Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.9.2010 - 2 K 1638/09).
Der Fall vor der Fall:
Die Klägerin war als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 € ausging. Das FA war nämlich der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden.
Das Gericht führt weiter aus:
Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung sind grds. nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet. Von diesem Grundsatz ist die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung im Streitfall von der Klägerin selbst angebracht worden sind, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar ist, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erfolgte Schätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten ist nicht zu beanstanden.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz online
