...BFH wird zum Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrags entscheiden !
Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 26.1.2010, nachdem die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600 € beschränkt gewesen ist und eine weitergehende Steuerermäßigung nicht besteht, wird doch vom BFH geprüft werden. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 65/10 beim BFH anhängig.
Das Finanzgericht hatte die Revision zum BFH nicht Gericht zugelassen, weil kein Fall mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vorgelegen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte jetzt Erfolg.
Hintergrundinformation:
Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600 € lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung, bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 € bereits für das Jahr 2008 gewährt werden muss (vgl. hierzu NWB 2009 Heft Nr. 11 S. 763).
Hinweis dazu:
Das FG Niedersachsen hat - ebenso wie zuvor das FG Münster (10 V 4132/09 E) und das FG Rheinland-Pfalz (3 K 2002/09) - entschieden, dass die Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009 Anwendung findet (FG Niedersachen, Urteil v. 2.3.2010 - 16 K 381/09).
Betroffene Steuerzahler sollten gegen den Steuerbescheid für 2008 Einspruch einlegen und außerdem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Die OFD Koblenz hat die Finanzämter zunächst mit Verfügung v. 4.8.2009 angewiesen, Einsprüche, mit denen der neue Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits für im Veranlagungszeitraum 2008 geleistete Aufwendungen geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen (OFD Koblenz v. 4.8.2009, Ergänzung der Kurzinformation v. 17.3.2009 - S 2296b A - St 32 3; vgl. NWB-Nachricht v. 30.9.2009). Nach Auskunft der OFD Koblenz v. 14.10.2009 wird an dieser Anweisung nicht mehr festgehalten. Die Finanzverwaltung wird Anträgen auf Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit daher stattgeben. Die oben genannte Verfügung soll entsprechend angepasst werden.
Quelle: BFH, Pressestelle
