Donnerstag, 2. September 2010

Neues zur E-Bilanz

Das BMF hat ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustpositionen, für die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV zur Stellungnahme an die Verbände gesandt. Das Schema bildet die Grundlage des zukünftig vorgeschriebenen „amtlichen Datensatzes“(BMF, Schreiben v. 31.8.2010- IV C 6 -S 2133-b/10/10001 - 2010/0661143).

Das Datenschema, die sog. Taxonomie, und die aktuellen visualisierten Taxonomiedateien (§ 5b EStG) werden nach den Stellungnahmen in einem BMF-Schreiben veröffentlicht bevor anschließend eine entsprechende Verwaltungsregelung zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes i. S. von § 5b Absatz 1 EStG im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Der amtliche Datensatz (bzw. die Taxonomie) ist nach dem Entwurf des BMF-Schreibens erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG). Übergangsweise wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung i. S. des § 5b EStG im Kalenderjahr 2011 noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

Hintergrundwissen:
Unternehmen (Steuerpflichtige), die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, werden darüber hinaus verpflichtet, den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form (E-Bilanzen) zu übermitteln (§ 5b EStG i. d. F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes). Die in § 5b EStG beschriebenen Daten können unabhängig von der ebenfalls auf elektronischem Weg zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z. B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz). Die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.
Siehe hierzu auch meinen Artikel vom 31.05.2010: Die elektronische Bilanz

Quelle: BMF