Die Regelungen zur Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen hiernach den aktuellen Bedürfnissen angepasst und zielgenauer ausgestaltet werden:
Die Neufassung soll verdeutlichen, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten, nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.
Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Alle Besteuerungsgrundlagen müssten demnach zutreffend nacherklärt werden (§ 371 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a AO-E). Ein Taktieren mit einer bloß teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) soll damit ausgeschlossen sein. Nur wer sich für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheidet, könne sich der Straffreiheit sicher sein. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen jedoch nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen.
Für den Ausschluss der Straffreiheit soll künftig bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung genügen (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a AO-E). Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird der gesetzliche Regelfall des „Erscheinens" zur Ausnahme.
Mit einer Übergangsregelung (§ 24 Einführungsgesetz AO-E) soll das Vertrauen der Steuerpflichtigen, die bereits vor Verkündung des neuen Gesetztes eine Teilselbstanzeige erstattet haben, berücksichtigt werden. Für bereits erstattete Selbstanzeigen, die tatsächlich (nur) Teilselbstanzeigen waren, soll daher der bei Abgabe der Selbstanzeige bestehende Status der Straffreiheit insoweit erhalten bleiben. Die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erstattete (weitere) Selbstanzeige sollen als erstmalige Selbstanzeige gewertet werden. Die Straffreiheit soll dabei nur eintreten, wenn zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin noch nicht offenbarten steuerlich erheblichen Sachverhalte der unverjährten Vergangenheit in vollem Umfang erklärt, berichtigt oder ergänzt werden.
Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung
Donnerstag, 25. November 2010
Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.9.2010 - 2 K 1638/09).
Der Fall vor der Fall:
Die Klägerin war als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 € ausging. Das FA war nämlich der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden.
Das Gericht führt weiter aus:
Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung sind grds. nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet. Von diesem Grundsatz ist die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung im Streitfall von der Klägerin selbst angebracht worden sind, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar ist, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erfolgte Schätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten ist nicht zu beanstanden.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz online
Der Fall vor der Fall:
Die Klägerin war als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 € ausging. Das FA war nämlich der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden.
Das Gericht führt weiter aus:
Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung sind grds. nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet. Von diesem Grundsatz ist die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung im Streitfall von der Klägerin selbst angebracht worden sind, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar ist, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erfolgte Schätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten ist nicht zu beanstanden.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz online
Montag, 22. November 2010
Bescheide der Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger prüfen!
Die Urteile des BFH, nach denen die Einkünfte von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zugeordnet werden, werden von der Finanzverwaltung in allen offenen Fällen angewendet. Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern (OFD Münster, Verfügung v. 15.11.2010 – 24/2010 Kurzinformation ESt).
Hintergrundinformationen:
Das Finanzamt hatte die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft.
Der BFH (Urteile v. 15.6.2010 - VIII R 10/09 und VIII R 14/09) entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, für die keine Gewerbesteuer anfällt.
Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. Die bisher vertretene Argumentation, eine Einordnung als selbständige Tätigkeit scheitere daran, dass die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, wurde nicht aufrechterhalten.
Quelle: OFD Münster
Hintergrundinformationen:
Das Finanzamt hatte die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft.
Der BFH (Urteile v. 15.6.2010 - VIII R 10/09 und VIII R 14/09) entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, für die keine Gewerbesteuer anfällt.
Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. Die bisher vertretene Argumentation, eine Einordnung als selbständige Tätigkeit scheitere daran, dass die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, wurde nicht aufrechterhalten.
Quelle: OFD Münster
Verpflichtender Datenabruf für ELENA erst ab 2014
Der verpflichtende Abruf der ELENA-Daten, der ursprünglich zum 1.1.2012 beginnen sollte, wird erst zum 1.1.2014 eingeführt, darauf einigte sich der Koalitionsausschuss am Freitag (18.11.2010).
Regierungssprecher Seibert und die Sprecherin des BMWi, Brodkorb, verkündeten auf der Regierungspressekonferenz, dass die die Testphase von ELENA um zwei Jahre verlängert worden sei. Das Projekt sei damit nicht gestoppt, sondern nur ausgesetzt. Es habe ein Gutachten gegeben, dass ELENA teurer würde, als man vorher angenommen hatte und dass es den Mittelstand belasten würde. Danach habe man entschieden, dass der sog. Wirkbetrieb nicht zum Beginn 2012 kommt, sondern bis 2014 verschoben wird.
Auf die Frage, ob die Unternehmen nach wie vor die Daten melden müssten und ob es bei diesem Verfahren bleibe, antwortete die Sprecherin des BMWi, dass dies Details seien, die zwischen den Ressorts unter Federführung BMAS geklärt werden müssen, nämlich, welche einzelnen Schlussfolgerungen sich aus dem gestrigen Beschluss ergeben würden.
Hintergrundinformationen:
Ab dem 1.1.2010 müssen alle Gehaltsdaten der Mitarbeiter vom Arbeitgeber jeden Monat elektronisch an die zentrale Speicherstelle (ZSS) der Deutschen Rentenversicherung gesendet werden. Dies gilt auch bei gleichbleibendem Einkommen oder andauernder Fehlzeit. Stornierungen bzw. Neuanmeldungen erfolgen analog dem bisherigen DEÜV-Verfahren. Unterteilt wird die Meldung in pflichtbezogene und fallbezogene Bausteine. Fallbezogene Daten sind so schnell wie möglich vom Arbeitgeber zu melden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Meldung spätestens drei Monate vor Austritt erfolgen. Bei Ausbildungsverhältnissen ist mit der letzten Meldung auch das genaue Ende der Ausbildung zu melden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 97 Abs. 2 SGB IV verpflichtet, die Meldungen an die ZSS zu protokollieren und in der Regel innerhalb von zwei Jahren zu löschen.
Quelle: Regierungspressekonferenz v. 19.11.2010, Mitschrift
Regierungssprecher Seibert und die Sprecherin des BMWi, Brodkorb, verkündeten auf der Regierungspressekonferenz, dass die die Testphase von ELENA um zwei Jahre verlängert worden sei. Das Projekt sei damit nicht gestoppt, sondern nur ausgesetzt. Es habe ein Gutachten gegeben, dass ELENA teurer würde, als man vorher angenommen hatte und dass es den Mittelstand belasten würde. Danach habe man entschieden, dass der sog. Wirkbetrieb nicht zum Beginn 2012 kommt, sondern bis 2014 verschoben wird.
Auf die Frage, ob die Unternehmen nach wie vor die Daten melden müssten und ob es bei diesem Verfahren bleibe, antwortete die Sprecherin des BMWi, dass dies Details seien, die zwischen den Ressorts unter Federführung BMAS geklärt werden müssen, nämlich, welche einzelnen Schlussfolgerungen sich aus dem gestrigen Beschluss ergeben würden.
Hintergrundinformationen:
Ab dem 1.1.2010 müssen alle Gehaltsdaten der Mitarbeiter vom Arbeitgeber jeden Monat elektronisch an die zentrale Speicherstelle (ZSS) der Deutschen Rentenversicherung gesendet werden. Dies gilt auch bei gleichbleibendem Einkommen oder andauernder Fehlzeit. Stornierungen bzw. Neuanmeldungen erfolgen analog dem bisherigen DEÜV-Verfahren. Unterteilt wird die Meldung in pflichtbezogene und fallbezogene Bausteine. Fallbezogene Daten sind so schnell wie möglich vom Arbeitgeber zu melden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Meldung spätestens drei Monate vor Austritt erfolgen. Bei Ausbildungsverhältnissen ist mit der letzten Meldung auch das genaue Ende der Ausbildung zu melden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 97 Abs. 2 SGB IV verpflichtet, die Meldungen an die ZSS zu protokollieren und in der Regel innerhalb von zwei Jahren zu löschen.
Quelle: Regierungspressekonferenz v. 19.11.2010, Mitschrift
Mittwoch, 17. November 2010
Keine Istbesteuerung für Steuerberatungs-GmbH
Der BFH hat entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH ihre buchführungspflichtigen Umsätzen nicht nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern darf. Die Umsätze müssen deshalb bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden (BFH, Urteil v. 22.7.10 - V R 4/09; veröffentlicht am 17.11.2010).
Hintergrundinformation:
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro (in der Zeit von 1.7.2009 bis 31.12.2011: 500.000 Euro) betragen hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG)."
Der BFH führt weiter aus:
Aufgrund des Normzweckes und der Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt die Option zur Versteuerung der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs über den Gesetzeswortlaut hinaus zusätzlich voraus, dass ein freiberuflich tätiges Unternehmen weder nach steuerlichen noch nach nichtsteuerlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Bücher führt. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Hinweis:
Das Urteil des BFH entspricht im Wesentlichen seiner bisherigen Rechtsprechung, modifiziert diese aber dahingehend, dass auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten. Das Urteil ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach Auffassung des BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Quelle: BFH online
Hintergrundinformation:
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro (in der Zeit von 1.7.2009 bis 31.12.2011: 500.000 Euro) betragen hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG)."
Der BFH führt weiter aus:
Aufgrund des Normzweckes und der Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt die Option zur Versteuerung der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs über den Gesetzeswortlaut hinaus zusätzlich voraus, dass ein freiberuflich tätiges Unternehmen weder nach steuerlichen noch nach nichtsteuerlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Bücher führt. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Hinweis:
Das Urteil des BFH entspricht im Wesentlichen seiner bisherigen Rechtsprechung, modifiziert diese aber dahingehend, dass auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten. Das Urteil ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach Auffassung des BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Quelle: BFH online
Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer
Enthält die Rechnung nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger - vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil v. 2.9.2010 - V R 55/09; veröffentlicht am 17.11.2010).
Hintergrundinformation:
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher u.a., dass die Rechnung entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Der BFH führt weiter aus:
Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Bei der streitgegenständlichen Rechnungsangabe "75/180 Wv" handelte es sich weder um eine Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Unternehmer verwendet hatte. Die Klägerin war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hinweis:
Der BFH musste im Streitfall nicht entscheiden, ob der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung im Anschluss an das EuGH-Urteil „Pannon Gép“ (Rs. C-368/09) Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 16.11.2010). Denn aufgrund der für den Senat bindenden Feststellung des Finanzgerichts war davon auszugehen, dass zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht keine nachträgliche Berichtigung der fehlerhaften Rechnungsangabe erfolgt ist. Ohne Erfolg berief sich die Klägerin im Streitfall auch darauf, ihr sei der Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zu gewähren. Hierüber sei nicht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides zu entscheiden.
Quelle: BFH online
Hintergrundinformation:
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher u.a., dass die Rechnung entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Der BFH führt weiter aus:
Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Bei der streitgegenständlichen Rechnungsangabe "75/180 Wv" handelte es sich weder um eine Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Unternehmer verwendet hatte. Die Klägerin war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hinweis:
Der BFH musste im Streitfall nicht entscheiden, ob der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung im Anschluss an das EuGH-Urteil „Pannon Gép“ (Rs. C-368/09) Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 16.11.2010). Denn aufgrund der für den Senat bindenden Feststellung des Finanzgerichts war davon auszugehen, dass zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht keine nachträgliche Berichtigung der fehlerhaften Rechnungsangabe erfolgt ist. Ohne Erfolg berief sich die Klägerin im Streitfall auch darauf, ihr sei der Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zu gewähren. Hierüber sei nicht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides zu entscheiden.
Quelle: BFH online
Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage
Eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Ansparabschreibung) konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden (BFH, Urteil v. 17.6.2010 - III R 43/06; veröffentlicht am 17.11.2010).
Hintergrundinformation zur Ansparabschreibung:
Steuerpflichtige konnten für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gemäß der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten durfte. Weitere Voraussetzung der Ansparabschreibung war, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird.
Der BFH führt dazu aus:
Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grds. bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Materiell setzt die Rücklage jedoch einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagebildung voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird. Diese Frist von zwei Jahren ist dabei taggenau zu berechnen; sie endet mithin nicht erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts folgt. Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz. Erst der Ausweis der Rücklage in der Bilanz lässt die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts mit der notwendigen Klarheit erkennen. Der Kläger hat im Streitfall die Kopie der geänderten Bilanz für das Streitjahr 1999 erstmals im Dezember 2003 während des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegt; die zugrunde liegende Buchung wurde im November 2003 vorgenommen. Da zu diesem Zeitpunkt seit der Anschaffung mehr als zwei Jahre vergangen waren, fehlte es im Streitfall am Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition. War die Rücklagenbildung materiell ausgeschlossen, so konnte die - dem Grunde nach zulässige - Bilanzänderung nicht mehr vorgenommen werden.
Hinweis:
Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet (zu Übergangsregelungen siehe § 52 Abs. 23 EStG). Das Urteil ist jedoch auch für den ab 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung. Zwar hängt der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr von der erschwerten Möglichkeit der Durchführung einer Bilanzänderung ab, weil er außerhalb der Bilanz vorgenommen wird, und damit zugleich die bisherige Benachteiligung Bilanzierender gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschussrechnung vermeidet. Ein Finanzierungszusammenhang ist aber nach wie vor erforderlich. An diesem Finanzierungszusammenhang aber fehlt es nach § 7g EStG n.F., wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des inzwischen geltenden dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird.
Quelle: BFH online
Hintergrundinformation zur Ansparabschreibung:
Steuerpflichtige konnten für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gemäß der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten durfte. Weitere Voraussetzung der Ansparabschreibung war, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird.
Der BFH führt dazu aus:
Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grds. bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Materiell setzt die Rücklage jedoch einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagebildung voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird. Diese Frist von zwei Jahren ist dabei taggenau zu berechnen; sie endet mithin nicht erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts folgt. Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz. Erst der Ausweis der Rücklage in der Bilanz lässt die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts mit der notwendigen Klarheit erkennen. Der Kläger hat im Streitfall die Kopie der geänderten Bilanz für das Streitjahr 1999 erstmals im Dezember 2003 während des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegt; die zugrunde liegende Buchung wurde im November 2003 vorgenommen. Da zu diesem Zeitpunkt seit der Anschaffung mehr als zwei Jahre vergangen waren, fehlte es im Streitfall am Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition. War die Rücklagenbildung materiell ausgeschlossen, so konnte die - dem Grunde nach zulässige - Bilanzänderung nicht mehr vorgenommen werden.
Hinweis:
Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet (zu Übergangsregelungen siehe § 52 Abs. 23 EStG). Das Urteil ist jedoch auch für den ab 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung. Zwar hängt der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr von der erschwerten Möglichkeit der Durchführung einer Bilanzänderung ab, weil er außerhalb der Bilanz vorgenommen wird, und damit zugleich die bisherige Benachteiligung Bilanzierender gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschussrechnung vermeidet. Ein Finanzierungszusammenhang ist aber nach wie vor erforderlich. An diesem Finanzierungszusammenhang aber fehlt es nach § 7g EStG n.F., wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des inzwischen geltenden dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird.
Quelle: BFH online
Montag, 15. November 2010
Tages- und Wochenzeitungen eines Redakteurs nicht abzugsfähig
Aufwendungen eines angestellten Redakteurs für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen sind trotz etwaiger beruflicher Relevanz keine Werbungskosten (FG Münster, Urteil v. 30.9.2010- 5 K 3976/08 E).
Der Fall vor dem FG:
Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hatte unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 507,26 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Diese Aufwendungen entfielen auf ein Abonnement der Wochenzeitschrift "Die Zeit" und auf den regelmäßigen Erwerb der Wochenzeitschrift "Der Spiegel" sowie der Samstagsausgaben der Tageszeitungen "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ), "Frankfurter Rundschau" (FR) und "Neue Westfälische" (NW) mit den Regionalteilen D und I. Daneben bezog er die NW mit dem Regionalteil F/T, ohne die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend zu machen.
Das FG führt weiter aus:
Zwar sind gemischt beruflich und privat veranlasste Kosten nach der jüngeren Rechtsprechung steuerlich grundsätzlich aufzuteilen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, BStBI I 2010, 614, Tz. 4) fallen aber auch Kosten für Zeitungen unter die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums, die grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Es ist davon auszugehen, dass auch der BFH diese Auffassung teilt, da er in einer nach dem Beschluss des Großen Senats ergangenen Entscheidung Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitschriften grundsätzlich als dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfallende Aufwendungen angesehen hat, ohne insoweit eine Aufteilung vorzunehmen (BFH, Urteil v. 13.4.2010- VIII R 26/08).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aufwendungen für regionale und überregionale Tages- und Wochenzeitungen werden bereits vom Grundfreibetrag erfasst, der die Freistellung des steuerlichen Existenzminimums gewährleistet. Zeitungen und Zeitschriften mit Inhalt von allgemeinem Interesse sind vergleichbar mit Kleidung und Nahrung, da sie ein Grundbedürfnis, nämlich die Information über das allgemeine Tagesgeschehen, befriedigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass der Kl. aus den geltend gemachten Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezogen hat. Es handelt sich bei sämtlichen Zeitungen nicht um Fachzeitschriften, sondern um allgemeine Zeitungen.
Quelle: FG Münster
Der Fall vor dem FG:
Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hatte unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 507,26 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Diese Aufwendungen entfielen auf ein Abonnement der Wochenzeitschrift "Die Zeit" und auf den regelmäßigen Erwerb der Wochenzeitschrift "Der Spiegel" sowie der Samstagsausgaben der Tageszeitungen "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ), "Frankfurter Rundschau" (FR) und "Neue Westfälische" (NW) mit den Regionalteilen D und I. Daneben bezog er die NW mit dem Regionalteil F/T, ohne die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend zu machen.
Das FG führt weiter aus:
Zwar sind gemischt beruflich und privat veranlasste Kosten nach der jüngeren Rechtsprechung steuerlich grundsätzlich aufzuteilen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, BStBI I 2010, 614, Tz. 4) fallen aber auch Kosten für Zeitungen unter die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums, die grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Es ist davon auszugehen, dass auch der BFH diese Auffassung teilt, da er in einer nach dem Beschluss des Großen Senats ergangenen Entscheidung Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitschriften grundsätzlich als dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfallende Aufwendungen angesehen hat, ohne insoweit eine Aufteilung vorzunehmen (BFH, Urteil v. 13.4.2010- VIII R 26/08).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aufwendungen für regionale und überregionale Tages- und Wochenzeitungen werden bereits vom Grundfreibetrag erfasst, der die Freistellung des steuerlichen Existenzminimums gewährleistet. Zeitungen und Zeitschriften mit Inhalt von allgemeinem Interesse sind vergleichbar mit Kleidung und Nahrung, da sie ein Grundbedürfnis, nämlich die Information über das allgemeine Tagesgeschehen, befriedigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass der Kl. aus den geltend gemachten Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezogen hat. Es handelt sich bei sämtlichen Zeitungen nicht um Fachzeitschriften, sondern um allgemeine Zeitungen.
Quelle: FG Münster
Häusliches Übungszimmer eines Berufsmusikers
Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht (FG Köln, Urteil v. 13.10.2010 - 9 K 3882/09).
Das Gericht gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Der Senat widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei. Der Senat hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Köln online, NWB
Das Gericht gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Der Senat widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei. Der Senat hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Köln online, NWB
Montag, 8. November 2010
Kurzfristige Überlassung von Wohnungen an Prostituierte
In einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat der BFH entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist (BFH, Beschluss v. 29.9.2010 - XI S 23/10 (PKH); NV).
Der Fall vor dem BFH:
Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin wegen der begehrten Umsatzsteuerfreiheit ab, ließ wegen einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Finanzgerichts die Revision zum BFH jedoch zu (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 9.10.1996 - 5 K 7121/92 U). Die Antragstellerin beantragte nun die Bewilligung von PKH und begründete die zuvor eingelegte Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe insbesondere § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG bzw. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 135 MwStSystRL) unzutreffend ausgelegt.
Der BFH weiter:
Die von der Antragstellerin mit ihrer Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn das Finanzgericht hat bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes im Streitfall keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann anstelle eines Mietverhältnisses i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ein Vertrag eigener Art vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 95/60 U). Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht der Bewohnerinnen feststellbar ist, die - zum Teil schon seit vielen Jahren - in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 31/61 U). Der EuGH hat zwischenzeitlich geklärt, dass "die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags" bildet (vgl. EuGH, Urteil v. 18.1.2001 - C-150/99). Vor diesem Hintergrund ist die vom Finanzgericht getroffene Entscheidung, dass diese Umstände bei einer Gesamtbetrachtung der Wohnraumüberlassung der Antragstellerin ein Gepräge eigener Art geben, die nicht mehr als reine Vermietung oder Verpachtung angesehen werden kann, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: NWB Datenbank
Der Fall vor dem BFH:
Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin wegen der begehrten Umsatzsteuerfreiheit ab, ließ wegen einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Finanzgerichts die Revision zum BFH jedoch zu (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 9.10.1996 - 5 K 7121/92 U). Die Antragstellerin beantragte nun die Bewilligung von PKH und begründete die zuvor eingelegte Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe insbesondere § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG bzw. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 135 MwStSystRL) unzutreffend ausgelegt.
Der BFH weiter:
Die von der Antragstellerin mit ihrer Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn das Finanzgericht hat bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes im Streitfall keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann anstelle eines Mietverhältnisses i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ein Vertrag eigener Art vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 95/60 U). Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht der Bewohnerinnen feststellbar ist, die - zum Teil schon seit vielen Jahren - in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 31/61 U). Der EuGH hat zwischenzeitlich geklärt, dass "die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags" bildet (vgl. EuGH, Urteil v. 18.1.2001 - C-150/99). Vor diesem Hintergrund ist die vom Finanzgericht getroffene Entscheidung, dass diese Umstände bei einer Gesamtbetrachtung der Wohnraumüberlassung der Antragstellerin ein Gepräge eigener Art geben, die nicht mehr als reine Vermietung oder Verpachtung angesehen werden kann, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Quelle: NWB Datenbank
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