Enthält die Rechnung nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger - vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil v. 2.9.2010 - V R 55/09; veröffentlicht am 17.11.2010).
Hintergrundinformation:
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher u.a., dass die Rechnung entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Der BFH führt weiter aus:
Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Bei der streitgegenständlichen Rechnungsangabe "75/180 Wv" handelte es sich weder um eine Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Unternehmer verwendet hatte. Die Klägerin war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hinweis:
Der BFH musste im Streitfall nicht entscheiden, ob der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung im Anschluss an das EuGH-Urteil „Pannon Gép“ (Rs. C-368/09) Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 16.11.2010). Denn aufgrund der für den Senat bindenden Feststellung des Finanzgerichts war davon auszugehen, dass zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht keine nachträgliche Berichtigung der fehlerhaften Rechnungsangabe erfolgt ist. Ohne Erfolg berief sich die Klägerin im Streitfall auch darauf, ihr sei der Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zu gewähren. Hierüber sei nicht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides zu entscheiden.
Quelle: BFH online
