Mittwoch, 17. November 2010

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage

Eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Ansparabschreibung) konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden (BFH, Urteil v. 17.6.2010 - III R 43/06; veröffentlicht am 17.11.2010).

Hintergrundinformation zur Ansparabschreibung:

Steuerpflichtige konnten für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gemäß der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten durfte. Weitere Voraussetzung der Ansparabschreibung war, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird.

Der BFH führt dazu aus:
Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grds. bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Materiell setzt die Rücklage jedoch einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagebildung voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird. Diese Frist von zwei Jahren ist dabei taggenau zu berechnen; sie endet mithin nicht erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts folgt. Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz. Erst der Ausweis der Rücklage in der Bilanz lässt die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts mit der notwendigen Klarheit erkennen. Der Kläger hat im Streitfall die Kopie der geänderten Bilanz für das Streitjahr 1999 erstmals im Dezember 2003 während des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegt; die zugrunde liegende Buchung wurde im November 2003 vorgenommen. Da zu diesem Zeitpunkt seit der Anschaffung mehr als zwei Jahre vergangen waren, fehlte es im Streitfall am Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition. War die Rücklagenbildung materiell ausgeschlossen, so konnte die - dem Grunde nach zulässige - Bilanzänderung nicht mehr vorgenommen werden.

Hinweis:

Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet (zu Übergangsregelungen siehe § 52 Abs. 23 EStG). Das Urteil ist jedoch auch für den ab 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung. Zwar hängt der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr von der erschwerten Möglichkeit der Durchführung einer Bilanzänderung ab, weil er außerhalb der Bilanz vorgenommen wird, und damit zugleich die bisherige Benachteiligung Bilanzierender gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschussrechnung vermeidet. Ein Finanzierungszusammenhang ist aber nach wie vor erforderlich. An diesem Finanzierungszusammenhang aber fehlt es nach § 7g EStG n.F., wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des inzwischen geltenden dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird.

Quelle: BFH online