Mittwoch, 22. September 2010

BFH legt dem EuGH Fragen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen vor

Die Fragen betreffen Fälle, in denen Warenbestand und Geschäftsausstattung veräußert, die Geschäftsräume aber nur an den Erwerber vermietet werden (BFH, Beschluss v. 14.7.2010 - XI R 27/08; veröffentlicht am 22.9.2010).

Hintergrundwissen:
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Diese Ausnahmevorschrift hat ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 19 MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

Der Fall vor dem BFH:
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal betrieben. Später veräußerte sie den Warenbestand und die Geschäftsausstattung an eine GmbH, der sie das Ladenlokal auf unbestimmte Zeit vermietete. Der Mietvertrag über das Ladenlokal konnte von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Klägerin wies in ihrer Rechnung an die GmbH über die Veräußerung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung keine Umsatzsteuer aus und unterwarf den Vorgang nicht der Umsatzsteuer, weil sie von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausging. Dagegen setzte das Finanzamt Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest.

Der BFH weiter:
Da die Klägerin das Ladenlokal der GmbH nicht ebenfalls veräußert, sondern lediglich vermietet hatte, bestehen nach Auffassung des BFH Zweifel, ob in einem derartigen Fall von einer "Übertragung" eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ausgegangen werden kann. Diese Frage hat der BFH dem zur Auslegung des Unionsrechts zuständigen EuGH vorgelegt. Für den Fall, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Vermietung des Ladenlokals zu berücksichtigen ist, hat der BFH dem EuGH die weitere Frage vorgelegt, ob es dabei darauf ankommt, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag -wie im Streitfall - auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist. Diese Frage ist ebenfalls unionsrechtlich nicht geklärt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind. Voraussetzung ist aber, dass sie dem Unternehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer gewährleistet ist (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 4.7.2002 - V R 10/01). Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. Abschn. 5 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 UStR).

Quelle: BFH online

Neues zur Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines Firmenwagens

Der BFH hat hat mit Urteil v. 19.5.2010 - XI R 32/08, veröffentlicht am 22.9.2010, entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sog. 1%-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist.

Hintergrundwissen:
Die nichtunternehmerische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden PKW unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Die Finanzverwaltung lässt es bei der Umsatzbesteuerung aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeht und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20% vornimmt (BMF, Schreiben in BStBl 2004 I S. 864, Tz. 2.1).

Der Fall vor dem BFH:
Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) in Höhe von 823,19 € erklärt, die sie wie folgt ermittelt hatte: Ertragsteuerrechtlicher Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1% Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (hier: Listenpreis in Höhe von 66.410 € x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 €) x 64,56% = 5.144,91 € x 16% Umsatzsteuer (das war der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 €. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren.

Der BFH weiter:
Die Klägerin ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische PKW-Nutzung zwar von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung ausgegangen, hat aber von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten keinen pauschalen Abschlag von 20% vorgenommen, sondern den prozentualen Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt. Dies ist nicht zulässig. Die von der Finanzverwaltung in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl 2004 I S. 864 getroffene Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Steuerpflichtigen nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei der getroffenen Regelung handelt es sich aber um ein (einheitliches und nicht trennbares) „Vereinfachungsangebot der Verwaltung zur Übernahme des 1 v.H. Wertes abzüglich 20%“. Will der Unternehmer geltend machen, dass bei ihm besondere Verhältnisse gegeben sind, die durch diese Schätzung nach Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl 2004 I S. 864 nicht zutreffend erfasst werden, bleibt es ihm unbenommen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs eine der beiden anderen im BMF-Schreiben in BStBl 2004 I S. 864 unter Tz. 2 aufgeführten Methoden zu wählen, die sog. Fahrtenbuchregelung (Tz. 2.2) oder die Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils (Tz. 2.3).

Quelle: BFH online

Montag, 13. September 2010

Bei unvollständigen Buchführungsunterlagen (BFH)

...besteht eine Schätzungsbefugnis!

Auch wenn Teile der Buchführung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind und der Steuerpflichtige wegen der unvollständigen Unterlagen tatsächlich die Steuererklärung nicht erstellen kann, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt (BFH, Beschluss v. 19.7.2010 - X S 10/10; NV).

Der Fall vor dem BFH:
Das Finanzamt schätzte für die Streitjahre die Einkünfte der Antragsteller aus Gewerbebetrieb, da die Antragsteller keine vollständigen Buchführungsunterlagen vorlegen konnte. Der Umstand, dass die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt oder - wie von den Antragstellern vorgetragen - für diese Jahre entwendet worden seien, hindere die Schätzung nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Der BFH weiter:
Die Besteuerungsgrundlagen waren im Streitfall nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO im Schätzungswege festzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung nicht vorgelegt werden können; es kommt dabei nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen an (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 61, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

Quelle: NWB Datenbank

"Droht" eine neue Reform der Umsatzsteuer ?

Die Koalition will dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" zufolge zügig über die geplante Umsatzsteuerreform entscheiden. Das Thema stehe beim nächsten Koalitionsausschuss ganz oben auf der Tagesordnung, berichtete das Magazin am Samstag vorab.

Dabei geht es um die Frage, welche Ausnahmen vom Regeltarif von derzeit 19 Prozent abgeschafft werden. Die CDU wäre laut dem Bericht zu einer umfassenden Reform bereit, allerdings nur, wenn die Koalitionspartner CSU und FDP die erst Anfang des Jahres eingeführte Vergünstigung für Hoteliers opferten. Ein Gutachten, das Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) bei der Universität Saarbrücken in Auftrag gegeben hatte, empfiehlt dem Bericht zufolge die komplette Abschaffung des ermäßigten Satzes von sieben Prozent - auch für Lebensmittel und Bücher. Im Gegenzug solle einheitlicher Satz von weniger als 19 Prozent festgelegt werden. Die Wissenschaftler begründen dies damit, dass der ermäßigte Steuersatz kaum Lenkungswirkung erziele. Die Streichung des ermäßigten Satzes gerade für Lebensmittel würde allerdings Geringverdiener hart treffen. Die Vorschläge seien dem Schäuble-Ressort daher zu weitgehend und "politisch zu heikel", schreibt das Magazin. Das Ministerium habe die Expertise zur Überarbeitung zurückgehen lassen.

Quelle: ddp

Mittwoch, 8. September 2010

Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen (§ 233a AO) nicht zu versteuern sind (BFH, Urteil v. 15.6.2010 - VIII R 33/07; veröffentlicht am 8.9.2010).

Hintergrundwissen:
Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. Demgegenüber können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - Zinsen auf Einkommensteuererstattungen beim Empfänger grundsätzlich der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 8.11.2005 - VIII R 105/03).

Der BFH hierzu weiter:
Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie im Streitfall die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.


Quelle: BFH online

Freitag, 3. September 2010

Mitteilungspflicht des FA gegenüber Sozialversicherungsträgern

, ist durch die OFD Niedersachen konkretisiert worden (OFD Niedersachsen, Vfg. v. 30.7.2010 - S 0131 - 33 - St 142).

Die grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 AO bestehende Mitteilungspflicht der Finanzämter entfällt bei hauptberuflich, selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei diesem Personenkreis gilt die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme, sofern der Versicherte keine geringeren Einnahmen nachweist. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird dann hauptberuflich ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Bei anderen freiwillig Versicherten (z.B. freiwillig versicherten Rentnern) ist der Sozialleistungsträger berechtigt und verpflichtet, die sozialversicherungsrelevanten Verhältnisse zu ermitteln. Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Sozialversicherungsträger die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen.

In der OFD Verfügung wird außerdem festgelegt, dass die Finanzämter nicht unbeschränkt, sondern erst nach einer Einzelfallprüfung ihre Lohnsteueraußenprüfungsberichte an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitergeben dürfen.

Donnerstag, 2. September 2010

Neues zur E-Bilanz

Das BMF hat ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustpositionen, für die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV zur Stellungnahme an die Verbände gesandt. Das Schema bildet die Grundlage des zukünftig vorgeschriebenen „amtlichen Datensatzes“(BMF, Schreiben v. 31.8.2010- IV C 6 -S 2133-b/10/10001 - 2010/0661143).

Das Datenschema, die sog. Taxonomie, und die aktuellen visualisierten Taxonomiedateien (§ 5b EStG) werden nach den Stellungnahmen in einem BMF-Schreiben veröffentlicht bevor anschließend eine entsprechende Verwaltungsregelung zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes i. S. von § 5b Absatz 1 EStG im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Der amtliche Datensatz (bzw. die Taxonomie) ist nach dem Entwurf des BMF-Schreibens erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG). Übergangsweise wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung i. S. des § 5b EStG im Kalenderjahr 2011 noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

Hintergrundwissen:
Unternehmen (Steuerpflichtige), die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, werden darüber hinaus verpflichtet, den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form (E-Bilanzen) zu übermitteln (§ 5b EStG i. d. F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes). Die in § 5b EStG beschriebenen Daten können unabhängig von der ebenfalls auf elektronischem Weg zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z. B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz). Die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.
Siehe hierzu auch meinen Artikel vom 31.05.2010: Die elektronische Bilanz

Quelle: BMF

Eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG 1995

kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
So der BFH in seinem Urteil vom 7.4.2010 - I R 55/09; veröffentlicht am 1.9.2010.



Hintergrundinformation:
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.

Der Fall vor dem BFH:
Streitig war, ob die Übertragung von Kommanditanteilen auf Kapitalgesellschaften im Rahmen von Aufgeldern (Agios) bei Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 anzusehen ist.

Der BFH weiter:
Wie das Finanzgericht zu Recht angenommen hat, setzt § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 nicht voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen anwendbar sein müssen. Vielmehr enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eine eigenständige Legaldefinition des umwandlungssteuerrechtlichen Begriffs der "Sacheinlage", die nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem gesellschaftsrechtlichen Sacheinlagebegriff sein muss. Für die umwandlungssteuerrechtliche Sacheinlage ist es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erforderlich aber auch ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung ("dafür") für die Einbringung des Betriebsvermögens neue Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage zu übertragen ist. Dieses vom Wortlaut getragene Verständnis wird auch dem Gesetzeszweck der §§ 20 ff. UmwStG 1995 gerecht, Umstrukturierungen von Unternehmen steuerlich zu begünstigen, soweit sichergestellt ist, dass ein vor der Einbringung bestehendes Besteuerungsrecht in Bezug auf die bislang im einzubringenden Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven gewahrt bleibt. Denn die vom Einbringenden neu erworbenen Geschäftsanteile repräsentieren auch dann den Wert der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens, wenn dieses in Form eines Aufgelds zur Bareinlage in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist.

Quelle: BFH online