Montag, 25. Oktober 2010

Betriebliche Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.9.2010 - 2 K 282/07).

Der Fall vor dem FG:
Der Kläger erzielt als Einzelhandelskaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus erzielt er aus einer seit dem Jahr 2005 auf dem Dach seines Einzelhandels installierten Photovoltaikanlage ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Von der Technik und vom Abrechnungsverfahren her wird die durch die Anlage gewonnene Energie an den Energieversorger e-on Hanse geliefert und dafür eine Vergütung gezahlt. Andererseits erhält der Kläger von dem Energieversorger seine gewohnte Stromrechnung. Eine direkte Einspeisung von erzeugtem Strom in den eigenen Verbrauch erfolgte nicht. Der Kläger erklärte in der Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung 2005 einen in einer gemeinsamen Gewinnermittlung und einer gemeinsamen GewSt-Erklärung zusammengefassten Gewinn aus Einzelhandel und Photovoltaikanlage. Die Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrugen 815,69 EUR. Der in der Gewinnermittlung für 2005 enthaltene Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrug daher 6.364,54 EUR. Das Finanzamt setzte den GewSt-Messbetrag für 2005 für den Einzelhandel fest. Dabei wurden die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nicht berücksichtigt. Für die Photovoltaikanlage wurde mit gesondertem Bescheid ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 6.364,00 EUR festgestellt.

Das FG führt dazu weiter aus:

Es liegen zwei selbstständige Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vor. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die sich nicht einander ergänzen. Des Weiteren fehlen der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. Beide Gewerbebetriebe lassen eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zu.

Bei dem Geschäft des Klägers handelt es sich nicht um einen Erzeugerbetrieb, sondern im Wesentlichen um ein Handelsgewerbe. Photovoltaikanlagen gehören nicht zur Handelsware des Ladens. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ein Vertrieb derartiger Anlagen beabsichtigt war. In der örtlichen „Verbindung” kann weder eine „Geschäftsförderung” noch eine größere „Marktwirksamkeit” gesehen werden. Diese Betätigungen ergänzen sich daher nicht; sie sind ungleichartig.

Die Tätigkeiten ergänzen sich auch wirtschaftlich nicht, da die eigenen Erzeugnisse (Strom) nicht im Laden verkauft werden. Es besteht weder ein einheitlicher Lieferanten- noch Kundenkreis. Auch organisatorisch besteht kein Zusammenhang, da eine laufende Betriebsführung einschließlich Personal für den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist und im Übrigen nicht in denselben Räumlichkeiten stattfinden würde. Eine gemeinsame Verwaltung gibt es allenfalls über den Kläger als Unternehmer, welches jedoch unbeachtlich ist, weil sich dieser Zusammenhang zwangsläufig aus der Unternehmergleichheit ergibt (Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rd. 1713). Des Weiteren ist die Photovoltaikanlage eigenständiges Anlagevermögen (Betriebsvorrichtung) des Betriebes Photovoltaikanlage.

Hinweis: Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank