Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien – aber auch außerhalb der Ferienzeit – mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.
So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Arbeitsverträge über Hilfeleistungen der Kinder im elterlichen Betrieb – wie z. B. Telefondienst – werden steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn sie wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden. Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren werden steuerrechtlich nicht anerkannt.
DAS STEURRAD rät:
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Minijobber bis 400 € im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden.
Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne !
Dienstag, 29. Juni 2010
Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken
...ein schwieriges Thema, über das ich mit diesem Merkblatt
Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen & Getränken
informieren möchte.
Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen & Getränken
informieren möchte.
Montag, 28. Juni 2010
Wird der Verzicht auf eine Steuerbefreiung
...nachträglich rückgängig gemacht, verliert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung (BFH, Urteil v. 10.12.2009 - XI R 7/08; NV).
Der Fall:
Eine GmbH als Klägerin, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallverarbeitung. Im Streitjahr 2003 erwarb sie von der A-GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Gold i.S. des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Über die Lieferungen erteilte ihr die A-GmbH Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge an die A-GmbH und zog die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerbeträge ab. Im Januar 2004 erhielt die Klägerin von der A-GmbH Stornorechnungen zu den ausgestellten Rechnungen. Zugleich erteilte ihr die A-GmbH neue Rechnungen, in denen sie - bei ansonsten identischem Inhalt - die Lieferungen nunmehr als steuerfrei behandelte und nur noch den Nettobetrag auswies. Die Stornorechnungen und neuen Nettorechnungen sind auf das Datum der ursprünglichen Rechnungen datiert. Die Klägerin widersprach den neuen Rechnungen.
Der BFH begründet:
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden. Die in den ursprünglich ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von Anlagegold ausgewiesene Umsatzsteuer wird gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG von der A-GmbH nicht (mehr) geschuldet, soweit diese ihre Option zur Umsatzsteuer wirksam zurückgenommen hat. Nach allgemeiner Meinung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung wieder rückgängig gemacht und die Leistung damit im Ergebnis als steuerfrei behandelt werden. Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, so verliert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung (im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als (wieder) steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig; die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grds. nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber verpflichtet war, den (an sich steuerfreien) Umsatz gemäß als steuerpflichtig zu behandeln. Ebenso wenig hat eine Rücknahme des Verzichts auf eine Steuerbefreiung zur Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer die zuvor ausgewiesene und vereinnahmte Umsatzsteuer wieder an den Leistungsempfänger zurückerstattet.
Quelle: NWB Datenbank
Der Fall:
Eine GmbH als Klägerin, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallverarbeitung. Im Streitjahr 2003 erwarb sie von der A-GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Gold i.S. des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Über die Lieferungen erteilte ihr die A-GmbH Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge an die A-GmbH und zog die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerbeträge ab. Im Januar 2004 erhielt die Klägerin von der A-GmbH Stornorechnungen zu den ausgestellten Rechnungen. Zugleich erteilte ihr die A-GmbH neue Rechnungen, in denen sie - bei ansonsten identischem Inhalt - die Lieferungen nunmehr als steuerfrei behandelte und nur noch den Nettobetrag auswies. Die Stornorechnungen und neuen Nettorechnungen sind auf das Datum der ursprünglichen Rechnungen datiert. Die Klägerin widersprach den neuen Rechnungen.
Der BFH begründet:
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden. Die in den ursprünglich ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von Anlagegold ausgewiesene Umsatzsteuer wird gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG von der A-GmbH nicht (mehr) geschuldet, soweit diese ihre Option zur Umsatzsteuer wirksam zurückgenommen hat. Nach allgemeiner Meinung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung wieder rückgängig gemacht und die Leistung damit im Ergebnis als steuerfrei behandelt werden. Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, so verliert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung (im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als (wieder) steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig; die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grds. nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber verpflichtet war, den (an sich steuerfreien) Umsatz gemäß als steuerpflichtig zu behandeln. Ebenso wenig hat eine Rücknahme des Verzichts auf eine Steuerbefreiung zur Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer die zuvor ausgewiesene und vereinnahmte Umsatzsteuer wieder an den Leistungsempfänger zurückerstattet.
Quelle: NWB Datenbank
Doppelte Haushaltsführung
...als Betriebsausgaben eines Selbstständigen ?
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten, aber nach Ansicht des Bundesfinazhofs (Urteil v. 16.3.2010 - VIII R 48/07; NV) ist sie auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar.
Somit sind nur die „notwendigen“ Unterkunftskosten am Beschäftigungsort abziehbar.
Der Fall:
In welchem Umfang sind die Aufwendungen des Klägers für eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen?
Der verheiratete Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Teilhaber einer Rechtsanwaltssozietät in X. Im Rahmen des Einkünftefeststellungs-verfahrens für das Streitjahr (2001) erklärte die Rechtsanwaltssozietät Sonderbetriebsausgaben des Klägers wegen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, von denen 36.452 DM auf die Miete einer 120 m² großen Wohnung in X entfielen und weitere 4.800 DM auf deren Reinigung (Haushaltshilfe).
Nach seinen Angaben unterhält der Kläger einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau in einer ca. 140 km von X entfernten Gemeinde.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für Familienheimfahrten an, die Aufwendungen für die Wohnung in X einschließlich der für die Haushaltshilfe aber nur zur Hälfte, weil diese nur in der anerkannten Höhe - dem Aufwand für eine 60 m²-Wohnung - angemessen bzw. notwendig seien.
Der BFH begründet wie folgt:
Wegen der gesetzlichen Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf die „notwendigen“ Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung kann im Streitjahr kein höherer Aufwand für Miete und Reinigung der Wohnung in X des Klägers berücksichtigt werden als bereits anerkannt.
Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG).
Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers.
Abziehbar sind jedoch nur die „notwendigen“ Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten. Sie ist jedoch im Streitjahr jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG unmittelbar auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar.
Eine Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe beim Abzug von Erwerbsaufwendungen für doppelte Haushaltsführung je nach Einkunftsart, wie es der Auffassung des Klägers entsprechen würde, ist damit im Streitfall jedenfalls aufgrund der Übergangsregelung in § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG - jetzt Satz 5 - ausgeschlossen.
Im Übrigen spricht auch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch (nur) im gleichen Umfang zuzulassen.
DAS STEUERRAD erklärt:
In seiner Entscheidung v. 9.8.2007 hat der VI. Senat des BFH als Obergrenze der „notwendigen“ Mehraufwendungen die Kosten angesehen, die sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben (BFH, Urteile v. 9.8.2007 - VI R 10/06 u. VI R 23/05).
Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grds. die tatsächlich angefallenen Aufwendungen anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft handelt.
Quelle: NWB online
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten, aber nach Ansicht des Bundesfinazhofs (Urteil v. 16.3.2010 - VIII R 48/07; NV) ist sie auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar.
Somit sind nur die „notwendigen“ Unterkunftskosten am Beschäftigungsort abziehbar.
Der Fall:
In welchem Umfang sind die Aufwendungen des Klägers für eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen?
Der verheiratete Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Teilhaber einer Rechtsanwaltssozietät in X. Im Rahmen des Einkünftefeststellungs-verfahrens für das Streitjahr (2001) erklärte die Rechtsanwaltssozietät Sonderbetriebsausgaben des Klägers wegen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, von denen 36.452 DM auf die Miete einer 120 m² großen Wohnung in X entfielen und weitere 4.800 DM auf deren Reinigung (Haushaltshilfe).
Nach seinen Angaben unterhält der Kläger einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Ehefrau in einer ca. 140 km von X entfernten Gemeinde.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für Familienheimfahrten an, die Aufwendungen für die Wohnung in X einschließlich der für die Haushaltshilfe aber nur zur Hälfte, weil diese nur in der anerkannten Höhe - dem Aufwand für eine 60 m²-Wohnung - angemessen bzw. notwendig seien.
Der BFH begründet wie folgt:
Wegen der gesetzlichen Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs auf die „notwendigen“ Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung kann im Streitjahr kein höherer Aufwand für Miete und Reinigung der Wohnung in X des Klägers berücksichtigt werden als bereits anerkannt.
Betriebsausgaben sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG).
Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Kosten einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Unternehmers oder Mitunternehmers.
Abziehbar sind jedoch nur die „notwendigen“ Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz nach zwar nur Werbungskosten. Sie ist jedoch im Streitjahr jedenfalls gemäß § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG unmittelbar auch auf den Abzug von Betriebsausgaben anwendbar.
Eine Anlegung unterschiedlicher Maßstäbe beim Abzug von Erwerbsaufwendungen für doppelte Haushaltsführung je nach Einkunftsart, wie es der Auffassung des Klägers entsprechen würde, ist damit im Streitfall jedenfalls aufgrund der Übergangsregelung in § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG - jetzt Satz 5 - ausgeschlossen.
Im Übrigen spricht auch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch (nur) im gleichen Umfang zuzulassen.
DAS STEUERRAD erklärt:
In seiner Entscheidung v. 9.8.2007 hat der VI. Senat des BFH als Obergrenze der „notwendigen“ Mehraufwendungen die Kosten angesehen, die sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben (BFH, Urteile v. 9.8.2007 - VI R 10/06 u. VI R 23/05).
Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grds. die tatsächlich angefallenen Aufwendungen anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft handelt.
Quelle: NWB online
Mittwoch, 23. Juni 2010
Neues zum Fahrtenbuch
...vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg!
Leitsatz:
Wird für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen, ist das Fahrtenbuch geeignet, den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs anders als nach der 1 %-Methode zu ermitteln.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des für das Streitjahr anzusetzenden Nutzungswertes für ein betriebliches Fahrzeug.
Die Klägerin meldete mit der Lohnsteueranmeldung März 2007 negative Lohnsteuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 162,12 an. Zur Begründung führte sie aus, dass dies eine Folge einer berichtigten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer … für den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 sei. Sie, die Klägerin, habe die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs, eines Peugeot 407 mit dem Kennzeichen …, nach der sogenannten 1 %-Methode versteuert, obwohl der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrtenbuch geführt habe und der Privatanteil somit nach der individuellen Methode ermittelt werden könne. Die Klägerin legte auf Aufforderung des Beklagten die Fahrtenbücher vor. Sie weisen neben dem jeweiligen Datum zumeist Ortsangaben (z.B. „F – …straße – F”, „F – …straße – F”), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. „F – XY – F”, „Firma – Z – F”) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. „F – Tanken – F”) auf, außerdem den Kilometerstand des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer aus. Zur Ergänzung legte die Klägerin eine nachträglich per Computer gefertigte Aufstellung vor, aus der sich das Datum, der Standort des Fahrzeuges zu Beginn der Fahrt (in aller Regel „Firma”), der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt, der Grund der Fahrt (z.B. „Fr. … Problem Therme”, „Fr. … Problem DE”, „Essen m. Hr. …”), der Fahrer (in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin), das Ziel der Fahrt und eine Nr., die die Fahrroute bezeichnen soll, ergeben. Die Fahrtrouten sind am Ende der Liste aufgeführt. Die Fahrtziele stimmen mit den in dem Fahrtenbuch ausgewiesenen Ortsangaben überein. Die Angaben, die sich in der Computeraufstellung finden, entnahm der Geschäftsführer der Klägerin seinem handschriftlich geführten Tageskalender.
Der Beklagte erkannte das Fahrtenbuch nicht an, versagte die Zustimmung zu der Lohnsteueranmeldung für März 2007 und setzte die Lohnsteuerabzugsbeträge für die Monate März bis September 2007 mit dem hier angefochtenen Bescheid unter Anwendung der 1 %-Methode fest. Der Einspruch der Klägerin dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 05. Februar 2009).
Das Gericht weiter:
Der Senat versteht die vom BFH im Grundsatz geklärten Voraussetzungen so, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich dann anzuerkennen ist, wenn einerseits eine nachträgliche Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist – daher das Erfordernis einer zeitnahen und geschlossenen Führung des Fahrtenbuches – und andererseits die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben des Fahrtenbuches ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen.
Bei dieser Interpretation der von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Maßstäbe reicht das von der Klägerin vorgelegte Fahrtenbuch in Form einer Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und zusätzlichen, per Computerdatei erstellten Erläuterungen – noch – aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell und nicht nach der 1 %-Methode zu berechnen.
Bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen, denn die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch sind zeitnah vorgenommen worden und weisen keine Lücken auf. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die zusätzlichen Angaben in der Computerdatei weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorliegen. Diese Angaben sind nämlich nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch überhaupt verwendbar; sie dürfen daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht isoliert, sondern nur zusammen mit diesem gesehen werden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14.4.2010 - 12 K 12047/09
Quelle: NWB online, NWB Datenbank
Leitsatz:
Wird für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen, ist das Fahrtenbuch geeignet, den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs anders als nach der 1 %-Methode zu ermitteln.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des für das Streitjahr anzusetzenden Nutzungswertes für ein betriebliches Fahrzeug.
Die Klägerin meldete mit der Lohnsteueranmeldung März 2007 negative Lohnsteuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 162,12 an. Zur Begründung führte sie aus, dass dies eine Folge einer berichtigten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer … für den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 sei. Sie, die Klägerin, habe die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs, eines Peugeot 407 mit dem Kennzeichen …, nach der sogenannten 1 %-Methode versteuert, obwohl der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrtenbuch geführt habe und der Privatanteil somit nach der individuellen Methode ermittelt werden könne. Die Klägerin legte auf Aufforderung des Beklagten die Fahrtenbücher vor. Sie weisen neben dem jeweiligen Datum zumeist Ortsangaben (z.B. „F – …straße – F”, „F – …straße – F”), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. „F – XY – F”, „Firma – Z – F”) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. „F – Tanken – F”) auf, außerdem den Kilometerstand des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer aus. Zur Ergänzung legte die Klägerin eine nachträglich per Computer gefertigte Aufstellung vor, aus der sich das Datum, der Standort des Fahrzeuges zu Beginn der Fahrt (in aller Regel „Firma”), der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt, der Grund der Fahrt (z.B. „Fr. … Problem Therme”, „Fr. … Problem DE”, „Essen m. Hr. …”), der Fahrer (in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin), das Ziel der Fahrt und eine Nr., die die Fahrroute bezeichnen soll, ergeben. Die Fahrtrouten sind am Ende der Liste aufgeführt. Die Fahrtziele stimmen mit den in dem Fahrtenbuch ausgewiesenen Ortsangaben überein. Die Angaben, die sich in der Computeraufstellung finden, entnahm der Geschäftsführer der Klägerin seinem handschriftlich geführten Tageskalender.
Der Beklagte erkannte das Fahrtenbuch nicht an, versagte die Zustimmung zu der Lohnsteueranmeldung für März 2007 und setzte die Lohnsteuerabzugsbeträge für die Monate März bis September 2007 mit dem hier angefochtenen Bescheid unter Anwendung der 1 %-Methode fest. Der Einspruch der Klägerin dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 05. Februar 2009).
Das Gericht weiter:
Der Senat versteht die vom BFH im Grundsatz geklärten Voraussetzungen so, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich dann anzuerkennen ist, wenn einerseits eine nachträgliche Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist – daher das Erfordernis einer zeitnahen und geschlossenen Führung des Fahrtenbuches – und andererseits die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben des Fahrtenbuches ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen.
Bei dieser Interpretation der von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Maßstäbe reicht das von der Klägerin vorgelegte Fahrtenbuch in Form einer Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und zusätzlichen, per Computerdatei erstellten Erläuterungen – noch – aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell und nicht nach der 1 %-Methode zu berechnen.
Bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen, denn die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch sind zeitnah vorgenommen worden und weisen keine Lücken auf. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die zusätzlichen Angaben in der Computerdatei weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorliegen. Diese Angaben sind nämlich nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch überhaupt verwendbar; sie dürfen daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht isoliert, sondern nur zusammen mit diesem gesehen werden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14.4.2010 - 12 K 12047/09
Quelle: NWB online, NWB Datenbank
Montag, 21. Juni 2010
Finanzämter werden erfinderisch
....um Einnahmen zu generieren.
Die «Wirtschaftswoche» berichtet vorab, dass das Finanzamt Reutlingen einen Spediteur dazu verpflichtet hat, auf die abgeführte Lkw-Maut noch Gewerbesteuer zu zahlen. Zur Begründung führt das Finanzamt an, dass es sich bei der Maut um eine Miete für die Benutzung der Autobahn handeln würde,und Mieten würden schließlich seit der Unternehmensteuerreform 2008 zur Berechnung der Gewerbesteuer herangezogen.
Laut der «Wirtschaftswoche» hat der baden-württembergische Bundestagsabgeordnete Christian von Stetten (CDU) das Bundesfinanzministerium aufgefordert, diese steuerjuristische Interpretation zu stoppen. «Diese Frage wird gerade auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Es gibt noch keine abschließende Entscheidung», teilte das baden-württembergische Finanzministerium mit. Bis dahin seien die Finanzämter des Landes angewiesen, von einer Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer abzusehen. «In den entsprechenden Gremien von Bund und Ländern setzt sich Baden-Württemberg für eine Befreiung der Lkw-Maut bei der Gewerbesteuer ein», hieß es weiter.
Hintergrundwissen:
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände vereinheitlicht. Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG erfolgt dabei die Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen zu bestimmten Prozentsätzen bzw. Anteilen.
Quelle: ddp, NWB online
Die «Wirtschaftswoche» berichtet vorab, dass das Finanzamt Reutlingen einen Spediteur dazu verpflichtet hat, auf die abgeführte Lkw-Maut noch Gewerbesteuer zu zahlen. Zur Begründung führt das Finanzamt an, dass es sich bei der Maut um eine Miete für die Benutzung der Autobahn handeln würde,und Mieten würden schließlich seit der Unternehmensteuerreform 2008 zur Berechnung der Gewerbesteuer herangezogen.
Laut der «Wirtschaftswoche» hat der baden-württembergische Bundestagsabgeordnete Christian von Stetten (CDU) das Bundesfinanzministerium aufgefordert, diese steuerjuristische Interpretation zu stoppen. «Diese Frage wird gerade auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Es gibt noch keine abschließende Entscheidung», teilte das baden-württembergische Finanzministerium mit. Bis dahin seien die Finanzämter des Landes angewiesen, von einer Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer abzusehen. «In den entsprechenden Gremien von Bund und Ländern setzt sich Baden-Württemberg für eine Befreiung der Lkw-Maut bei der Gewerbesteuer ein», hieß es weiter.
Hintergrundwissen:
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände vereinheitlicht. Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG erfolgt dabei die Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen zu bestimmten Prozentsätzen bzw. Anteilen.
Quelle: ddp, NWB online
Donnerstag, 17. Juni 2010
Und schon wieder Neues zum Arbeitszimmer
Außendienstmitarbeiter sollen Arbeitszimmer zu Hause steuerlich absetzen können
Berlin: (hib/HIL/ELA) Der Petitionsausschuss setzt sich dafür ein, dass häusliche Arbeitszimmer bei Mitarbeitern im Außendienst steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber keinen betrieblichen Büroplatz zur Verfügung stellt. Die Abgeordneten beschlossen am 16.06., eine entsprechende Petition dem Bundesministerium der Finanzen zu überweisen. Damit wollen die Parlamentarier die Bundesregierung auf das Problem aufmerksam machen.
Der Petent bemängelt in seiner Eingabe, er könne seit 2007 sein beruflich genutztes Arbeitszimmer zu Hause nicht mehr steuerlich absetzen, die Abzugsfähigkeit sei ihm durch das Steueränderungsgesetz 2007 genommen worden. Da ihm sein Arbeitgeber aber keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellen könne, sei er auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 205
Berlin: (hib/HIL/ELA) Der Petitionsausschuss setzt sich dafür ein, dass häusliche Arbeitszimmer bei Mitarbeitern im Außendienst steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber keinen betrieblichen Büroplatz zur Verfügung stellt. Die Abgeordneten beschlossen am 16.06., eine entsprechende Petition dem Bundesministerium der Finanzen zu überweisen. Damit wollen die Parlamentarier die Bundesregierung auf das Problem aufmerksam machen.
Der Petent bemängelt in seiner Eingabe, er könne seit 2007 sein beruflich genutztes Arbeitszimmer zu Hause nicht mehr steuerlich absetzen, die Abzugsfähigkeit sei ihm durch das Steueränderungsgesetz 2007 genommen worden. Da ihm sein Arbeitgeber aber keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellen könne, sei er auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib - heute im bundestag Nr. 205
Mittwoch, 16. Juni 2010
Photovoltaikanlagen
und ihre steuerliche Behandlung habe ich in einem Merkblatt zusammengefasst:
Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen
Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen
Dienstag, 15. Juni 2010
Anwendung der Differenzbesteuerung
..auch beim Verkauf von Anlagevermögen möglich!
Die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist auch beim gelegentlichen Verkauf von Anlagevermögen anwendbar. So hat das FG Münster in einem Urteil vom 18.05.2010 (15 K 4411/06 U) entschieden.
Sachverhalt:
Im Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw veräußerte er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an (§ 25a UStG). Da der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt behandelte den Verkauf dagegen als umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Der persönliche Anwendungsbereich des § 25a UStG sei nicht eröffnet. Der Kläger sei kein "Wiederverkäufer". Er handele nicht gewerbsmäßig und regelmäßig mit Fahrzeugen.
Das Gericht führte weiter aus:
Der Kläger handelt - wie von § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vorausgesetzt - gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen und ist demnach Wiederverkäufer. Zwar muss der Anwendungsbereich der Vorschrift bei EU-richtlinienkonformer Auslegung auf den Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen beschränkt werden. Allerdings ist es nicht notwendig, dass der Handel mit Gebrauchtgegenständen gerade die typische Kerntätigkeit des Unternehmers darstellt. Es genügt, wenn der Unternehmer - wie im Streitfall - im Rahmen seines Geschäftsbetriebs an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt.
Hintergundwissen:
Für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände kann ein Wiederverkäufer nach § 25a UStG nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach der Legaldefinition des § 25 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG gilt als Wiederverkäufer, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
Quelle: FG Münster online, NWB online
Die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist auch beim gelegentlichen Verkauf von Anlagevermögen anwendbar. So hat das FG Münster in einem Urteil vom 18.05.2010 (15 K 4411/06 U) entschieden.
Sachverhalt:
Im Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw veräußerte er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an (§ 25a UStG). Da der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt behandelte den Verkauf dagegen als umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Der persönliche Anwendungsbereich des § 25a UStG sei nicht eröffnet. Der Kläger sei kein "Wiederverkäufer". Er handele nicht gewerbsmäßig und regelmäßig mit Fahrzeugen.
Das Gericht führte weiter aus:
Der Kläger handelt - wie von § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vorausgesetzt - gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen und ist demnach Wiederverkäufer. Zwar muss der Anwendungsbereich der Vorschrift bei EU-richtlinienkonformer Auslegung auf den Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen beschränkt werden. Allerdings ist es nicht notwendig, dass der Handel mit Gebrauchtgegenständen gerade die typische Kerntätigkeit des Unternehmers darstellt. Es genügt, wenn der Unternehmer - wie im Streitfall - im Rahmen seines Geschäftsbetriebs an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt.
Hintergundwissen:
Für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände kann ein Wiederverkäufer nach § 25a UStG nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach der Legaldefinition des § 25 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG gilt als Wiederverkäufer, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
Quelle: FG Münster online, NWB online
Wenn der Gärtner...
...vor dem Einzug in das Einfamilienhaus den Garten schön macht, können diese Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden.
So hat das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 21.05.2010 (14 K 1141/08 E) entschieden.
Sachverhalt:
Die Kläger erwarben im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend ein neues - zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes - Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das Gericht führte hierzu weiter aus:
§ 35a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein muss. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen sind jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn - wie im Streitfall - eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liegt.
Quelle: FG Münster online, NWB online
So hat das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 21.05.2010 (14 K 1141/08 E) entschieden.
Sachverhalt:
Die Kläger erwarben im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend ein neues - zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes - Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das Gericht führte hierzu weiter aus:
§ 35a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein muss. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen sind jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn - wie im Streitfall - eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liegt.
Quelle: FG Münster online, NWB online
Mittwoch, 9. Juni 2010
Neues zum Arbeitszimmer
BFH-Beschluss vom 20.04.2010 - VI B 150/09, NV
Der zeitliche Anteil der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nicht alleine entscheidend dafür, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig. Im Streitjahr (2003) machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Er vertrat die Auffassung, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei einem Betriebsprüfer nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben liege. Nachdem das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Das Gericht führte hierzu u.a. aus: Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen genügt, jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger vorbringt, dass die weitere Sachverhalts-erforschung ergeben hätte, dass er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteil v. 15.3.2007- VI R 65/05, m.w.N.).
DAS STEUERRAD dazu:
Die Finanzverwaltung führt die Festsetzung der Einkommensteuer im Hinblick auf die seit dem VZ 2007 geltende Abzugseinschränkung bereits vorläufig durch (BMF, Schreiben v. 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 510). Es empfiehlt sich daher, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiterhin im Rahmen der Einkommen-steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt wird den Abzug der Aufwendungen
i.d.R. zwar ablehnen, da die Steuerbescheide insoweit jedoch vorläufig ergehen, wird ein Einspruch in den meisten Fällen entbehrlich sein und Ihr Rechtsanspruch ist gewahrt.
Der zeitliche Anteil der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nicht alleine entscheidend dafür, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig. Im Streitjahr (2003) machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Er vertrat die Auffassung, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei einem Betriebsprüfer nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben liege. Nachdem das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Das Gericht führte hierzu u.a. aus: Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen genügt, jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger vorbringt, dass die weitere Sachverhalts-erforschung ergeben hätte, dass er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteil v. 15.3.2007- VI R 65/05, m.w.N.).
DAS STEUERRAD dazu:
Die Finanzverwaltung führt die Festsetzung der Einkommensteuer im Hinblick auf die seit dem VZ 2007 geltende Abzugseinschränkung bereits vorläufig durch (BMF, Schreiben v. 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 510). Es empfiehlt sich daher, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiterhin im Rahmen der Einkommen-steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt wird den Abzug der Aufwendungen
i.d.R. zwar ablehnen, da die Steuerbescheide insoweit jedoch vorläufig ergehen, wird ein Einspruch in den meisten Fällen entbehrlich sein und Ihr Rechtsanspruch ist gewahrt.
Dienstag, 8. Juni 2010
Details zum neuen Personalausweis
Ab November 2010 wird der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ablösen.
Die vielleicht interessanteste neue Eigenschaft ist der elektronische Identitätsnachweis, der die Sicherheit und den Komfort von E-Business und E-Government für alle deutlich erhöhen soll.
Die neue Dokumentengeneration wird die herkömmlichen Anwendungen des Ausweises um elektronische Funktionen ergänzen. Die Daten, die heute optisch vom Dokument ablesbar sind, sollen zukünftig in einem Ausweis-Chip gespeichert werden.
Damit können sich die Ausweisinhaber im Internet elektronisch ausweisen - sowohl gegenüber Behörden im E-Government als auch gegenüber privatwirtschaftlichen Dienstleistungsanbietern, beispielsweise bei Online-Shopping, Online-Banking oder beim Online-Kauf von Tickets.
Gleichzeitig erhält der Ausweisinhaber über ein Zertifikat die Bestätigung, dass die von ihm aufgerufene Website auch dazu berechtigt ist, seine Daten abzufragen.
Ausweis im Internet:
Der elektronische Personalausweis ist mit der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ausgerüstet. Damit können Prozesse wie Log-in, Adressverifikation und Altersnachweis wirtschaftlicher und schneller realisiert werden. Ein besonderer Schwerpunkt wurde auf den Schutz persönlicher Daten gelegt: Nur berechtigte Anbieter von Dienstleistungen dürfen die Daten des Ausweises abfragen. Der Ausweisinhaber selbst behält die volle Kontrolle darüber, welche seiner
persönlichen Daten an den Anbieter übermittelt werden. Aufgrund seines Sicherheitskonzeptes hilft der neue Personalausweis, Internetkriminalität zu bekämpfen und das Vertrauen der Bevölkerung in elektronische Transaktionen zu steigern. Er stärkt den Schutz vor Identitätsdiebstahl und bietet neue benutzerfreundliche Möglichkeiten für die Umsetzung des Jugendschutzes, letzteres unter anderem auch an Automaten, beispielsweise beim Zigarettenkauf.
Elektronische Signatur:
Die Ausweisinhaber können ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur auf ihren Personalausweis laden. Damit sollen auch Dienste, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern, medienbruchfrei, sicher und preiswert auf dem elektronischen Wege in Anspruch genommen werden.
Sicheres Reisedokument:
Für hoheitliche Kontrollen an Grenzen und im Inland - und nur für diese - ist die Biometriefunktion zur Identitätsfeststellung vorgesehen: Das digitale Foto wird in allen Personalausweisen enthalten sein. Zwei Fingerabdrücke können auf freiwilliger Basis ebenfalls im Chip gespeichert werden. Damit kann der elektronische Personalausweis ähnlich wie der elektronische Reisepass als sicheres Reisedokument eingesetzt werden. Beide Merkmale ermöglichen eine effiziente und sichere Unterstützung der Personenkontrolle, insbesondere zur Bekämpfung von Betrugsversuchen, bei denen verlorene oder gestohlene Dokumente gezielt durch fremde Personen verwendet werden.
Das erste Konzept zum neuen Personalausweis wurde 2008 veröffentlicht und in Zusammenarbeit mit BITKOM und Deutschland sicher im Netz e.V. im Rahmen von gemeinsamen Workshops und Informationsveranstaltungen mit Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft, des Datenschutzes und der Verbraucherverbände diskutiert. Der Entwurf des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 23. Juli 2008 vom Kabinett beschlossen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag erfolgte am 18. Dezember 2008, die Billigung durch den Bundesrat am 13. Februar 2009.
Ab Oktober 2009 erproben E-Business- und E-Government-Anbieter in einem Anwendungstest die elektronische Identitätsnachweisfunktion des neuen Ausweises in ihren Online-Services. Die Beantragung, Ausstellung und Sperrung von Ausweisen werden durch ausgewählte kommunale Behörden ab Anfang 2010 in einem Feldtest evaluiert. Die Ergebnisse beider Tests fließen noch vor dem Rollout in die laufende Projektabwicklung ein.
Die Gebührenordnung für den neuen Personalausweis und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesinnenministeriums. Außerdem wurde eine spezielle Website zur Information über den neuen Personalausweis einrichtet.
Quelle: BMI, Pressemitteilung vom 03.06.2010, DATEVeG
Die vielleicht interessanteste neue Eigenschaft ist der elektronische Identitätsnachweis, der die Sicherheit und den Komfort von E-Business und E-Government für alle deutlich erhöhen soll.
Die neue Dokumentengeneration wird die herkömmlichen Anwendungen des Ausweises um elektronische Funktionen ergänzen. Die Daten, die heute optisch vom Dokument ablesbar sind, sollen zukünftig in einem Ausweis-Chip gespeichert werden.
Damit können sich die Ausweisinhaber im Internet elektronisch ausweisen - sowohl gegenüber Behörden im E-Government als auch gegenüber privatwirtschaftlichen Dienstleistungsanbietern, beispielsweise bei Online-Shopping, Online-Banking oder beim Online-Kauf von Tickets.
Gleichzeitig erhält der Ausweisinhaber über ein Zertifikat die Bestätigung, dass die von ihm aufgerufene Website auch dazu berechtigt ist, seine Daten abzufragen.
Ausweis im Internet:
Der elektronische Personalausweis ist mit der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ausgerüstet. Damit können Prozesse wie Log-in, Adressverifikation und Altersnachweis wirtschaftlicher und schneller realisiert werden. Ein besonderer Schwerpunkt wurde auf den Schutz persönlicher Daten gelegt: Nur berechtigte Anbieter von Dienstleistungen dürfen die Daten des Ausweises abfragen. Der Ausweisinhaber selbst behält die volle Kontrolle darüber, welche seiner
persönlichen Daten an den Anbieter übermittelt werden. Aufgrund seines Sicherheitskonzeptes hilft der neue Personalausweis, Internetkriminalität zu bekämpfen und das Vertrauen der Bevölkerung in elektronische Transaktionen zu steigern. Er stärkt den Schutz vor Identitätsdiebstahl und bietet neue benutzerfreundliche Möglichkeiten für die Umsetzung des Jugendschutzes, letzteres unter anderem auch an Automaten, beispielsweise beim Zigarettenkauf.
Elektronische Signatur:
Die Ausweisinhaber können ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur auf ihren Personalausweis laden. Damit sollen auch Dienste, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern, medienbruchfrei, sicher und preiswert auf dem elektronischen Wege in Anspruch genommen werden.
Sicheres Reisedokument:
Für hoheitliche Kontrollen an Grenzen und im Inland - und nur für diese - ist die Biometriefunktion zur Identitätsfeststellung vorgesehen: Das digitale Foto wird in allen Personalausweisen enthalten sein. Zwei Fingerabdrücke können auf freiwilliger Basis ebenfalls im Chip gespeichert werden. Damit kann der elektronische Personalausweis ähnlich wie der elektronische Reisepass als sicheres Reisedokument eingesetzt werden. Beide Merkmale ermöglichen eine effiziente und sichere Unterstützung der Personenkontrolle, insbesondere zur Bekämpfung von Betrugsversuchen, bei denen verlorene oder gestohlene Dokumente gezielt durch fremde Personen verwendet werden.
Das erste Konzept zum neuen Personalausweis wurde 2008 veröffentlicht und in Zusammenarbeit mit BITKOM und Deutschland sicher im Netz e.V. im Rahmen von gemeinsamen Workshops und Informationsveranstaltungen mit Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft, des Datenschutzes und der Verbraucherverbände diskutiert. Der Entwurf des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am 23. Juli 2008 vom Kabinett beschlossen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag erfolgte am 18. Dezember 2008, die Billigung durch den Bundesrat am 13. Februar 2009.
Ab Oktober 2009 erproben E-Business- und E-Government-Anbieter in einem Anwendungstest die elektronische Identitätsnachweisfunktion des neuen Ausweises in ihren Online-Services. Die Beantragung, Ausstellung und Sperrung von Ausweisen werden durch ausgewählte kommunale Behörden ab Anfang 2010 in einem Feldtest evaluiert. Die Ergebnisse beider Tests fließen noch vor dem Rollout in die laufende Projektabwicklung ein.
Die Gebührenordnung für den neuen Personalausweis und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesinnenministeriums. Außerdem wurde eine spezielle Website zur Information über den neuen Personalausweis einrichtet.
Quelle: BMI, Pressemitteilung vom 03.06.2010, DATEVeG
Sonntag, 6. Juni 2010
Elterngeld bei Selbständigen....
...wird nach dem letzten Veranlagungszeitraum berechnet!
So entschied das SG München mit Urteil S 30 EG 176/08 vom 04.02.2010.
Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Selbständigen der letzte Veranlagungszeitraum maßgeblich und nicht das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.
Die vom Gesetz getroffene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig tätigen Personen ist von Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht nur zwingend anwendbar, sondern auch unschwer als völlig sachgerecht zu erkennen.
Abhängig beschäftigte Personen können jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung vorlegen, aus der die Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits im Wesentlichen abschließend dokumentiert sind.
Ganz anders ist die Lage bei Selbständigen und Freiberuflern.
Bei ihnen ist die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger; sie ist immer erst etwas zeitversetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich, und sie unterliegt mehr zufälligen Schwankungen.
So entschied das SG München mit Urteil S 30 EG 176/08 vom 04.02.2010.
Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Selbständigen der letzte Veranlagungszeitraum maßgeblich und nicht das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.
Die vom Gesetz getroffene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig tätigen Personen ist von Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht nur zwingend anwendbar, sondern auch unschwer als völlig sachgerecht zu erkennen.
Abhängig beschäftigte Personen können jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung vorlegen, aus der die Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits im Wesentlichen abschließend dokumentiert sind.
Ganz anders ist die Lage bei Selbständigen und Freiberuflern.
Bei ihnen ist die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger; sie ist immer erst etwas zeitversetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich, und sie unterliegt mehr zufälligen Schwankungen.
Was passiert im Februar...
mit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung??
Wie wird die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH vom 16.12.2008 umsetzen?
Der Leitsatz dieses Urteils lautete:
Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-voranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Bis jetzt ist das nur ein Urteil.
Aber es gibt auch einen Erlass des Finanzministeriums Brandenburg dazu (Erlass vom 24. Februar 2010, 31 S 7348 1/09, DB 2010 S. 702): "...Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen...."
Eine Erstattung kann sich demnach nicht mehr sofort ergeben.
Umstritten ist die Reichweite, die durch das Wörtchen auch aus Sicht der Finanzverwaltung verlängert wurde. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsanspruch verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
1. die Dauerfrist wird unterjährig vom FA widerrufen
2.Das Unternehmen verzichtet unterjährig auf die Dauerfrist
3.Der Unternehmer beendet seine gewerbl. oder berufl. Tätigkeit während des laufenden Jahres.
Die Rechtslage ist momentan aber noch hinter dem Urteil zurück:
Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen ist, für den die Fristverlängerung gilt. Und das ist m.E. der Dezember und nicht die Jahreserklärung.
UStR 228, Abs. 5. Dauerfristverlängerung:
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum anzurechnen , für den die Fristverlängerung im jeweiligen Besteuerungszeitraum in Anspruch genommen werden konnte ( § 48 Abs. 4 UStDV). Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist. Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres gilt Satz 1 entsprechend.
Wenn es nach dem Finanzministerium Brandenburg geht, soll standardisiert verfahren werden, also für den Normalfall keine Verrechnung mehr mit der Dezember-Voranmeldung, sondern erst mit der Erklärung. Wird das so durchgeführt, kommt es nicht nur in unbedeutenden Einzelfällen zu spürbaren Liquiditätsbelastungen durch die im Prinzip zu erwartende doppelte Zahlung im Februar 2011.
Diese Regelung würde also bei einem Teil der Mandanten zu nicht unerheblichen Liquiditätsproblemen in 02/2011 führen.
Wie die Finanzverwaltung letztendlich verfahren wird, kann ich Ihnen leider nicht sagen, aber Sie können sicher sein, dass ich eine für Sie annehmbare Lösung finden werde.
Wie wird die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH vom 16.12.2008 umsetzen?
Der Leitsatz dieses Urteils lautete:
Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-voranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Bis jetzt ist das nur ein Urteil.
Aber es gibt auch einen Erlass des Finanzministeriums Brandenburg dazu (Erlass vom 24. Februar 2010, 31 S 7348 1/09, DB 2010 S. 702): "...Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen...."
Eine Erstattung kann sich demnach nicht mehr sofort ergeben.
Umstritten ist die Reichweite, die durch das Wörtchen auch aus Sicht der Finanzverwaltung verlängert wurde. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsanspruch verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
1. die Dauerfrist wird unterjährig vom FA widerrufen
2.Das Unternehmen verzichtet unterjährig auf die Dauerfrist
3.Der Unternehmer beendet seine gewerbl. oder berufl. Tätigkeit während des laufenden Jahres.
Die Rechtslage ist momentan aber noch hinter dem Urteil zurück:
Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen ist, für den die Fristverlängerung gilt. Und das ist m.E. der Dezember und nicht die Jahreserklärung.
UStR 228, Abs. 5. Dauerfristverlängerung:
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum anzurechnen , für den die Fristverlängerung im jeweiligen Besteuerungszeitraum in Anspruch genommen werden konnte ( § 48 Abs. 4 UStDV). Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist. Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres gilt Satz 1 entsprechend.
Wenn es nach dem Finanzministerium Brandenburg geht, soll standardisiert verfahren werden, also für den Normalfall keine Verrechnung mehr mit der Dezember-Voranmeldung, sondern erst mit der Erklärung. Wird das so durchgeführt, kommt es nicht nur in unbedeutenden Einzelfällen zu spürbaren Liquiditätsbelastungen durch die im Prinzip zu erwartende doppelte Zahlung im Februar 2011.
Diese Regelung würde also bei einem Teil der Mandanten zu nicht unerheblichen Liquiditätsproblemen in 02/2011 führen.
Wie die Finanzverwaltung letztendlich verfahren wird, kann ich Ihnen leider nicht sagen, aber Sie können sicher sein, dass ich eine für Sie annehmbare Lösung finden werde.
Freitag, 4. Juni 2010
Sparen statt Steuern erhöhen
Den Überlegungen des Bundesfinanzministers, Dr. Wolfgang Schäuble, den Solidaritätszuschlag anzuheben, erteilt der Bund der Steuerzahler eine klare Absage. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die zeitweise eingeführt werden darf, um sogenannte Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken.
Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen allein dem Bund zu. In seiner jetzigen Form besteht der Solidaritätszuschlag allerdings schon seit 1995. Auch deshalb hält der Bund der Steuerzahler den "Soli" für verfassungswidrig, denn aus dem Zuschlag ist eine Dauersteuer geworden.
Dieser Auffassung hat sich in einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler auch das Niedersächsische Finanzgericht angeschlossen. Die Richter sind ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit des „Solis“ überzeugt und haben das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nun muss das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe über die Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags entscheiden.
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass vor dem verfassungsrechtlich bedenklichen Hintergrund überlegt wird, den "Soli" zu erhöhen. Vielmehr ist die Abschaffung das Gebot der Stunde, bevor erneut das Bundesverfassungsgericht die Politik "korrigiert",
so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. Zudem gibt Däke zu bedenken, dass vor der Wahl umfangreiche steuerliche Entlastungen versprochen wurden. Eine Erhöhung des Solidaritätszuschlags wäre nicht nur eine Abkehr von der versprochenen Politik, es wäre schlicht ein Wählerbetrug.
"Die Haushaltssituation des Bundes hat sich seit den Koalitionsverhandlungen nicht grundlegend geändert. Wer jetzt eine Erhöhung des Solis oder aber auch die Erhöhung anderer Steuern fordert, kapituliert vor notwendigen Sparanstrengungen und verhöhnt die Wähler. Alle Politiker sollten jetzt konstruktive Sparvorschläge unterbreiten, denn nur so sind die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren!", fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler abschließend.
Quelle: Pressemitteilung des Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. vom 03.06.2010
Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen allein dem Bund zu. In seiner jetzigen Form besteht der Solidaritätszuschlag allerdings schon seit 1995. Auch deshalb hält der Bund der Steuerzahler den "Soli" für verfassungswidrig, denn aus dem Zuschlag ist eine Dauersteuer geworden.
Dieser Auffassung hat sich in einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler auch das Niedersächsische Finanzgericht angeschlossen. Die Richter sind ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit des „Solis“ überzeugt und haben das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nun muss das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe über die Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags entscheiden.
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass vor dem verfassungsrechtlich bedenklichen Hintergrund überlegt wird, den "Soli" zu erhöhen. Vielmehr ist die Abschaffung das Gebot der Stunde, bevor erneut das Bundesverfassungsgericht die Politik "korrigiert",
so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. Zudem gibt Däke zu bedenken, dass vor der Wahl umfangreiche steuerliche Entlastungen versprochen wurden. Eine Erhöhung des Solidaritätszuschlags wäre nicht nur eine Abkehr von der versprochenen Politik, es wäre schlicht ein Wählerbetrug.
"Die Haushaltssituation des Bundes hat sich seit den Koalitionsverhandlungen nicht grundlegend geändert. Wer jetzt eine Erhöhung des Solis oder aber auch die Erhöhung anderer Steuern fordert, kapituliert vor notwendigen Sparanstrengungen und verhöhnt die Wähler. Alle Politiker sollten jetzt konstruktive Sparvorschläge unterbreiten, denn nur so sind die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren!", fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler abschließend.
Quelle: Pressemitteilung des Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. vom 03.06.2010
Mittwoch, 2. Juni 2010
Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise
kann Werbungskosten darstellen !
Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss GrS 1/06 vom 21. September 2009) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 5/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.
Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und forderte das FG auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten nach Auffassung des BFH auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.
BFH, Pressemitteilung Nr. 49/10 vom 02.06.2010 zum Urteil VI R 5/07 vom 21.04.2010
Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss GrS 1/06 vom 21. September 2009) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Mit Urteil vom 21. April 2010 VI R 5/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.
Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und forderte das FG auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten nach Auffassung des BFH auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.
BFH, Pressemitteilung Nr. 49/10 vom 02.06.2010 zum Urteil VI R 5/07 vom 21.04.2010
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