Montag, 8. November 2010

Kurzfristige Überlassung von Wohnungen an Prostituierte

In einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat der BFH entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist (BFH, Beschluss v. 29.9.2010 - XI S 23/10 (PKH); NV).

Der Fall vor dem BFH:
Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin wegen der begehrten Umsatzsteuerfreiheit ab, ließ wegen einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Finanzgerichts die Revision zum BFH jedoch zu (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 9.10.1996 - 5 K 7121/92 U). Die Antragstellerin beantragte nun die Bewilligung von PKH und begründete die zuvor eingelegte Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe insbesondere § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG bzw. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 135 MwStSystRL) unzutreffend ausgelegt.

Der BFH weiter:
Die von der Antragstellerin mit ihrer Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn das Finanzgericht hat bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes im Streitfall keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann anstelle eines Mietverhältnisses i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ein Vertrag eigener Art vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 95/60 U). Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht der Bewohnerinnen feststellbar ist, die - zum Teil schon seit vielen Jahren - in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 31/61 U). Der EuGH hat zwischenzeitlich geklärt, dass "die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags" bildet (vgl. EuGH, Urteil v. 18.1.2001 - C-150/99). Vor diesem Hintergrund ist die vom Finanzgericht getroffene Entscheidung, dass diese Umstände bei einer Gesamtbetrachtung der Wohnraumüberlassung der Antragstellerin ein Gepräge eigener Art geben, die nicht mehr als reine Vermietung oder Verpachtung angesehen werden kann, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: NWB Datenbank