Freitag, 3. September 2010

Mitteilungspflicht des FA gegenüber Sozialversicherungsträgern

, ist durch die OFD Niedersachen konkretisiert worden (OFD Niedersachsen, Vfg. v. 30.7.2010 - S 0131 - 33 - St 142).

Die grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 AO bestehende Mitteilungspflicht der Finanzämter entfällt bei hauptberuflich, selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei diesem Personenkreis gilt die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme, sofern der Versicherte keine geringeren Einnahmen nachweist. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird dann hauptberuflich ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Bei anderen freiwillig Versicherten (z.B. freiwillig versicherten Rentnern) ist der Sozialleistungsträger berechtigt und verpflichtet, die sozialversicherungsrelevanten Verhältnisse zu ermitteln. Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Sozialversicherungsträger die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen.

In der OFD Verfügung wird außerdem festgelegt, dass die Finanzämter nicht unbeschränkt, sondern erst nach einer Einzelfallprüfung ihre Lohnsteueraußenprüfungsberichte an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitergeben dürfen.