Montag, 30. August 2010

Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung

Der EuGH entschied am 15.07.2010 in der Rechtssache C-368/09, in der es um die Auslegung der Art. 17, 18 und 22 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG, ersetzt durch 2006/112/EG) geht.
Das Vorabentscheidungsverfahren basiert auf der Klage eines Unternehmens, dem das Recht auf Abzug der auf die von einem Subunternehmen erbrachten Dienstleistungen entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer verweigert wird. In den Rechnungen des Subunternehmens waren falsche Daten des Abschlusses der Dienstleistungen aufgeführt. Die Fehler wurden anschließend korrigiert, jedoch wiesen die Gutschriften und berichtigten Rechnungen keine fortlaufende Nummerierung auf. Nach Ansicht der Finanzbehörde sind diese Rechnungen auf Grund des falschen Datums der Fertigstellung der Arbeiten und den unterschiedlichen Nummerierungen der Gutschriften und korrigierten Rechnungen nicht für den Abzug der Vorsteuer verwendbar.

Leitsatz:
Der EuGH entschied, dass die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG […] dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht, den für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.