Montag, 25. Oktober 2010

Betriebliche Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.9.2010 - 2 K 282/07).

Der Fall vor dem FG:
Der Kläger erzielt als Einzelhandelskaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus erzielt er aus einer seit dem Jahr 2005 auf dem Dach seines Einzelhandels installierten Photovoltaikanlage ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Von der Technik und vom Abrechnungsverfahren her wird die durch die Anlage gewonnene Energie an den Energieversorger e-on Hanse geliefert und dafür eine Vergütung gezahlt. Andererseits erhält der Kläger von dem Energieversorger seine gewohnte Stromrechnung. Eine direkte Einspeisung von erzeugtem Strom in den eigenen Verbrauch erfolgte nicht. Der Kläger erklärte in der Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung 2005 einen in einer gemeinsamen Gewinnermittlung und einer gemeinsamen GewSt-Erklärung zusammengefassten Gewinn aus Einzelhandel und Photovoltaikanlage. Die Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrugen 815,69 EUR. Der in der Gewinnermittlung für 2005 enthaltene Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrug daher 6.364,54 EUR. Das Finanzamt setzte den GewSt-Messbetrag für 2005 für den Einzelhandel fest. Dabei wurden die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nicht berücksichtigt. Für die Photovoltaikanlage wurde mit gesondertem Bescheid ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 6.364,00 EUR festgestellt.

Das FG führt dazu weiter aus:

Es liegen zwei selbstständige Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vor. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die sich nicht einander ergänzen. Des Weiteren fehlen der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. Beide Gewerbebetriebe lassen eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zu.

Bei dem Geschäft des Klägers handelt es sich nicht um einen Erzeugerbetrieb, sondern im Wesentlichen um ein Handelsgewerbe. Photovoltaikanlagen gehören nicht zur Handelsware des Ladens. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ein Vertrieb derartiger Anlagen beabsichtigt war. In der örtlichen „Verbindung” kann weder eine „Geschäftsförderung” noch eine größere „Marktwirksamkeit” gesehen werden. Diese Betätigungen ergänzen sich daher nicht; sie sind ungleichartig.

Die Tätigkeiten ergänzen sich auch wirtschaftlich nicht, da die eigenen Erzeugnisse (Strom) nicht im Laden verkauft werden. Es besteht weder ein einheitlicher Lieferanten- noch Kundenkreis. Auch organisatorisch besteht kein Zusammenhang, da eine laufende Betriebsführung einschließlich Personal für den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist und im Übrigen nicht in denselben Räumlichkeiten stattfinden würde. Eine gemeinsame Verwaltung gibt es allenfalls über den Kläger als Unternehmer, welches jedoch unbeachtlich ist, weil sich dieser Zusammenhang zwangsläufig aus der Unternehmergleichheit ergibt (Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rd. 1713). Des Weiteren ist die Photovoltaikanlage eigenständiges Anlagevermögen (Betriebsvorrichtung) des Betriebes Photovoltaikanlage.

Hinweis: Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank

Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Die OFD Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen Stellung genommen (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 17.9.2010 - S 2240 - 160 - St 221/St 222).

Hintergrundwissen:

Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, erzielen hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grds. davon auszugehen, dass Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung vorliegt, ist im Einzelfall die Einkunftserzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.

Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung wird u.a. weiter ausgeführt:
- Absetzungen für Abnutzung sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG zu gewähren. Dabei ist für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen.

- Nichtzulässig sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.

-Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Aufdachanlage oder das Photovoltaikmodul bei dachintegrierten Anlagen. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so bestehen keine Bedenken, bei der erforderlichen Abgrenzung der sowohl auf das Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb entfallenden Aufwendungen, aus Vereinfachungsgründen den auf das Gebäude entfallenden Anteil in Höhe der Kosten für eine Dacheindeckung ohne integrierte Photovoltaikanlage (in Anlehnung an die übrige Dacheindeckung) zu schätzen. Der übersteigende Betrag ist dem Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auf die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Photovoltaikanlage entstehenden Aufwendungen entsprechend anzuwenden.

- Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. – insbesondere die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in einem Jahr vor der Betriebseröffnung – vor, so kann für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage der Investionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. In Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, ist zu berücksichtigen, dass der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, soweit eine private Nutzung von mehr als 10% vorliegt (vgl. BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, Rdnr. 46 ).

Quelle: NWB Datenbank

Freitag, 22. Oktober 2010

Kein Investitionsabzugsbetrag bei Ansatz "ins Blaue hinein"

Hat der Steuerpflichtige schon in den Vorjahren Ansparrücklagen „ins Blaue hinein” gebildet und wäre die angegebene Investition mit einer wesentlichen Erweiterung des Betriebs verbunden, so muss er hinreichend glaubhaft machen, dass diese voraussichtlich getätigt werden, so das FG München mit Beschluss v. 10.2.2010 - 8 V 3761/09).

Hintergrundwissen:
Nach § 7g Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraumes von 3 Jahren anzuschaffen.

Das FG München weiter hierzu:
Die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags entsprechen weitgehend derjenigen der Vorgängervorschrift des § 7g EStG (Ansparabschreibung). Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann daher zur Ausfüllung des Gesetzeswortlautes herangezogen werden. Danach muss nach den objektiven Gegebenheiten des streitigen Sachverhalts dem geltend gemachten Investitionsabzug ein hinreichend konkretisiertes (ernsthaftes) Investitionsvorhaben zugrunde liegen (BFH, Beschluss v. 9.4.2009 - IV B 114/08, m.w.N.). Dies erfordert eine Prognoseentscheidung aus Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Nach der std. Rspr. ist für eine positive Prognose – also für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „voraussichtlich” – bei einer Ingangsetzung des Betriebes aber auch bei einer wesentlichen Erweiterung eines solchen regelmäßig zu fordern, dass jedenfalls die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH, Urteil v. 25.4.2002 - IV R 30/00). Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der erkennende Senat zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein” gebildete Ansparrücklagen an. Nach diesen Maßstäben erscheint im Streitfall die geplante Investition nicht hinreichend konkretisiert. Nachdem bereits in den Vorjahren für geplante Investitionen Rücklagen – nach den vorstehenden Maßstäben – ins Blaue hinein gebildet worden waren und mittlerweile zum Teil wieder aufgelöst sind (10 Laptops und 10 Pkw bei einem Betrieb, der offensichtlich im Wesentlichen durch die beiden Gesellschafter betrieben wird), müssen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau an die Konkretisierung neuerlich geplanter Anschaffungen eher höhere Anforderungen gestellt werden. Indes hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die streitgegenständlichen Investitionen hinreichend konkretisieren würde, wie etwa eine verbindliche Bestellung.

Quelle: NWB Datenbank

Samstag, 16. Oktober 2010

Voraussetzungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Das FG Köln hat mit Urteil v. 9.9.2010 - 10 K 944/06 entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greift, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird.

Der Fall vor dem FG:

Die Eigentümer eines Zweifamilienhauses hatten zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt. Von den hierauf entfallenden Kosten erkannte das Finanzamt 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro je Kläger an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG).

Das Gericht führte aus:
Das streitgegenständliche Arbeitszimmer ist als außerhäusliches Arbeitszimmer einzustufen. Die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 Euro sind daher voll abzugsfähig.
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt bereits dann vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird.
Dies ist hier gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren, der Zugang zum Büro über eine separate Haustür erfolgte und die zweite Wohnung fremd vermietet war.
Auch ist es im Streitfall unbeachtlich, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war.

Hinweis:
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Denn möglicherweise ist er mit seinem Urteil von dessen Rechtsprechung abgewichen. Der BFH hatte in einem Urteil v. 13.11.2002 (VI R 164/00) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom BFH entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

Erstattungszinsen doch wieder steuerpflichtig??

Das BMF möchte durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 die Erstattungszinsen doch wieder der Einkommensteuer unterwerfen. Bei dieser Ergänzung handele es sich, laut Begründung zum JStG 2010 lediglich um eine Klarstellung.

Konkret möchte die Finanzverwaltung § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um folgenden Satz 3 erweitern: „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1“.

Hintergrundwissen:

Mit Urteil v. 15. 6. 2010 - VIII R 33/07 hatte der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. Demgegenüber konnten – jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - Zinsen auf Einkommensteuererstattungen beim Empfänger grundsätzlich der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 8.11.2005 - VIII R 105/03).
Auf dieses Urteil hat das BMF nun mit dem Vorschlag zur Änderung des EStG im Rahmen des JStG 2010 reagiert. Die abschließende Lesung des JStG 2010 im Bundestag ist für den 29.10.2010 vorgesehen.