Montag, 13. Dezember 2010

Bewertung von Sachentnahmen bei Fleischereibetrieben

Ohne Führung von Aufzeichnungen sind die amtlichen Pauschbeträge des BMF und die vorgesehene umsatzsteuerliche Behandlung auch dann anzuwenden, wenn der Fleischer und seine Familie in der Fleischerei kein warmes Mittagessen zu sich genommen haben. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.3.2010- 3 K 108/06).

Der Fall vor dem FG:
Der Kläger betreibt einen Fleischereibetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. In seinem Haushalt leben neben seiner Ehefrau, seine drei die Kinder. Der Kläger hat den Kundenraum vor dem Verkaufstresen zur Mitbenutzung an einen Bäcker vermietet. In dem Verkaufsraum unterhält der Bäcker 3 Stehbistrotische und der Kläger 2 Bistrotische. Der Kläger betreibt im Fleischereibetrieb eine sog. Heißtheke. An dieser Heißtheke werden täglich 3 Gerichte angeboten (wechselnder Mittagstisch, Suppe mit Wurst, Suppe ohne Wurst, Bouletten). Die Gerichte können vor Ort verzehrt oder außer Haus mitgenommen werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin unter anderem fest, dass Einzelaufzeichnungen über erfolgte Warenentnahmen seitens des Klägers nicht geführt wurden. Da neben den Klägern im gesamten Prüfungszeitraum auch die Kinder zum Haushalt gehört hatten, ermittelte die Prüferin die unentgeltlichen Wertabgaben entsprechend der Anzahl der zum Haushalt gehörigen Personen unter Berücksichtigung der Pauschbetrage lt. Richtsatz-Sammlung der entsprechenden Kalenderjahre.

Der Kläger trug vor, man halte ihm vor, Aufzeichnungen über Einnahmen von Waren nicht geführt zu haben. Solche Aufzeichnungen seien nicht geführt worden, da entsprechende Geschäftsvorfälle nicht vorgekommen seien. Grundsätzlich hätten die Kläger ihren privaten Einkauf getrennt vom betrieblichen Einkauf getätigt. Auch der betriebliche Einkauf werde aus Kostengründen zum großen Teil bei den Ketten Netto und Aldi getätigt. Einkäufe für private Zwecke würden gesondert auf das Band gelegt und erhielten so einen Einzelbeleg. Diese Kassenquittungen seien private Belege, die weder aufbewahrt worden noch in die Buchführung eingeflossen seien. Der Ansatz der Pauschbeträge für Warenentnahmen zum vollen Steuersatz sei ermessensfehlerhaft.

Das Gericht führt dazu aus:
Die Pauschbeträge der Richtsatzsammlungen gehen bei Fleischereien ungeachtet dessen, dass bei einer Fleischerei im Wesentlichen Wareneinkäufe zum ermäßigten Steuersatz vorkommen, neben unentgeltlichen Wertabgaben zum ermäßigten Steuersatz ebenfalls von unentgeltlichen Wertabgaben zum vollen Steuersatz aus.

Der Ansatz der Pauschsätze für unentgeltliche Wertabgaben mangels Führens entsprechender Aufzeichnungen kann schließlich nicht durch den Vortrag umgangen werden, unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz hätten nicht stattgefunden, weil sämtliche Lebensmittel bei Discountern eingekauft worden seien. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben dienen der Vereinfachung und lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu. Bei Anwendung der Pauschbeträge ist es unerheblich, ob das eine Familienmitglied mehr oder weniger konsumiert. Denn der Vereinfachungsgedanke gebietet es, dass die Pauschbeträge nicht durch Zu- und Abschläge jeweils den individuellen Verhältnissen angepasst werden. Aus Sinn und Zweck des Ansatzes der Pauschbeträge ergibt sich, dass ebensowenig das private Einkaufsverhalten bezüglich der Lebensmittel zu berücksichtigen ist.

Ohne Führung von Aufzeichnungen sind ungeachtet der individuellen Verhältnisse die Pauschbeträge des Bundesministeriums der Finanzen sowohl hinsichtlich des ermäßigten als auch des vollen Steuersatzes anzuwenden.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank