Mittwoch, 25. August 2010

Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistungen zu Handwerkerleistungen

Der BFH hat am 06.05.2010 (AZ: VI R 4/09) entschieden, dass bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des FördWachsG vermitteln.

Das Urteil im Wortlaut gibt es hier