Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für eine Pakistan-Hilfe eingerichtet wurden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung.
Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wie etwa der Kontoauszug eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus. Diese Vereinfachungsregelung gilt bis zum 31.12.2010.
Der bayerische Finanzminister Fahrenschon sagte zur Begründung: „Zurzeit sind die Nachrichten voll mit schrecklichen Bildern der großen Überschwemmungskatastrophe in Pakistan. Die Menschen dort brauchen ganz dringend Hilfe! Deshalb will die Steuerverwaltung dazu beitragen, damit Spenden unbürokratisch den Hilfsorganisationen gegeben werden können.“
Weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe, insbesondere für Betriebe oder für Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler, können bei den zuständigen Finanzämtern erfragt werden.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung 277/2010
