Montag, 15. November 2010

Tages- und Wochenzeitungen eines Redakteurs nicht abzugsfähig

Aufwendungen eines angestellten Redakteurs für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen sind trotz etwaiger beruflicher Relevanz keine Werbungskosten (FG Münster, Urteil v. 30.9.2010- 5 K 3976/08 E).

Der Fall vor dem FG:
Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hatte unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 507,26 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Diese Aufwendungen entfielen auf ein Abonnement der Wochenzeitschrift "Die Zeit" und auf den regelmäßigen Erwerb der Wochenzeitschrift "Der Spiegel" sowie der Samstagsausgaben der Tageszeitungen "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ), "Frankfurter Rundschau" (FR) und "Neue Westfälische" (NW) mit den Regionalteilen D und I. Daneben bezog er die NW mit dem Regionalteil F/T, ohne die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend zu machen.

Das FG führt weiter aus:
Zwar sind gemischt beruflich und privat veranlasste Kosten nach der jüngeren Rechtsprechung steuerlich grundsätzlich aufzuteilen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, BStBI I 2010, 614, Tz. 4) fallen aber auch Kosten für Zeitungen unter die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums, die grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Es ist davon auszugehen, dass auch der BFH diese Auffassung teilt, da er in einer nach dem Beschluss des Großen Senats ergangenen Entscheidung Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitschriften grundsätzlich als dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfallende Aufwendungen angesehen hat, ohne insoweit eine Aufteilung vorzunehmen (BFH, Urteil v. 13.4.2010- VIII R 26/08).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aufwendungen für regionale und überregionale Tages- und Wochenzeitungen werden bereits vom Grundfreibetrag erfasst, der die Freistellung des steuerlichen Existenzminimums gewährleistet. Zeitungen und Zeitschriften mit Inhalt von allgemeinem Interesse sind vergleichbar mit Kleidung und Nahrung, da sie ein Grundbedürfnis, nämlich die Information über das allgemeine Tagesgeschehen, befriedigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass der Kl. aus den geltend gemachten Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezogen hat. Es handelt sich bei sämtlichen Zeitungen nicht um Fachzeitschriften, sondern um allgemeine Zeitungen.

Quelle: FG Münster