Donnerstag, 25. November 2010

Referentenentwurf zur Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Die Regelungen zur Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen hiernach den aktuellen Bedürfnissen angepasst und zielgenauer ausgestaltet werden:

Die Neufassung soll verdeutlichen, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten, nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.

Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Alle Besteuerungsgrundlagen müssten demnach zutreffend nacherklärt werden (§ 371 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a AO-E). Ein Taktieren mit einer bloß teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) soll damit ausgeschlossen sein. Nur wer sich für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheidet, könne sich der Straffreiheit sicher sein. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen jedoch nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen.

Für den Ausschluss der Straffreiheit soll künftig bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung genügen (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a AO-E). Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird der gesetzliche Regelfall des „Erscheinens" zur Ausnahme.

Mit einer Übergangsregelung (§ 24 Einführungsgesetz AO-E) soll das Vertrauen der Steuerpflichtigen, die bereits vor Verkündung des neuen Gesetztes eine Teilselbstanzeige erstattet haben, berücksichtigt werden. Für bereits erstattete Selbstanzeigen, die tatsächlich (nur) Teilselbstanzeigen waren, soll daher der bei Abgabe der Selbstanzeige bestehende Status der Straffreiheit insoweit erhalten bleiben. Die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erstattete (weitere) Selbstanzeige sollen als erstmalige Selbstanzeige gewertet werden. Die Straffreiheit soll dabei nur eintreten, wenn zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin noch nicht offenbarten steuerlich erheblichen Sachverhalte der unverjährten Vergangenheit in vollem Umfang erklärt, berichtigt oder ergänzt werden.

Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung