Donnerstag, 16. Dezember 2010

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne USt-IdNr

Das FG Köln hat ein einem Urteil v. 3.11.2010 - 4 K 4262/08 (veröffentlicht am 15.12.2010) entschieden, dass, wenn zweifelsfrei feststeht, Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt.

Der Fall vor dem FG:
Das Senat hatte über die Klage eines Maschinenhändlers zu entscheiden, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor sie im Besitz einer USt-IdNr. war. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr., obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen.

Das FG führt dazu weiter aus:
Dass die Abnehmerin zum Zeitpunkt der Abnahme nicht über eine USt-IdNr. verfügte ist unerheblich. Zwar hat die Klägerin aus diesem Grund den ihr nach § 17c Abs. 1 UStDV obliegenden Buchnachweis nicht erbracht. Dies gereicht der Klägerin aber nicht zum Nachteil, weil aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorlagen. Der Senat lässt es dahingestellt, ob seine Beurteilung der Erlasslage des BMF widerspricht, da er an diese nicht gebunden ist. Im BMF-Schreiben v. 5.5.2010 (BStBl 2010 I S. 508), heißt es einerseits unter III 1. Rz. 22: Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn - trotz der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises - aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. Damit kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen. Andererseits wird unter III 2. Rz. 23 ausgeführt: § 17c Abs. 1 UStDV setzt voraus, dass auch in der Person des Abnehmers die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer vorliegen müssen und bestimmt (Mussvorschrift), dass der Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen, d.h. aufzuzeichnen hat.

inweis:
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Vorliegen steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferungen auch dann bejaht werden kann, wenn der Abnehmer nicht über eine USt-IdNr. verfügt.

Quelle: FG Köln online