsächlich über dem Grenzwert, kann dem zum Beispiel mit dem Kauf von Arbeitsmitteln, die für die Berufsausbildung benötigt werden, abgeholfen werden. Arbeitsmittel gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. So kann der Erwerb eines neuen Laptops, die Ergänzung der Fachliteratur oder die Anschaffung eines neuen Schreibtisches das Kindergeld retten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind die Kosten selbst trägt. Auch als Weihnachtsgeschenk ist der Laptop absetzbar. Kostet dieser mehr als 410 EUR ohne Mehrwertsteuer, sind die Anschaffungskosten jedoch nur anteilig über drei Jahre verteilt absetzbar. Außerdem sollte die Rechnung aufbewahrt werden, falls das Finanzamt den Beleg einsehen möchte.
Fristablauf für staatliche Förderungen:
Wer einen Bauspar- oder Riestervertrag abgeschlossen hat, kann die entsprechenden Förderanträge noch rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum 31.12. dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch. Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen kann mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr zu stellen. Diese verlängerte Antragsfrist gilt für alle Sparverträge, die ab dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden.
Fristen Antragsveranlagung:
Wird eine Einkommensteuererklärung freiwillig eingereicht, hat man dazu vier Jahre Zeit. Die Erklärung für das Veranlagungsjahr 2006 muss bis spätestens zum 31.12.2010 beim Finanzamt sein. Der Verband empfiehlt, auch für weiter zurück liegende Jahre bis einschließlich 2003 einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Denn im Unterschied zu freiwilligen Veranlagungen bearbeiten die Finanzämter Pflichtveranlagungen bis zu sieben Jahre rückwirkend. Lehnt das Finanzamt den Antrag der Jahre 2003 bis 2005 ab, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (VI R 53/10) beantragt werden.
Handwerkerrechnung splitten:
Manche Renovierungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind kostspielig. Da sind schnell mehrere tausend Euro ausgegeben. Zwar unterstützt der Fiskus diese Maßnahmen mit einem steuerlichen Abzug, jedoch nur bis zu bestimmten Beträgen. So sind die Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis zu 6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte man mit dem Handwerker über eine Teilzahlungsvereinbarung sprechen und die Zahlung auf zwei oder mehrere Jahre verteilen.
Steuerklasse ändern:
Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III und V bzw. IV und IV wählen. Dabei gilt als Faustregel, dass bei gleich verdienenden Partnern die Steuerklasse IV am günstigsten ist. Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination III und V sinnvoll. Der Ehegatte, der mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Brutto bezieht, zahlt mit der Steuerklasse III die geringsten Lohnsteuern. Der Partner muss dafür mit der Steuerklasse V einen relativ hohen monatlichen Lohnsteuerabzug in Kauf nehmen. Verheiratete, die weder zuviel noch zu wenig Lohnsteuern zahlen wollen, können die Lohnsteuerklasse IV plus Faktor nutzen. Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie Kranken-, Kurzarbeiter-, Eltern- oder Arbeitslosengeld I entscheidet die Steuerklasse über die Höhe des Bezugs. Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, kann mit der günstigen Steuerklasse III bei Verheirateten oder Steuerklasse II bei Alleinstehenden mit Kind Einfluss auf die Höhe der Leistung genommen werden. Der Eintrag auf der Steuerkarte sollte jedoch vor Jahresende erfolgen. Zuständig ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.
Unterhaltsleistungen:
Werden bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltszahlungen geleistet, können diese beim Geber als Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro steuermindernd abgesetzt werden. Das geht jedoch nur dann, wenn der Empfänger die Anlage U unterschreibt. Die Unterschrift ist freiwillig. Erfolgt diese, so sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung angegeben werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf gültig, kann jedoch entzogen werden. Wird der Widerruf bis zum 31.12. erklärt, ist dieser ab dem Folgejahr gültig.
Quelle: NVL, Pressemitteilung v. 6.12.2010, als WORD-Dokument downloaden
Hierzu führt der NVL weiter aus: Weihnachten steht vor der Tür und das Jahr neigt sich dem Ende. Doch bevor man die Hände in den Schoss legt, sollte man überlegen, ob auch aus steuerlicher Sicht alles geregelt ist:
Kindergeld retten:
Eltern von erwachsenen, in Ausbildung befindlichen Kindern sollten wissen, dass Kindergeldanspruch nur besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zum Jahresende heißt es daher noch schnell prüfen. Sind die Einkünfte und Bezüge des Sprösslings tatsächlich über dem Grenzwert, kann dem zum Beispiel mit dem Kauf von Arbeitsmitteln, die für die Berufsausbildung benötigt werden, abgeholfen werden. Arbeitsmittel gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. So kann der Erwerb eines neuen Laptops, die Ergänzung der Fachliteratur oder die Anschaffung eines neuen Schreibtisches das Kindergeld retten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind die Kosten selbst trägt. Auch als Weihnachtsgeschenk ist der Laptop absetzbar. Kostet dieser mehr als 410 EUR ohne Mehrwertsteuer, sind die Anschaffungskosten jedoch nur anteilig über drei Jahre verteilt absetzbar. Außerdem sollte die Rechnung aufbewahrt werden, falls das Finanzamt den Beleg einsehen möchte.
Fristablauf für staatliche Förderungen:
Wer einen Bauspar- oder Riestervertrag abgeschlossen hat, kann die entsprechenden Förderanträge noch rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum 31.12. dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch. Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen kann mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr zu stellen. Diese verlängerte Antragsfrist gilt für alle Sparverträge, die ab dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden.
Fristen Antragsveranlagung:
Wird eine Einkommensteuererklärung freiwillig eingereicht, hat man dazu vier Jahre Zeit. Die Erklärung für das Veranlagungsjahr 2006 muss bis spätestens zum 31.12.2010 beim Finanzamt sein. Der Verband empfiehlt, auch für weiter zurück liegende Jahre bis einschließlich 2003 einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Denn im Unterschied zu freiwilligen Veranlagungen bearbeiten die Finanzämter Pflichtveranlagungen bis zu sieben Jahre rückwirkend. Lehnt das Finanzamt den Antrag der Jahre 2003 bis 2005 ab, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (VI R 53/10) beantragt werden.
Handwerkerrechnung splitten:
Manche Renovierungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind kostspielig. Da sind schnell mehrere tausend Euro ausgegeben. Zwar unterstützt der Fiskus diese Maßnahmen mit einem steuerlichen Abzug, jedoch nur bis zu bestimmten Beträgen. So sind die Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis zu 6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte man mit dem Handwerker über eine Teilzahlungsvereinbarung sprechen und die Zahlung auf zwei oder mehrere Jahre verteilen.
Steuerklasse ändern:
Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III und V bzw. IV und IV wählen. Dabei gilt als Faustregel, dass bei gleich verdienenden Partnern die Steuerklasse IV am günstigsten ist. Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination III und V sinnvoll. Der Ehegatte, der mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Brutto bezieht, zahlt mit der Steuerklasse III die geringsten Lohnsteuern. Der Partner muss dafür mit der Steuerklasse V einen relativ hohen monatlichen Lohnsteuerabzug in Kauf nehmen. Verheiratete, die weder zuviel noch zu wenig Lohnsteuern zahlen wollen, können die Lohnsteuerklasse IV plus Faktor nutzen. Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie Kranken-, Kurzarbeiter-, Eltern- oder Arbeitslosengeld I entscheidet die Steuerklasse über die Höhe des Bezugs. Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, kann mit der günstigen Steuerklasse III bei Verheirateten oder Steuerklasse II bei Alleinstehenden mit Kind Einfluss auf die Höhe der Leistung genommen werden. Der Eintrag auf der Steuerkarte sollte jedoch vor Jahresende erfolgen. Zuständig ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.
Unterhaltsleistungen:
Werden bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltszahlungen geleistet, können diese beim Geber als Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro steuermindernd abgesetzt werden. Das geht jedoch nur dann, wenn der Empfänger die Anlage U unterschreibt. Die Unterschrift ist freiwillig. Erfolgt diese, so sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung angegeben werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf gültig, kann jedoch entzogen werden. Wird der Widerruf bis zum 31.12. erklärt, ist dieser ab dem Folgejahr gültig.
Quelle: NVL, Pressemitteilung v. 6.12.2010, als WORD-Dokument downloaden
Mittwoch, 1. Dezember 2010
Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (FG Niedersachsen, Beschluss v. 9.11.2010 - 10 V 309/10).
Der Fall vor dem FG:
Die Antragstellerin beantragte beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ab.
Das FG weiter:
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch das Grundgesetz für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des BVerfG v. 21.7.2010 (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz kann diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht macht nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor. Hinsichtlich der Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, sind beim BVerfG bereits entsprechende Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).
Quelle: FG Niedersachsen online
Der Fall vor dem FG:
Die Antragstellerin beantragte beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ab.
Das FG weiter:
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch das Grundgesetz für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des BVerfG v. 21.7.2010 (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz kann diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht macht nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor. Hinsichtlich der Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, sind beim BVerfG bereits entsprechende Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).
Quelle: FG Niedersachsen online
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