Dienstag, 24. August 2010

ungeklärte Bareinzahlungen

...auf dem Betriebskonto sind böse!!

So sagt es ein Urteil des FG Niedersachsen von 24.02.2009 ( 13-K 379/08 ).

Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin betreibt einen Kiosk. Sie reichte die Umsatzsteuererklärungen für die für 2000, 2001 und 2002 beim beklagten FA ein. Nach einer Außenprüfung, die u.a. die Umsatzsteuern und Gewerbesteuern der Streitjahre umfasste, erfolgte eine Erhöhung der Einnahmen und Umsätze aufgrund von Kalkulationsdifferenzen. Die Umsatzsteuern 2000 bis 2002 wurden geändert und der Gewerbesteuermessbetrag 2000 erstmalig festgesetzt. Im Einspruchsverfahren änderte das FA die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2000 zu Ungunsten der Klägerin und wies den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unbegründet zurück. Die Verböserungen im Rahmen der Einspruchsverfahren beruhten darauf, dass der Beklagte zu der Ansicht gekommen war, dass Bareinzahlungen auf dem betrieblichen Bankkonto, die als Darlehen des Ehemanns der Klägerin verbucht waren, als ungeklärte Kapitalzuflüsse den Betriebseinnahmen und Umsätzen zuzuweisen seien. Denn die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann seien steuerlich nicht anzuerkennen. Da diese Bareinzahlungen die Hinzuschätzungen aufgrund der ermittelten Kalkulationsdifferenzen überstiegen, führten die Differenzen zu höheren Festsetzungen der Umsatzsteuern und des Gewerbesteuermessbetrags.

Das FG führt dazu weiter aus:
Nach der Rechtsprechung BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann von weiterer Sachaufklärung abgesehen und der Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen bzw. Umsätzen beruhen (BFH-Urteil vom 15.2.1989 - X R 16/86).

Dem Vortrag der Klägerin, dass Geld sei eingelegt worden aus Beträgen, die sie bzw. ihr Ehemann teils von der R. Lebensversicherung AG, teils als Darlehen von ihrem Schwager und ihrem Bruder erhalten hätten, folgt das Gericht nicht. Zum einen steht diese Darstellung des Sachverhalts im Widerspruch zu der buchmäßigen Behandlung der Beträge als Darlehen des Ehemanns der Klägerin. Zum anderen sind die Angaben der Klägerin und die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, den baren Kapitalzufluss auf dem betrieblichen Bankkonto aus dem Privatvermögen zu belegen. Denn die Beträge, die die Klägerin bzw. ihr Ehemann demnach erhalten haben wollen, entsprechen weder der Höhe nach noch den Zuflusszeitpunkten nach den bar eingezahlten Beträgen.

Ergo:
Bei einem Kioskbesitzer können Gelder, die auf dem betrieblichen Bankkonto eingezahlt werden, als Betriebseinnahmen bzw. Umsätze gewertet werden, wenn die Mittelherkunft nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Steuerpflichtige ist dabei verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.