Die Neuregelungen im Überblick:
1.Verbot von Glühlampen über 60 Watt
Ab dem 1.9.2009 darf der Handel alle matten Glühlampen sowie jegliche Glühlampen mit einer Leistung von mehr als 75 Watt nicht mehr vertreiben. Mit dem 1.9.2009 tritt die zweite Stufe der EU-Verordnung in Kraft: Dann werden auch Glühlampen mit mehr als 60 Watt vom Markt genommen. Lampen für Spezialanwendungen, die aufgrund technischer Eigenschaften oder laut Produktinformationen nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet sind, fallen nicht unter die Regelung. Dazu gehören zum Beispiel Pflanzen- oder Wachstumslampen, die die Photosynthese und damit das Pflanzenwachstum fördern.
2.Novelle des Waldgesetzes
Das neue Bundeswaldgesetz verbessert die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft, modernisiert das Waldmonitoring und baut Bürokratie ab. So gelten zum Beispiel Holzplantagen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes. Das vermeidet Konflikte mit Auflagen, die sich aus Vorgaben zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung ergeben. Die Novelle erleichtert forstwirtschaftlichen Vereinigungen, also Zusammenschlüssen von Waldbesitzern, die Vermarktung von Holz und anderen Produkten. Außerdem stellt das Gesetz beim Thema "Verkehrssicherungspflicht" klar, dass Waldbesitzer in Zukunft nicht haften müssen für "waldtypische Gefahren" wie umstürzende tote Bäume oder herabfallende Äste, die Wanderer gefährden können. Das Gesetzt ist seit dem 6.8.2010 in Kraft.
3.Handelsverbot für Robbenerzeugnisse
Seit dem 20.8.2010 gilt EU-weit ein Handelsverbot für Robbenerzeugnisse. Von Robben werden vielfältige Erzeugnisse gewonnen. Unter anderem werden Felle, Fleisch, Öl oder Zähne zu Produkten wie Bekleidung oder Schmuck, aber auch zu Lebensmitteln verarbeitet. Verstöße werden in Deutschland mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft.
4.Änderung des Filmförderungsgesetzes
Das Filmförderungsgesetz (FFG) regelt die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Diese Förderung auf Bundesebene ist seit mehr als 40 Jahren das Kernelement der deutschen Filmförderung. Die Mittel der FFA stammen aus Beiträgen der Vermarkter von Kinofilmen. Es zahlen also diejenigen, die von den fertigen Filmen profitieren. Hierzu gehören Kinos, die Videowirtschaft, Fernsehveranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen, die Kinofilme enthalten (Programmvermarkter). Bisher wurde die Höhe der Beiträge der Fernsehveranstalter und der Programmvermarkter in Verträgen mit der FFA festgelegt. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2009 einen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit gesehen, weil die Höhe der Abgaben der Kinos und der Videowirtschaft bereits bisher gesetzlich geregelt ist. Durch die Novelle wird ein Abgabemaßstab für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter in das Gesetz aufgenommen, der im Vergleich zu den anderen Zahlergruppen angemessen ist. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31.7.2010 (BGBl. I, S. 1048) ist am 6.8.2010 in Kraft getreten.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Montag, 30. August 2010
Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung
Der EuGH entschied am 15.07.2010 in der Rechtssache C-368/09, in der es um die Auslegung der Art. 17, 18 und 22 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG, ersetzt durch 2006/112/EG) geht.
Das Vorabentscheidungsverfahren basiert auf der Klage eines Unternehmens, dem das Recht auf Abzug der auf die von einem Subunternehmen erbrachten Dienstleistungen entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer verweigert wird. In den Rechnungen des Subunternehmens waren falsche Daten des Abschlusses der Dienstleistungen aufgeführt. Die Fehler wurden anschließend korrigiert, jedoch wiesen die Gutschriften und berichtigten Rechnungen keine fortlaufende Nummerierung auf. Nach Ansicht der Finanzbehörde sind diese Rechnungen auf Grund des falschen Datums der Fertigstellung der Arbeiten und den unterschiedlichen Nummerierungen der Gutschriften und korrigierten Rechnungen nicht für den Abzug der Vorsteuer verwendbar.
Leitsatz:
Der EuGH entschied, dass die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG […] dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht, den für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.
Das Vorabentscheidungsverfahren basiert auf der Klage eines Unternehmens, dem das Recht auf Abzug der auf die von einem Subunternehmen erbrachten Dienstleistungen entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer verweigert wird. In den Rechnungen des Subunternehmens waren falsche Daten des Abschlusses der Dienstleistungen aufgeführt. Die Fehler wurden anschließend korrigiert, jedoch wiesen die Gutschriften und berichtigten Rechnungen keine fortlaufende Nummerierung auf. Nach Ansicht der Finanzbehörde sind diese Rechnungen auf Grund des falschen Datums der Fertigstellung der Arbeiten und den unterschiedlichen Nummerierungen der Gutschriften und korrigierten Rechnungen nicht für den Abzug der Vorsteuer verwendbar.
Leitsatz:
Der EuGH entschied, dass die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG […] dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht, den für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.
Handwerkerleistungen
...BFH wird zum Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrags entscheiden !
Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 26.1.2010, nachdem die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600 € beschränkt gewesen ist und eine weitergehende Steuerermäßigung nicht besteht, wird doch vom BFH geprüft werden. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 65/10 beim BFH anhängig.
Das Finanzgericht hatte die Revision zum BFH nicht Gericht zugelassen, weil kein Fall mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vorgelegen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte jetzt Erfolg.
Hintergrundinformation:
Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600 € lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung, bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 € bereits für das Jahr 2008 gewährt werden muss (vgl. hierzu NWB 2009 Heft Nr. 11 S. 763).
Hinweis dazu:
Das FG Niedersachsen hat - ebenso wie zuvor das FG Münster (10 V 4132/09 E) und das FG Rheinland-Pfalz (3 K 2002/09) - entschieden, dass die Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009 Anwendung findet (FG Niedersachen, Urteil v. 2.3.2010 - 16 K 381/09).
Betroffene Steuerzahler sollten gegen den Steuerbescheid für 2008 Einspruch einlegen und außerdem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Die OFD Koblenz hat die Finanzämter zunächst mit Verfügung v. 4.8.2009 angewiesen, Einsprüche, mit denen der neue Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits für im Veranlagungszeitraum 2008 geleistete Aufwendungen geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen (OFD Koblenz v. 4.8.2009, Ergänzung der Kurzinformation v. 17.3.2009 - S 2296b A - St 32 3; vgl. NWB-Nachricht v. 30.9.2009). Nach Auskunft der OFD Koblenz v. 14.10.2009 wird an dieser Anweisung nicht mehr festgehalten. Die Finanzverwaltung wird Anträgen auf Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit daher stattgeben. Die oben genannte Verfügung soll entsprechend angepasst werden.
Quelle: BFH, Pressestelle
Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 26.1.2010, nachdem die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600 € beschränkt gewesen ist und eine weitergehende Steuerermäßigung nicht besteht, wird doch vom BFH geprüft werden. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 65/10 beim BFH anhängig.
Das Finanzgericht hatte die Revision zum BFH nicht Gericht zugelassen, weil kein Fall mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vorgelegen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte jetzt Erfolg.
Hintergrundinformation:
Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600 € lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung, bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 € bereits für das Jahr 2008 gewährt werden muss (vgl. hierzu NWB 2009 Heft Nr. 11 S. 763).
Hinweis dazu:
Das FG Niedersachsen hat - ebenso wie zuvor das FG Münster (10 V 4132/09 E) und das FG Rheinland-Pfalz (3 K 2002/09) - entschieden, dass die Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009 Anwendung findet (FG Niedersachen, Urteil v. 2.3.2010 - 16 K 381/09).
Betroffene Steuerzahler sollten gegen den Steuerbescheid für 2008 Einspruch einlegen und außerdem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Die OFD Koblenz hat die Finanzämter zunächst mit Verfügung v. 4.8.2009 angewiesen, Einsprüche, mit denen der neue Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits für im Veranlagungszeitraum 2008 geleistete Aufwendungen geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen (OFD Koblenz v. 4.8.2009, Ergänzung der Kurzinformation v. 17.3.2009 - S 2296b A - St 32 3; vgl. NWB-Nachricht v. 30.9.2009). Nach Auskunft der OFD Koblenz v. 14.10.2009 wird an dieser Anweisung nicht mehr festgehalten. Die Finanzverwaltung wird Anträgen auf Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit daher stattgeben. Die oben genannte Verfügung soll entsprechend angepasst werden.
Quelle: BFH, Pressestelle
Donnerstag, 26. August 2010
Steuerwissen für Existenzgründer
Das Finanzministerium Brandenburg hat dazu jetzt eine Broschüre für Existenzgründer online gestellt:
Zurückhaltung der Unternehmen bei der Offenlegung
Bei der Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse zeigen sich die Unternehmen zurückhaltend. So haben im ersten Halbjahr 2010 erst ca. 71.000 Unternehmen und damit weniger als 10 % aller veröffentlichungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ihre Jahresabschlüsse für 2009 vorgelegt. Dies sind Ergebnisse einer Untersuchung des Wirtschaftsinformationsdienstes D&B Deutschland.
Vor allem Kreditinstitute nutzen die Analyse von Jahresabschlüssen als Teil des Prüfverfahrens zur Kreditwürdigkeit von Geschäftskunden. Durch das Kreditwesengesetz sind sie ab einer bestimmten Kredithöhe sogar dazu verpflichtet (§ 18 KWG: Kredite ab 750 T€). Bilanzratings dienen den Finanzinstituten weiterhin zur Limitgenerierung und sind durch die Regelungen von Basel II in der Regel auch Bestandteil der Berechnung ihrer Standardrisikokosten bei der Vergabe oder Absicherung von Krediten. Unternehmen befürchten, dass sich nun die krisenbedingt schlechteren Jahresabschlusszahlen von 2009 negativ auf die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit auswirken.
Veröffentlichungspflichten:
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde die Offenlegungspflicht der Unternehmen zum 1. 1. 2007 grundlegend reformiert: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2005 beginnen, müssen die Jahresabschlüsse im Internet offengelegt werden. Außerdem wird die bisher von der Praxis weitgehend ignorierte Pflicht zur Offenlegung durch das Bundesamt für Justiz verschärft überwacht. Kommt ein Unternehmen der Publizitätspflicht nicht nach, drohen Ordnungsgelder bis zu 25.000 €.
Quelle: Pressemitteilung D&B Deutschland vom 25. 8. 2010
Vor allem Kreditinstitute nutzen die Analyse von Jahresabschlüssen als Teil des Prüfverfahrens zur Kreditwürdigkeit von Geschäftskunden. Durch das Kreditwesengesetz sind sie ab einer bestimmten Kredithöhe sogar dazu verpflichtet (§ 18 KWG: Kredite ab 750 T€). Bilanzratings dienen den Finanzinstituten weiterhin zur Limitgenerierung und sind durch die Regelungen von Basel II in der Regel auch Bestandteil der Berechnung ihrer Standardrisikokosten bei der Vergabe oder Absicherung von Krediten. Unternehmen befürchten, dass sich nun die krisenbedingt schlechteren Jahresabschlusszahlen von 2009 negativ auf die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit auswirken.
Veröffentlichungspflichten:
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde die Offenlegungspflicht der Unternehmen zum 1. 1. 2007 grundlegend reformiert: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2005 beginnen, müssen die Jahresabschlüsse im Internet offengelegt werden. Außerdem wird die bisher von der Praxis weitgehend ignorierte Pflicht zur Offenlegung durch das Bundesamt für Justiz verschärft überwacht. Kommt ein Unternehmen der Publizitätspflicht nicht nach, drohen Ordnungsgelder bis zu 25.000 €.
Quelle: Pressemitteilung D&B Deutschland vom 25. 8. 2010
Vereinfachter Spendenabzug für Pakistan-Hilfe
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für eine Pakistan-Hilfe eingerichtet wurden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung.
Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wie etwa der Kontoauszug eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus. Diese Vereinfachungsregelung gilt bis zum 31.12.2010.
Der bayerische Finanzminister Fahrenschon sagte zur Begründung: „Zurzeit sind die Nachrichten voll mit schrecklichen Bildern der großen Überschwemmungskatastrophe in Pakistan. Die Menschen dort brauchen ganz dringend Hilfe! Deshalb will die Steuerverwaltung dazu beitragen, damit Spenden unbürokratisch den Hilfsorganisationen gegeben werden können.“
Weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe, insbesondere für Betriebe oder für Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler, können bei den zuständigen Finanzämtern erfragt werden.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung 277/2010
Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wie etwa der Kontoauszug eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus. Diese Vereinfachungsregelung gilt bis zum 31.12.2010.
Der bayerische Finanzminister Fahrenschon sagte zur Begründung: „Zurzeit sind die Nachrichten voll mit schrecklichen Bildern der großen Überschwemmungskatastrophe in Pakistan. Die Menschen dort brauchen ganz dringend Hilfe! Deshalb will die Steuerverwaltung dazu beitragen, damit Spenden unbürokratisch den Hilfsorganisationen gegeben werden können.“
Weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe, insbesondere für Betriebe oder für Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler, können bei den zuständigen Finanzämtern erfragt werden.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung 277/2010
Höhere Steuerentlastung für ehrenamtliche Betreuer
Baden-Württemberg wird sich auf allen Ebenen dafür einsetzen, dass ehrenamtliche Betreuer weiter steuerlich entlastet werden. Betreuer, die Menschen helfen, die durch einen Unfall, eine Krankheit oder das Nachlassen der Kräfte im Alter hilfsbedürftig werden, sollen künftig bis zu 2.100 Euro jährlich nicht versteuern müssen.
Bisher könnten ehrenamtliche Betreuer 500 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Aufgrund der großen Wichtigkeit des Ehrenamts und um die Tätigkeiten gerade in diesem Bereich noch stärker anzuerkennen, solle eine Einbeziehung in die so genannte Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro erfolgen. Dies sei ein zusätzliches Signal an die Bürger, sich ehrenamtlich als Betreuer zu engagieren oder sogar eine weitere Betreuung zu übernehmen, sagte Finanzminister Willi Stächele (25.8.2010) in Stuttgart.
Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg
Bisher könnten ehrenamtliche Betreuer 500 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Aufgrund der großen Wichtigkeit des Ehrenamts und um die Tätigkeiten gerade in diesem Bereich noch stärker anzuerkennen, solle eine Einbeziehung in die so genannte Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro erfolgen. Dies sei ein zusätzliches Signal an die Bürger, sich ehrenamtlich als Betreuer zu engagieren oder sogar eine weitere Betreuung zu übernehmen, sagte Finanzminister Willi Stächele (25.8.2010) in Stuttgart.
Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg
Mehreinnahmen durch mehr Steuerprüfer
NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) will mehr Steuerprüfer in Großbetriebe schicken und damit kurzfristig Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe erzielen.
Wie der Minister sagte, haben 2009 «gut 3100 Steuerprüfer in NRW rund 5,8 Milliarden Euro an Nachzahlungen erwirkt». Das soll mehr werden: «Wir wollen mindestens 200 neue Prüfer einstellen, wenn möglich, mittelfristig auch mehr.
Kurzfristig könnten rein rechnerisch rund 400 Millionen Euro an Mehreinnahmen herausspringen, von denen allerdings leider nur knapp die Hälfte an das Land fließt», sagte Walter-Borjans den Zeitungen der WAZ-Gruppe (26.8.2010).
Quelle: ddp
Wie der Minister sagte, haben 2009 «gut 3100 Steuerprüfer in NRW rund 5,8 Milliarden Euro an Nachzahlungen erwirkt». Das soll mehr werden: «Wir wollen mindestens 200 neue Prüfer einstellen, wenn möglich, mittelfristig auch mehr.
Kurzfristig könnten rein rechnerisch rund 400 Millionen Euro an Mehreinnahmen herausspringen, von denen allerdings leider nur knapp die Hälfte an das Land fließt», sagte Walter-Borjans den Zeitungen der WAZ-Gruppe (26.8.2010).
Quelle: ddp
Mittwoch, 25. August 2010
Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus
...so der BFH in seinem Urteil vom 17.06.2010 (AZ: III R 34/09)
Leitsatz:
Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, muss auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind berücksichtigt werden, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die Einnahmen aus der Tätigkeit zählen daher auch voll zu den kindergeldschädlichen Einkünften des Kindes.
Hintergrundinformation:
Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen bestimmten Betrag - den sog. Grenzbetrag (z. Zt. 8.004 € im Kalenderjahr) - nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).
Der Fall vor dem BFH:
Der im August 1984 geborene Sohn (S) der Klägerin bestand im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker und wurde im Anschluss von dem bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31.8.2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch und besucht seit September 2008 eine Fachschule für Technik mit dem Ziel, einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Mechatronik zu erreichen. Bereits im März 2008 hatte ihm die Schule mitgeteilt, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik aufgenommen werden könne. Im Juli 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für S und gab an, dass er sich ab September 2008 in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab, da S von März bis Dezember 2008 "für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen" sei und sein "Einkommen" in dieser Zeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 € voraussichtlich übersteige.
Der BFH erklärt dazu weiter:
Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht für die Monate ausgeschlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist. Gleiches gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG. Auch hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands nicht davon ab, dass in jedem Monat eine typische Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit Unterhaltsaufwendungen belastet waren. Vielmehr entscheidet sich erst bei der Prüfung, ob Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, ob den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an noch darauf, in welchen Monaten innerhalb des Berücksichtigungszeitraums sie zugeflossen sind. Dass danach im Einzelfall der Kindergeldanspruch nicht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern auch für die Zeiträume eines Jahres, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht auf dem Jahresprinzip des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren.
Zusatzinformationen:
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.
Anmerkung:
Der (amtliche) Leitsatz des Urteils ist auf den ersten Blick etwas irreführend. Wenn die Vollerwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes seine Berücksichtigung in der Übergangszeit zu einer Ausbildung nicht ausschließt, dann bedeutet dies aber, dass auch seine Einkünfte anzurechnen sind und unter Umständen zum Wegfall der Kinderentlastung führen können. Es handelt sich also um eine belastende Änderung der Rechtsprechung, die von der Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erfordern sollte.
Quelle: BFH online
Leitsatz:
Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, muss auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind berücksichtigt werden, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die Einnahmen aus der Tätigkeit zählen daher auch voll zu den kindergeldschädlichen Einkünften des Kindes.
Hintergrundinformation:
Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen bestimmten Betrag - den sog. Grenzbetrag (z. Zt. 8.004 € im Kalenderjahr) - nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).
Der Fall vor dem BFH:
Der im August 1984 geborene Sohn (S) der Klägerin bestand im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker und wurde im Anschluss von dem bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31.8.2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch und besucht seit September 2008 eine Fachschule für Technik mit dem Ziel, einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Mechatronik zu erreichen. Bereits im März 2008 hatte ihm die Schule mitgeteilt, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik aufgenommen werden könne. Im Juli 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für S und gab an, dass er sich ab September 2008 in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab, da S von März bis Dezember 2008 "für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen" sei und sein "Einkommen" in dieser Zeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 € voraussichtlich übersteige.
Der BFH erklärt dazu weiter:
Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht für die Monate ausgeschlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist. Gleiches gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG. Auch hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands nicht davon ab, dass in jedem Monat eine typische Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit Unterhaltsaufwendungen belastet waren. Vielmehr entscheidet sich erst bei der Prüfung, ob Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, ob den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an noch darauf, in welchen Monaten innerhalb des Berücksichtigungszeitraums sie zugeflossen sind. Dass danach im Einzelfall der Kindergeldanspruch nicht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern auch für die Zeiträume eines Jahres, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht auf dem Jahresprinzip des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren.
Zusatzinformationen:
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.
Anmerkung:
Der (amtliche) Leitsatz des Urteils ist auf den ersten Blick etwas irreführend. Wenn die Vollerwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes seine Berücksichtigung in der Übergangszeit zu einer Ausbildung nicht ausschließt, dann bedeutet dies aber, dass auch seine Einkünfte anzurechnen sind und unter Umständen zum Wegfall der Kinderentlastung führen können. Es handelt sich also um eine belastende Änderung der Rechtsprechung, die von der Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erfordern sollte.
Quelle: BFH online
Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistungen zu Handwerkerleistungen
Der BFH hat am 06.05.2010 (AZ: VI R 4/09) entschieden, dass bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des FördWachsG vermitteln.
Das Urteil im Wortlaut gibt es hier
Das Urteil im Wortlaut gibt es hier
Dienstag, 24. August 2010
ungeklärte Bareinzahlungen
...auf dem Betriebskonto sind böse!!
So sagt es ein Urteil des FG Niedersachsen von 24.02.2009 ( 13-K 379/08 ).
Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin betreibt einen Kiosk. Sie reichte die Umsatzsteuererklärungen für die für 2000, 2001 und 2002 beim beklagten FA ein. Nach einer Außenprüfung, die u.a. die Umsatzsteuern und Gewerbesteuern der Streitjahre umfasste, erfolgte eine Erhöhung der Einnahmen und Umsätze aufgrund von Kalkulationsdifferenzen. Die Umsatzsteuern 2000 bis 2002 wurden geändert und der Gewerbesteuermessbetrag 2000 erstmalig festgesetzt. Im Einspruchsverfahren änderte das FA die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2000 zu Ungunsten der Klägerin und wies den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unbegründet zurück. Die Verböserungen im Rahmen der Einspruchsverfahren beruhten darauf, dass der Beklagte zu der Ansicht gekommen war, dass Bareinzahlungen auf dem betrieblichen Bankkonto, die als Darlehen des Ehemanns der Klägerin verbucht waren, als ungeklärte Kapitalzuflüsse den Betriebseinnahmen und Umsätzen zuzuweisen seien. Denn die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann seien steuerlich nicht anzuerkennen. Da diese Bareinzahlungen die Hinzuschätzungen aufgrund der ermittelten Kalkulationsdifferenzen überstiegen, führten die Differenzen zu höheren Festsetzungen der Umsatzsteuern und des Gewerbesteuermessbetrags.
Das FG führt dazu weiter aus:
Nach der Rechtsprechung BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann von weiterer Sachaufklärung abgesehen und der Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen bzw. Umsätzen beruhen (BFH-Urteil vom 15.2.1989 - X R 16/86).
Dem Vortrag der Klägerin, dass Geld sei eingelegt worden aus Beträgen, die sie bzw. ihr Ehemann teils von der R. Lebensversicherung AG, teils als Darlehen von ihrem Schwager und ihrem Bruder erhalten hätten, folgt das Gericht nicht. Zum einen steht diese Darstellung des Sachverhalts im Widerspruch zu der buchmäßigen Behandlung der Beträge als Darlehen des Ehemanns der Klägerin. Zum anderen sind die Angaben der Klägerin und die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, den baren Kapitalzufluss auf dem betrieblichen Bankkonto aus dem Privatvermögen zu belegen. Denn die Beträge, die die Klägerin bzw. ihr Ehemann demnach erhalten haben wollen, entsprechen weder der Höhe nach noch den Zuflusszeitpunkten nach den bar eingezahlten Beträgen.
Ergo:
Bei einem Kioskbesitzer können Gelder, die auf dem betrieblichen Bankkonto eingezahlt werden, als Betriebseinnahmen bzw. Umsätze gewertet werden, wenn die Mittelherkunft nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Steuerpflichtige ist dabei verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.
So sagt es ein Urteil des FG Niedersachsen von 24.02.2009 ( 13-K 379/08 ).
Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin betreibt einen Kiosk. Sie reichte die Umsatzsteuererklärungen für die für 2000, 2001 und 2002 beim beklagten FA ein. Nach einer Außenprüfung, die u.a. die Umsatzsteuern und Gewerbesteuern der Streitjahre umfasste, erfolgte eine Erhöhung der Einnahmen und Umsätze aufgrund von Kalkulationsdifferenzen. Die Umsatzsteuern 2000 bis 2002 wurden geändert und der Gewerbesteuermessbetrag 2000 erstmalig festgesetzt. Im Einspruchsverfahren änderte das FA die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2000 zu Ungunsten der Klägerin und wies den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unbegründet zurück. Die Verböserungen im Rahmen der Einspruchsverfahren beruhten darauf, dass der Beklagte zu der Ansicht gekommen war, dass Bareinzahlungen auf dem betrieblichen Bankkonto, die als Darlehen des Ehemanns der Klägerin verbucht waren, als ungeklärte Kapitalzuflüsse den Betriebseinnahmen und Umsätzen zuzuweisen seien. Denn die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann seien steuerlich nicht anzuerkennen. Da diese Bareinzahlungen die Hinzuschätzungen aufgrund der ermittelten Kalkulationsdifferenzen überstiegen, führten die Differenzen zu höheren Festsetzungen der Umsatzsteuern und des Gewerbesteuermessbetrags.
Das FG führt dazu weiter aus:
Nach der Rechtsprechung BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann von weiterer Sachaufklärung abgesehen und der Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen bzw. Umsätzen beruhen (BFH-Urteil vom 15.2.1989 - X R 16/86).
Dem Vortrag der Klägerin, dass Geld sei eingelegt worden aus Beträgen, die sie bzw. ihr Ehemann teils von der R. Lebensversicherung AG, teils als Darlehen von ihrem Schwager und ihrem Bruder erhalten hätten, folgt das Gericht nicht. Zum einen steht diese Darstellung des Sachverhalts im Widerspruch zu der buchmäßigen Behandlung der Beträge als Darlehen des Ehemanns der Klägerin. Zum anderen sind die Angaben der Klägerin und die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, den baren Kapitalzufluss auf dem betrieblichen Bankkonto aus dem Privatvermögen zu belegen. Denn die Beträge, die die Klägerin bzw. ihr Ehemann demnach erhalten haben wollen, entsprechen weder der Höhe nach noch den Zuflusszeitpunkten nach den bar eingezahlten Beträgen.
Ergo:
Bei einem Kioskbesitzer können Gelder, die auf dem betrieblichen Bankkonto eingezahlt werden, als Betriebseinnahmen bzw. Umsätze gewertet werden, wenn die Mittelherkunft nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Steuerpflichtige ist dabei verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.
Montag, 23. August 2010
Herr Schäuble
...und die Steuervereinfachung !!
«Aber es gibt im Besteuerungsverfahren auch Möglichkeiten zu Vereinfachungen, die keine zu großen Auswirkungen auf das Steueraufkommen haben.» Deswegen wolle er Maßnahmen vorschlagen, «deren Entlastungsvolumen begrenzt bleiben muss angesichts der Haushaltskonsolidierung».
Ferner verteidigte Schäuble das Verbot ungedeckter Leerverkäufe. «Bei dringend notwendigen Maßnahmen wie der Reduzierung des Krisenpotenzials der Finanzmärkte können wir mit dem Handeln nicht zu lange warten», betonte er. «Deshalb haben wir im Vorgriff national rasch entschieden, ohne das Ziel einer internationalen oder zumindest europäischen Regelung aufzugeben.» Im Mai hatte Deutschland als einziges EU-Land die Leerverkäufe untersagt. Bei solchen Verkäufen wetten Börsenhändler auf fallende Kurse, ohne das Wertpapier, das sie verkaufen, zu besitzen.
Quelle: ddp
«Aber es gibt im Besteuerungsverfahren auch Möglichkeiten zu Vereinfachungen, die keine zu großen Auswirkungen auf das Steueraufkommen haben.» Deswegen wolle er Maßnahmen vorschlagen, «deren Entlastungsvolumen begrenzt bleiben muss angesichts der Haushaltskonsolidierung».
Ferner verteidigte Schäuble das Verbot ungedeckter Leerverkäufe. «Bei dringend notwendigen Maßnahmen wie der Reduzierung des Krisenpotenzials der Finanzmärkte können wir mit dem Handeln nicht zu lange warten», betonte er. «Deshalb haben wir im Vorgriff national rasch entschieden, ohne das Ziel einer internationalen oder zumindest europäischen Regelung aufzugeben.» Im Mai hatte Deutschland als einziges EU-Land die Leerverkäufe untersagt. Bei solchen Verkäufen wetten Börsenhändler auf fallende Kurse, ohne das Wertpapier, das sie verkaufen, zu besitzen.
Quelle: ddp
Das Ehegattensplitting
...und Die Grünen !!
Nach offiziellen Angaben verzichtet der Staat durch das Ehegattensplitting jährlich auf 33 Milliarden Euro. Katja Dörner, die Kinder- und Familiensprecherin der Grünen, würde dieses Geld viel lieber in den Ausbau der Betreuung in Kitas investieren. Es könnten auch unter der jetzigen Gesetzeslage zweistellige Milliardensummen so umgelenkt werden, dass sie der Kinderförderung und nicht „der Förderung der Hausfrauenehe“ zugute kommen, sagte Dörner der „Berliner Zeitung“ (23.8.2010).
Die Grünen haben dies in ihren Haushaltsberatungen beantragt. Unter Umständen könnte auch die Gleichstellungskommission der Bundesregierung zum Jahresende eine Änderung des Ehegattensplittings vorschlagen. „Wir sind noch in Beratungen, aber die Mehrheit der Kommission ist eigentlich dafür“, sagte Gerhard Bosch, der Mitglied der Kommission ist und Chef des Instituts für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen. Bosch hält die Reform des Ehegattensplittings für eine der wichtigsten Reformen des Sozialstaats. Zusammen mit der abgeleiteten Krankenversicherung und den Minijobs macht er das Ehegattensplitting dafür verantwortlich, dass in der Bundesrepublik die Zahl der erwerbstätigen Frauen nicht mehr steigt. „Erst investieren wir in die Ausbildung, und dann bleiben die gutqualifizierten Frauen zu Hause“, sagt Bosch. Seiner Meinung nach entspricht das Ehesplitting heute nicht mehr der Realität der unterschiedlichen Lebensformen.
Quelle: ddp
Nach offiziellen Angaben verzichtet der Staat durch das Ehegattensplitting jährlich auf 33 Milliarden Euro. Katja Dörner, die Kinder- und Familiensprecherin der Grünen, würde dieses Geld viel lieber in den Ausbau der Betreuung in Kitas investieren. Es könnten auch unter der jetzigen Gesetzeslage zweistellige Milliardensummen so umgelenkt werden, dass sie der Kinderförderung und nicht „der Förderung der Hausfrauenehe“ zugute kommen, sagte Dörner der „Berliner Zeitung“ (23.8.2010).
Die Grünen haben dies in ihren Haushaltsberatungen beantragt. Unter Umständen könnte auch die Gleichstellungskommission der Bundesregierung zum Jahresende eine Änderung des Ehegattensplittings vorschlagen. „Wir sind noch in Beratungen, aber die Mehrheit der Kommission ist eigentlich dafür“, sagte Gerhard Bosch, der Mitglied der Kommission ist und Chef des Instituts für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen. Bosch hält die Reform des Ehegattensplittings für eine der wichtigsten Reformen des Sozialstaats. Zusammen mit der abgeleiteten Krankenversicherung und den Minijobs macht er das Ehegattensplitting dafür verantwortlich, dass in der Bundesrepublik die Zahl der erwerbstätigen Frauen nicht mehr steigt. „Erst investieren wir in die Ausbildung, und dann bleiben die gutqualifizierten Frauen zu Hause“, sagt Bosch. Seiner Meinung nach entspricht das Ehesplitting heute nicht mehr der Realität der unterschiedlichen Lebensformen.
Quelle: ddp
Mittwoch, 18. August 2010
Miete für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung
...der BFH hat gesagt wann und wie lange.
Leitsatz:
1.) Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existenziellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.
2.) Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.
Demnach können also Mietkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass seine Hauptwohnung, in der er lebt, z.B. durch Bauschäden, unbewohnbar geworden ist und er deshalb eine weitere Ersatzwohnung anmieten muss, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur solange, bis die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur unmöglich ist (BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 62/08; veröffentlicht am 18.8.2010).
Der Fall vor dem BFH:
Die Ehefrau des Klägers hat 1998 eine gebrauchte Eigentumswohnung in der Stadt M erworben. Laut Kaufvertrag wurde der Grundbesitz ohne Gewähr und ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel verkauft. Die Verkäuferin hatte zudem versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 25.8.1999. Im Übergabeprotokoll wurde vermerkt, dass sich die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand befindet. Mit Ordnungsverfügung vom 28.2.2000 stellte das Bauordnungsamt der Stadt eine erhebliche Einsturzgefahr für das Gebäude fest und untersagte den Eheleuten das Betreten des Gebäudes. Eine zivilrechtliche Klage der Ehefrau gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung war über drei Gerichtsinstanzen hinweg nicht erfolgreich. Streitig ist, ob Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Der BFH weiter:
Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, sind grundsätzlich als Kosten anzusehen, die der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen sind; sie sind daher nicht außergewöhnlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstanden sind, weil die den ersten, existentiellen Wohnbedarf abdeckende Wohnung unbewohnbar geworden ist. Solche Ausgaben sind außergewöhnlich und daher als Aufwendungen i.S. von § 33 EStG anzusehen; die entstandenen Aufwendungen sind nicht mehr der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen. Davon ist im Streitfall auszugehen. Die Mietzahlungen dienten dazu, einen zusätzlichen, zweiten Wohnbedarf abzudecken. Dieser zusätzliche Wohnbedarf ist entstanden, weil die Eigentumswohnung der Ehefrau des Klägers, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar war und damit ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Mietzahlungen letztlich der Schadensbeseitigung dienen und deshalb unter diesem Gesichtspunkt als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können.
Quelle: BFH online
Leitsatz:
1.) Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existenziellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.
2.) Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.
Demnach können also Mietkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass seine Hauptwohnung, in der er lebt, z.B. durch Bauschäden, unbewohnbar geworden ist und er deshalb eine weitere Ersatzwohnung anmieten muss, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur solange, bis die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur unmöglich ist (BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 62/08; veröffentlicht am 18.8.2010).
Der Fall vor dem BFH:
Die Ehefrau des Klägers hat 1998 eine gebrauchte Eigentumswohnung in der Stadt M erworben. Laut Kaufvertrag wurde der Grundbesitz ohne Gewähr und ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel verkauft. Die Verkäuferin hatte zudem versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 25.8.1999. Im Übergabeprotokoll wurde vermerkt, dass sich die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand befindet. Mit Ordnungsverfügung vom 28.2.2000 stellte das Bauordnungsamt der Stadt eine erhebliche Einsturzgefahr für das Gebäude fest und untersagte den Eheleuten das Betreten des Gebäudes. Eine zivilrechtliche Klage der Ehefrau gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung war über drei Gerichtsinstanzen hinweg nicht erfolgreich. Streitig ist, ob Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Der BFH weiter:
Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, sind grundsätzlich als Kosten anzusehen, die der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen sind; sie sind daher nicht außergewöhnlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstanden sind, weil die den ersten, existentiellen Wohnbedarf abdeckende Wohnung unbewohnbar geworden ist. Solche Ausgaben sind außergewöhnlich und daher als Aufwendungen i.S. von § 33 EStG anzusehen; die entstandenen Aufwendungen sind nicht mehr der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen. Davon ist im Streitfall auszugehen. Die Mietzahlungen dienten dazu, einen zusätzlichen, zweiten Wohnbedarf abzudecken. Dieser zusätzliche Wohnbedarf ist entstanden, weil die Eigentumswohnung der Ehefrau des Klägers, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar war und damit ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Mietzahlungen letztlich der Schadensbeseitigung dienen und deshalb unter diesem Gesichtspunkt als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können.
Quelle: BFH online
Dienstag, 17. August 2010
Ich hab da mal 'ne Idee
...zur Neuregelung der Abziehbarkeit des Arbeitszimmers!
Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele spricht sich für die Einführung einer jährlichen Pauschale von 960 Euro aus. Dies entspreche den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Steuerbürger und die Finanzverwaltung würden so von unnötiger Bürokratie entlastet.
Warum?
Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeitige steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendung für das häusliche Arbeitszimmer in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gemeint sind die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, die Frage der Abziehbarkeit rückwirkend ab dem 1.1.2007 neu zu regeln.
Hierzu führte Finanzminister Willi Stächele weiter aus:
„Es spricht vieles dafür, insoweit für die Fälle der Jahre 2007 bis 2010 wieder zu der Altregelung zurückzukehren und die Kosten bis zum früheren Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Für die Zukunft sollte aber erwogen werden, für ein zum Werbungskostenabzug berechtigendes häusliches Arbeitszimmer die Raumkosten mit abgeltender Wirkung pauschal zu berücksichtigen. Dies würde die Steuerbürger und die Finanzverwaltung von unnötiger Bürokratie entlasten, da der Einzelnachweis der Kosten entfiele." Vorgeschlagen werde eine Pauschale von 960 Euro im Jahr. Dies entspricht den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Zudem wäre die Pauschalierung insgesamt aufkommensneutral. Der Einzelnachweis von Raumkosten, der insbesondere beim Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung durchaus kompliziert ausfallen könne, wäre dann entbehrlich. Es müsste dann nur noch dargelegt werden, dass ein zum Werbungskostenabzug berechtigender Arbeitsraum in der Wohnung vorhanden ist. Diese Pauschalierung sei auch durch den Beschluss des obersten Verfassungsgerichts gedeckt, das ausdrücklich Typisierungen und damit Pauschalierungen als zulässig anerkannt hat. Der Abzug der Aufwendungen für die Einrichtung, beispielsweise den Schreibtisch oder den PC, bliebe selbstverständlich unberührt, so Stächele. Da das BVerfG für die Fälle, in denen zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers aber mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit keinen Handlungsbedarf sehe, könne es insoweit beim Abzugsverbot bleiben. Auch der unbeschränkte Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, kann unverändert bleiben. „Wir sollten jetzt die Chance nutzen und in einem relevanten Bereich einen Beitrag zur Steuervereinfachung zu leisten", unterstrich der Finanzminister abschließend.
Quelle: Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg online
Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele spricht sich für die Einführung einer jährlichen Pauschale von 960 Euro aus. Dies entspreche den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Steuerbürger und die Finanzverwaltung würden so von unnötiger Bürokratie entlastet.
Warum?
Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeitige steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendung für das häusliche Arbeitszimmer in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gemeint sind die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, die Frage der Abziehbarkeit rückwirkend ab dem 1.1.2007 neu zu regeln.
Hierzu führte Finanzminister Willi Stächele weiter aus:
„Es spricht vieles dafür, insoweit für die Fälle der Jahre 2007 bis 2010 wieder zu der Altregelung zurückzukehren und die Kosten bis zum früheren Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Für die Zukunft sollte aber erwogen werden, für ein zum Werbungskostenabzug berechtigendes häusliches Arbeitszimmer die Raumkosten mit abgeltender Wirkung pauschal zu berücksichtigen. Dies würde die Steuerbürger und die Finanzverwaltung von unnötiger Bürokratie entlasten, da der Einzelnachweis der Kosten entfiele." Vorgeschlagen werde eine Pauschale von 960 Euro im Jahr. Dies entspricht den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Zudem wäre die Pauschalierung insgesamt aufkommensneutral. Der Einzelnachweis von Raumkosten, der insbesondere beim Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung durchaus kompliziert ausfallen könne, wäre dann entbehrlich. Es müsste dann nur noch dargelegt werden, dass ein zum Werbungskostenabzug berechtigender Arbeitsraum in der Wohnung vorhanden ist. Diese Pauschalierung sei auch durch den Beschluss des obersten Verfassungsgerichts gedeckt, das ausdrücklich Typisierungen und damit Pauschalierungen als zulässig anerkannt hat. Der Abzug der Aufwendungen für die Einrichtung, beispielsweise den Schreibtisch oder den PC, bliebe selbstverständlich unberührt, so Stächele. Da das BVerfG für die Fälle, in denen zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers aber mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit keinen Handlungsbedarf sehe, könne es insoweit beim Abzugsverbot bleiben. Auch der unbeschränkte Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, kann unverändert bleiben. „Wir sollten jetzt die Chance nutzen und in einem relevanten Bereich einen Beitrag zur Steuervereinfachung zu leisten", unterstrich der Finanzminister abschließend.
Quelle: Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg online
Freitag, 13. August 2010
EuGH-Urteil zum Vorsteuerabzug
..bei Rechnungskorrekturen.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15.07.2010 (Az. C-368/09) darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzuges bei korrigierten Rechnungen kommen kann. In dem konkreten Fall wurde dem ungarischen Kläger der Vorsteuerabzug nur auf Grund eines falschen Rechnungsdatums verwehrt. Der Vorsteuerabzug wurde bei den eingereichten korrigierten Rechnungen ebenfalls versagt, da keine fortlaufende Nummerierung zwischen den nun eingereichten Rechnungen und den Gutschriften, die die vormaligen fehlerhaften Rechnungen aufhoben, bestand.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass gemäß der Richtlinie 2006/112/EG (des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) Rechnungen nur die in Art. 226 geforderten Angaben für Mehrwertsteuerzwecke enthalten müssen. Weitergehende nationale Anforderungen, die insbesondere einer genaueren Mehrwertsteuererhebung sowie der Verhinderung von Steuerhinterziehungen dienen, sind möglich. Es dürfen jedoch den Steuerpflichtigen keine weiteren Pflichten zur Rechnungsstellung, über die namentlich im Art. 226 genannten, auferlegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 226 der Richtlinie 2006/112 keine Verpflichtung vorsieht, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden. Zudem ist eine Rechnungskorrektur nicht verboten. Der EuGH entschied, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunktpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist.
Der Vorsteuerabzug ist in Deutschland nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG möglich. Bei Erhalt einer fehlerhaften Rechnung ist ein Unternehmer erst zum Zeitpunkt des Empfangs der korrigierten Rechnung berechtigt. Eine Rückwirkung der Vorsteuerberechtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt besteht gemäß der deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht. Im Ergebnis führt dies zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen, da dieser bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzuges eine verzinsliche Erstattung, im Sinne des § 233a AO, an das Finanzamt zu leisten hat.
Da das deutsche Recht dem ungarischen Recht ähnliche Voraussetzungen kennt, ist das Urteil auch grundsätzlich auf Deutschland anwendbar. Das Urteil lässt Folgefragen jedoch noch unbeantwortet. Hat zukünftig eine Differenzierung einer Berichtigung falscher Rechnungsangaben und der Ergänzung von Mindestanforderungen einer Rechnung zu erfolgen? Was passiert, wenn der Rechnungsersteller im Zeitpunkt der Feststellung des Rechnungsmangels nicht mehr existiert (vgl. auch Wäger in DStR 29/2010 S. 1475-1479)? Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des EuGH reagieren.
Quelle: DStV
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15.07.2010 (Az. C-368/09) darüber entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzuges bei korrigierten Rechnungen kommen kann. In dem konkreten Fall wurde dem ungarischen Kläger der Vorsteuerabzug nur auf Grund eines falschen Rechnungsdatums verwehrt. Der Vorsteuerabzug wurde bei den eingereichten korrigierten Rechnungen ebenfalls versagt, da keine fortlaufende Nummerierung zwischen den nun eingereichten Rechnungen und den Gutschriften, die die vormaligen fehlerhaften Rechnungen aufhoben, bestand.
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass gemäß der Richtlinie 2006/112/EG (des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) Rechnungen nur die in Art. 226 geforderten Angaben für Mehrwertsteuerzwecke enthalten müssen. Weitergehende nationale Anforderungen, die insbesondere einer genaueren Mehrwertsteuererhebung sowie der Verhinderung von Steuerhinterziehungen dienen, sind möglich. Es dürfen jedoch den Steuerpflichtigen keine weiteren Pflichten zur Rechnungsstellung, über die namentlich im Art. 226 genannten, auferlegt werden. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 226 der Richtlinie 2006/112 keine Verpflichtung vorsieht, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden. Zudem ist eine Rechnungskorrektur nicht verboten. Der EuGH entschied, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunktpunkt der Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist.
Der Vorsteuerabzug ist in Deutschland nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG möglich. Bei Erhalt einer fehlerhaften Rechnung ist ein Unternehmer erst zum Zeitpunkt des Empfangs der korrigierten Rechnung berechtigt. Eine Rückwirkung der Vorsteuerberechtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt besteht gemäß der deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht. Im Ergebnis führt dies zu einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen, da dieser bei nachträglicher Versagung des Vorsteuerabzuges eine verzinsliche Erstattung, im Sinne des § 233a AO, an das Finanzamt zu leisten hat.
Da das deutsche Recht dem ungarischen Recht ähnliche Voraussetzungen kennt, ist das Urteil auch grundsätzlich auf Deutschland anwendbar. Das Urteil lässt Folgefragen jedoch noch unbeantwortet. Hat zukünftig eine Differenzierung einer Berichtigung falscher Rechnungsangaben und der Ergänzung von Mindestanforderungen einer Rechnung zu erfolgen? Was passiert, wenn der Rechnungsersteller im Zeitpunkt der Feststellung des Rechnungsmangels nicht mehr existiert (vgl. auch Wäger in DStR 29/2010 S. 1475-1479)? Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des EuGH reagieren.
Quelle: DStV
Keine Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer.
In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), für die keine Gewerbesteuer anfällt.
Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.
An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.
Quelle: BFH, Pressemitteilung
In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), für die keine Gewerbesteuer anfällt.
Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.
An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.
Quelle: BFH, Pressemitteilung
Steuerfreie Abgeordnetenpauschale GG-konform
Leitsatz:
Die steuerfreie Abgeordnetenpauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das BVerfG entschieden. Die Karlsruher Richter haben zwei Verfassungsbeschwerden von steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 26.7. 2010 - 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08).
Hintergrundwissen:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Entsprechendes sieht § 6 des Abgeordnetengesetzes Baden-Württemberg für die Abgeordneten des dortigen Landtages vor.
Der Fall:
Die Kläger begehrten jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen.
Das BVerfG erläutert weiter:
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt.
Es ist nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten.
Die darin liegende Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Deren pauschale Erstattung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 62/2010
Die steuerfreie Abgeordnetenpauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das BVerfG entschieden. Die Karlsruher Richter haben zwei Verfassungsbeschwerden von steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 26.7. 2010 - 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08).
Hintergrundwissen:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nach § 12 des Abgeordnetengesetzes des Bundes eine monatliche Kostenpauschale, die etwa ein Drittel der gesamten Bezüge umfasst und nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei ist (sog. Abgeordnetenpauschale). Entsprechendes sieht § 6 des Abgeordnetengesetzes Baden-Württemberg für die Abgeordneten des dortigen Landtages vor.
Der Fall:
Die Kläger begehrten jeweils die pauschale Anerkennung von Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. des Landtages von Baden-Württemberg zu erreichen.
Das BVerfG erläutert weiter:
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt.
Es ist nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten.
Die darin liegende Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Deren pauschale Erstattung soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten. Die Abgeordnetenpauschale entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung 62/2010
Dienstag, 10. August 2010
Kostenlose Steuertipps für Familien
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat eine aktuelle Fassung der kostenlosen 100-Seiten-Broschüre „Steuertipps für Familien“ veröffentlicht.
Kindergeld, Freibeträge für Kinder, Ehegattensplitting und vieles andere mehr - die Broschüre „Steuertipps für Familien“ informiert in der aktuellen 17. Auflage (Stand: Juni 2010) über die steuerlichen Besonderheiten für Verheiratete, Familien mit Kindern und allein erziehende Elternteile.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Kindergeld, Freibeträge für Kinder, Ehegattensplitting und vieles andere mehr - die Broschüre „Steuertipps für Familien“ informiert in der aktuellen 17. Auflage (Stand: Juni 2010) über die steuerlichen Besonderheiten für Verheiratete, Familien mit Kindern und allein erziehende Elternteile.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Kreditverträge verstehen und richtig abschließen !
Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben einen kostenlosen Leitfaden "Kreditverträge" für Unternehmer veröffentlicht.
Der 31-seitige Ratgeber erklärt wichtige Begriffe, die in Kreditverhandlungen immer wiederkehren, und gibt Unternehmen Tipps für das Bankgespräch an die Hand. Der Leitfaden behandelt unter anderem Themen wie Laufzeit und Tilgung, Zinsen, Sicherheiten oder Kündigung. In einem ausführlichen Glossar wird das Fachvokabular erläutert – von A wie "Akzessorische Sicherheit" bis Z wie "Zession".
Die Veröffentlichung steht auf den Internetseiten der DIHK zum kostenlosen Download bereit.
Quelle: DIHK online
Der 31-seitige Ratgeber erklärt wichtige Begriffe, die in Kreditverhandlungen immer wiederkehren, und gibt Unternehmen Tipps für das Bankgespräch an die Hand. Der Leitfaden behandelt unter anderem Themen wie Laufzeit und Tilgung, Zinsen, Sicherheiten oder Kündigung. In einem ausführlichen Glossar wird das Fachvokabular erläutert – von A wie "Akzessorische Sicherheit" bis Z wie "Zession".
Die Veröffentlichung steht auf den Internetseiten der DIHK zum kostenlosen Download bereit.
Quelle: DIHK online
Ursachen für das Scheitern junger Unternehmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat beim Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) die Studie "Ursachen für das Scheitern junger Unternehmen in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens" in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse nun vorliegen.
Das ZEW hat unter anderem 3.000 Unternehmen analysiert, die zwischen 2006 und 2009 gegründet wurden. Betroffen waren nicht nur Unternehmen, denen von Anfang an keine markttaugliche Geschäftsidee zugrunde lag. Im Gegenteil: Fast drei Viertel der geschlossenen Jungunternehmen konnten mindestens einmal im Laufe ihrer Geschäftsaktivitäten die Gewinnschwelle überschreiten.
Die Studie identifiziert eine unzureichende Startfinanzierung, unerwartete Marktveränderungen und strategische Fehlentscheidungen als Hauptgründe für das Scheitern junger Unternehmen. In ihren Handlungsempfehlungen schlagen die Forscher daher vor, in der Startphase ausreichendes Kapital zur Verfügung zu stellen. Auch die Möglichkeit, Unternehmenskrisen im Rahmen des Insolvenzrechts zu bewältigen sei derzeit nicht optimal geregelt, heißt es im Endbericht der Studie.
Der Parlamentarische Staatsekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und Beauftragter der Bundesregierung für Mittelstand und Tourismus, Ernst Burgbacher: "Die Dynamik einer Volkswirtschaft hängt ganz entscheidend von jungen Unternehmen ab, die mit innovativen Ideen in den Markt eintreten. Aber nur, wenn sich ein hinreichend großer Anteil von ihnen längerfristig am Markt behaupten kann, wird es auch tatsächlich positive Effekte auf Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit geben. Die Angst vor dem Scheitern ist in Deutschland eines der wichtigsten Gründungshemmnisse. Nach den Ergebnissen der Studie traut sich auch nur jeder zehnte Unternehmer, erneut ein Unternehmen zu gründen. Daher müssen gescheiterte Gründer, die einen neuen Anlauf in die Selbständigkeit wagen, in Deutschland schneller als bisher eine zweite Chance bekommen. Um dieses Ziel zu erreichen, streben wir in der Insolvenzreform eine deutliche Reduzierung der Frist zur Restschuldbefreiung an. Dabei werden wir darauf achten, dass die Gläubigerrechte durch zusätzliche Voraussetzungen und Bedingungen gewahrt werden, die einen Missbrauch ausschließen sollen. Zudem schenken wir diesem Thema in unserer Initiative 'Gründerland Deutschland' eine besondere Aufmerksamkeit."
Die Studie kann steht auf den Internetseiten des BMWi zum Download bereit.
Quelle: BMWi, Pressemitteilung v. 9.8.2010
Das ZEW hat unter anderem 3.000 Unternehmen analysiert, die zwischen 2006 und 2009 gegründet wurden. Betroffen waren nicht nur Unternehmen, denen von Anfang an keine markttaugliche Geschäftsidee zugrunde lag. Im Gegenteil: Fast drei Viertel der geschlossenen Jungunternehmen konnten mindestens einmal im Laufe ihrer Geschäftsaktivitäten die Gewinnschwelle überschreiten.
Die Studie identifiziert eine unzureichende Startfinanzierung, unerwartete Marktveränderungen und strategische Fehlentscheidungen als Hauptgründe für das Scheitern junger Unternehmen. In ihren Handlungsempfehlungen schlagen die Forscher daher vor, in der Startphase ausreichendes Kapital zur Verfügung zu stellen. Auch die Möglichkeit, Unternehmenskrisen im Rahmen des Insolvenzrechts zu bewältigen sei derzeit nicht optimal geregelt, heißt es im Endbericht der Studie.
Der Parlamentarische Staatsekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und Beauftragter der Bundesregierung für Mittelstand und Tourismus, Ernst Burgbacher: "Die Dynamik einer Volkswirtschaft hängt ganz entscheidend von jungen Unternehmen ab, die mit innovativen Ideen in den Markt eintreten. Aber nur, wenn sich ein hinreichend großer Anteil von ihnen längerfristig am Markt behaupten kann, wird es auch tatsächlich positive Effekte auf Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit geben. Die Angst vor dem Scheitern ist in Deutschland eines der wichtigsten Gründungshemmnisse. Nach den Ergebnissen der Studie traut sich auch nur jeder zehnte Unternehmer, erneut ein Unternehmen zu gründen. Daher müssen gescheiterte Gründer, die einen neuen Anlauf in die Selbständigkeit wagen, in Deutschland schneller als bisher eine zweite Chance bekommen. Um dieses Ziel zu erreichen, streben wir in der Insolvenzreform eine deutliche Reduzierung der Frist zur Restschuldbefreiung an. Dabei werden wir darauf achten, dass die Gläubigerrechte durch zusätzliche Voraussetzungen und Bedingungen gewahrt werden, die einen Missbrauch ausschließen sollen. Zudem schenken wir diesem Thema in unserer Initiative 'Gründerland Deutschland' eine besondere Aufmerksamkeit."
Die Studie kann steht auf den Internetseiten des BMWi zum Download bereit.
Quelle: BMWi, Pressemitteilung v. 9.8.2010
aktive Rechnungsabgrenzungsposten !
Was ist das, wann müssen sie gebildet werden, wann kann ein Bilanzansatz unterbleiben?
Der BFH äußert sich in einem Beschluss zu diesen Fragen und der Geringfügigkeitsgrenze.
Demnach kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungsposten 410 € nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
Der periodengerechte Ansatz von Aufwendungen darf im Interesse einer Vereinfachung der Buchführung nicht übertrieben werden.
Beschluss des BFH vom 18.3.2010, X R 20/09
Quelle: StBdirekt
Der BFH äußert sich in einem Beschluss zu diesen Fragen und der Geringfügigkeitsgrenze.
Demnach kann auch in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungsposten 410 € nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden.
Der periodengerechte Ansatz von Aufwendungen darf im Interesse einer Vereinfachung der Buchführung nicht übertrieben werden.
Beschluss des BFH vom 18.3.2010, X R 20/09
Quelle: StBdirekt
Mittwoch, 4. August 2010
Riester-Verträge
und was man unbedingt beachten sollte!
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist auf vier Punkte hin, die seiner Ansicht nach allzu oft nicht richtig beachtet werden.
- Riestern rechnet sich nur über die staatlichen Zulagen. Zu der jährlichen Grundzulage von 154 Euro gibt es für jedes vor 2008 geborene Kind noch 185 Euro pro Jahr, für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro. Daher glaubt man kaum, was das ZDF-Magazin „WISO“ recherchiert hat: Bei Millionen von Riester-Verträgen werden die Zulagen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. Tipp: Bevollmächtigen Sie einfach Ihren Anbieter, die Anträge alljährlich für Sie zu stellen.
- Grund- und Kinderzulagen werden anteilig gekürzt, wenn der Riester-Sparer in seinen Vertrag weniger als 4% der rentenversicherungspflichtigen Bezüge des Vorjahres einzahlt. Aus eigenen Mitteln braucht allerdings nur der Teil des 4%-igen Mindestbeitrags aufgebracht zu werden, der die Zulagen übersteigt. Denn die Zulagen gelten selbst auch als Beiträge. Tipp: Halten Sie bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen die 4%-Grenze im Auge und erhöhen Sie Ihren Eigenbeitrag entsprechend. Wer den alten Beitrag stehen lässt, verschenkt einen Teil der Zulagen.
- Die Riester-Beiträge sollten auch steuerlich erklärt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob deren Steuerauswirkung höher ist als die Zulagen. Wenn ja, wird die Differenz zwischen der Steuerermäßigung und den geringere Zulagen mit dem Steuerbescheid erstattet. Ein Teil der eingezahlten Beiträge fließt so wieder zurück. Tipp: Wer meint, einen Zulagenantrag nicht stellen zu müssen, weil er dann die volle Steuermäßigung kassieren würde, der irrt. Denn die Zulagen werden von der Steuerermäßigung auch dann abgezogen, wenn sie erst gar nicht beantragt wurden.
- Normalerweise können Minijobber/innen keine zulagengeförderte „Riester-Rente“ ansparen, weil sie keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Minijobber können aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Bei 400 Euro Lohn kostet das derzeit 19,60 Euro pro Monat. Dafür bekommt man aber vollwertige Beitragszeiten für die gesetzliche Rente – und die Möglichkeit zu Riestern.
Tipp: Besonders interessant für Minijobber, die Kinderzulagen erhalten
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) weist auf vier Punkte hin, die seiner Ansicht nach allzu oft nicht richtig beachtet werden.
- Riestern rechnet sich nur über die staatlichen Zulagen. Zu der jährlichen Grundzulage von 154 Euro gibt es für jedes vor 2008 geborene Kind noch 185 Euro pro Jahr, für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro. Daher glaubt man kaum, was das ZDF-Magazin „WISO“ recherchiert hat: Bei Millionen von Riester-Verträgen werden die Zulagen überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. Tipp: Bevollmächtigen Sie einfach Ihren Anbieter, die Anträge alljährlich für Sie zu stellen.
- Grund- und Kinderzulagen werden anteilig gekürzt, wenn der Riester-Sparer in seinen Vertrag weniger als 4% der rentenversicherungspflichtigen Bezüge des Vorjahres einzahlt. Aus eigenen Mitteln braucht allerdings nur der Teil des 4%-igen Mindestbeitrags aufgebracht zu werden, der die Zulagen übersteigt. Denn die Zulagen gelten selbst auch als Beiträge. Tipp: Halten Sie bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen die 4%-Grenze im Auge und erhöhen Sie Ihren Eigenbeitrag entsprechend. Wer den alten Beitrag stehen lässt, verschenkt einen Teil der Zulagen.
- Die Riester-Beiträge sollten auch steuerlich erklärt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob deren Steuerauswirkung höher ist als die Zulagen. Wenn ja, wird die Differenz zwischen der Steuerermäßigung und den geringere Zulagen mit dem Steuerbescheid erstattet. Ein Teil der eingezahlten Beiträge fließt so wieder zurück. Tipp: Wer meint, einen Zulagenantrag nicht stellen zu müssen, weil er dann die volle Steuermäßigung kassieren würde, der irrt. Denn die Zulagen werden von der Steuerermäßigung auch dann abgezogen, wenn sie erst gar nicht beantragt wurden.
- Normalerweise können Minijobber/innen keine zulagengeförderte „Riester-Rente“ ansparen, weil sie keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Minijobber können aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Bei 400 Euro Lohn kostet das derzeit 19,60 Euro pro Monat. Dafür bekommt man aber vollwertige Beitragszeiten für die gesetzliche Rente – und die Möglichkeit zu Riestern.
Tipp: Besonders interessant für Minijobber, die Kinderzulagen erhalten
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Die Besteuerung von Ferienwohnungen !
Die OFD-Niedersachsen hat in einer neuen, umfassenden Verfügung die Merkmale bestimmt, anhand derer die Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von fremd und teilweise selbst genutzten Ferienwohnungen festgestellt wird
(OFD-Niedersachen, Verfügung v. 18.6.2010- S 2254 - 52 - St 233/S 234).
Demnach ist die Überschusserzielungsabsicht von Vermietern einer Ferienwohnung zweistufig zu prüfen:
1. Erste Prüfungstufe: Unterscheidung zwischen ausschließlich fremd vermieteten und zum Teil selbst genutzten Ferienwohnungen.
a) Nachweisanforderung
Werden folgende Umstände glaubhaft gemacht, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung tatsächlich nicht selbst genutzt hat:
- Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung wurde an fremden Vermittler übertragen und Eigennutzung ganzjährig vertraglich ausgeschlossen.
- Die Ferienwohnung befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Stpflichtigen bzw. in derselben Stadt/Gemeinde und in der Hauptwohnung können Gäste untergebracht werden.
- Bei mehreren Ferienwohnungen am selben Ort, von denen nur eine selbst genutzt wird, muss diese von der Größe und Ausstattung her, besonders auf den Steuerpflichtigen zugeschnitten sein.
- Die Ferienwohnung wird in der (regional unterschiedlichen) Saison durchgängig (kurzzeitiger Leerstand ist unschädlich) vermietet. Durchgängige Vermietung bedeutet mindestens von März bis Oktober und zusätzlich für den Zeitraum zwischen Weihnachten und Jahreswechsel.
b) Kurzfristiger Aufenthalt des Steuerpflichtigen
Bei mehrtägigen Aufenthalten in der Wohnung muss insbesondere in der Saison glaubhaft gemacht werden, dass die Zeit für Reparaturen, Grundreinigung u.ä. genutzt wurde.
c) Erhebliches Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit
Wird ohne dass Vermietungshindernisse vorliegen, die ortsübliche Vermietungszeit um 25% unterschritten, muss die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand einer Überschussprognose geprüft werden.
d) Beurteilungszeitraum
Die ausschließliche Vermietung muss auf Dauer (mehrere VZ) angelegt sein.
e) Ist nach der ersten Prüfungsstufe eine dauernde Vermietung anzunehmen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Ausnahme: Erhebliches Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit (s.o.).
2. Zweite Prüfungsstufe: Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung
Liegt keine ausschließliche Vermietung vor, muss die Überschusserzielungsabsicht stets geprüft werden.
a) Grundlagen der Totalüberschussprognose
Für die Prognoserechnung sind zunächst die ausschließlich auf die Vermietung entfallenden Werbungskosten entsprechend Rz. 39 des o. g. BMF-Schreibens zu berücksichtigen und die übrigen Aufwendungen entsprechend Rz. 40 aufzuteilen.
b) Zuordnung der Leerstandszeiten und Renovierungstage
Die Selbstnutzung kann nur dadurch zeitlich beschränkt werden, indem der Steuerpflichtige mit einem fremden Vermittler einen Vertrag abgeschlossen hat, der eine Selbstnutzung nur zu bestimmten, zu Beginn des Jahres genau festgelegten Zeiten (sog. „Sperrzeiten“) zulässt und darüber hinaus jegliche Selbstnutzung ausschließt. Können die Sperrzeiten kurzfristig festgelegt werden, umfasst der zur Werbungskostenkürzung führende Zeitraum nicht nur die tatsächlichen Selbstnutzungstage, sondern auch die anteiligen Leerstandszeiten.
Hat der Steuerpflichtige glaubhaft gemacht, dass ein Aufenthalt in der Ferienwohnung der Durchführung von Schönheitsreparaturen (s. Hinweis zu Rz. 19 des o. g. BMF-Schreibens) und nicht der Erholung diente, können diese Zeiten grundsätzlich trotzdem nicht in vollem Umfang der Vermietung zugerechnet werden. Wird die Ferienwohnung sowohl vermietet als auch selbst genutzt, dienen auch Schönheitsreparaturen im Ergebnis sowohl der Selbstnutzung als auch der Vermietung. In diesem Fall müssen die auf diese Zeiten entfallenden Aufwendungen - wie bei den Leerstandszeiten - im zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Vermietung aufgeteilt werden.
c) Prognosezeitraum
Ein kürzerer Prognosezeitraum als 30 Jahre ist zugrunde zu legen, wenn sich aus objektiven Umständen eine Befristung der Nutzung ergibt. Der Prognosezeitraum beginnt im Jahr der Herstellung oder Anschaffung der Ferienwohnung. Das gilt auch dann, wenn im Falle eines Wechsels von der ausschließlichen Vermietung zur Vermietung und Selbstnutzung die ersten Veranlagungszeiträume bereits bestandskräftig veranlagt sind.
d) Schätzung der Einnahmen und Werbungskosten
Legt der Stpfl. eine eigene Totalüberschussprognose vor, muss er erläutern, aus welchen objektiven Gründen er davon ausgehen konnte, dass die angesetzten geschätzten Einnahmen und Werbungskosten realistisch waren.
Hinsichtlich der zu schätzenden Werbungskosten für die Totalüberschussprognose ist Folgendes zu beachten:
- Aufwendungen zur Instandhaltung der Ferienwohnung, die erfahrungsgemäß mit dem Alter der Immobilie zunehmen, können anhand § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung geschätzt werden.
- Die AfA auf in der Ferienwohnung enthaltene Einrichtungsgegenstände bemessen sich regelmäßig nach den Sätzen der amtlichen AfA-Tabelle Gastgewerbe.
- Die Finanzierungskosten sind ausgehend von den abgeschlossenen Verträgen zu schätzen.
- Wertsteigerungen und Veräußerungsgewinne sind in die Totalüberschussprognose nicht mit einzubeziehen.
Quelle: OFD Niedersachsen
(OFD-Niedersachen, Verfügung v. 18.6.2010- S 2254 - 52 - St 233/S 234).
Demnach ist die Überschusserzielungsabsicht von Vermietern einer Ferienwohnung zweistufig zu prüfen:
1. Erste Prüfungstufe: Unterscheidung zwischen ausschließlich fremd vermieteten und zum Teil selbst genutzten Ferienwohnungen.
a) Nachweisanforderung
Werden folgende Umstände glaubhaft gemacht, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung tatsächlich nicht selbst genutzt hat:
- Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung wurde an fremden Vermittler übertragen und Eigennutzung ganzjährig vertraglich ausgeschlossen.
- Die Ferienwohnung befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Stpflichtigen bzw. in derselben Stadt/Gemeinde und in der Hauptwohnung können Gäste untergebracht werden.
- Bei mehreren Ferienwohnungen am selben Ort, von denen nur eine selbst genutzt wird, muss diese von der Größe und Ausstattung her, besonders auf den Steuerpflichtigen zugeschnitten sein.
- Die Ferienwohnung wird in der (regional unterschiedlichen) Saison durchgängig (kurzzeitiger Leerstand ist unschädlich) vermietet. Durchgängige Vermietung bedeutet mindestens von März bis Oktober und zusätzlich für den Zeitraum zwischen Weihnachten und Jahreswechsel.
b) Kurzfristiger Aufenthalt des Steuerpflichtigen
Bei mehrtägigen Aufenthalten in der Wohnung muss insbesondere in der Saison glaubhaft gemacht werden, dass die Zeit für Reparaturen, Grundreinigung u.ä. genutzt wurde.
c) Erhebliches Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit
Wird ohne dass Vermietungshindernisse vorliegen, die ortsübliche Vermietungszeit um 25% unterschritten, muss die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand einer Überschussprognose geprüft werden.
d) Beurteilungszeitraum
Die ausschließliche Vermietung muss auf Dauer (mehrere VZ) angelegt sein.
e) Ist nach der ersten Prüfungsstufe eine dauernde Vermietung anzunehmen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Ausnahme: Erhebliches Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit (s.o.).
2. Zweite Prüfungsstufe: Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung
Liegt keine ausschließliche Vermietung vor, muss die Überschusserzielungsabsicht stets geprüft werden.
a) Grundlagen der Totalüberschussprognose
Für die Prognoserechnung sind zunächst die ausschließlich auf die Vermietung entfallenden Werbungskosten entsprechend Rz. 39 des o. g. BMF-Schreibens zu berücksichtigen und die übrigen Aufwendungen entsprechend Rz. 40 aufzuteilen.
b) Zuordnung der Leerstandszeiten und Renovierungstage
Die Selbstnutzung kann nur dadurch zeitlich beschränkt werden, indem der Steuerpflichtige mit einem fremden Vermittler einen Vertrag abgeschlossen hat, der eine Selbstnutzung nur zu bestimmten, zu Beginn des Jahres genau festgelegten Zeiten (sog. „Sperrzeiten“) zulässt und darüber hinaus jegliche Selbstnutzung ausschließt. Können die Sperrzeiten kurzfristig festgelegt werden, umfasst der zur Werbungskostenkürzung führende Zeitraum nicht nur die tatsächlichen Selbstnutzungstage, sondern auch die anteiligen Leerstandszeiten.
Hat der Steuerpflichtige glaubhaft gemacht, dass ein Aufenthalt in der Ferienwohnung der Durchführung von Schönheitsreparaturen (s. Hinweis zu Rz. 19 des o. g. BMF-Schreibens) und nicht der Erholung diente, können diese Zeiten grundsätzlich trotzdem nicht in vollem Umfang der Vermietung zugerechnet werden. Wird die Ferienwohnung sowohl vermietet als auch selbst genutzt, dienen auch Schönheitsreparaturen im Ergebnis sowohl der Selbstnutzung als auch der Vermietung. In diesem Fall müssen die auf diese Zeiten entfallenden Aufwendungen - wie bei den Leerstandszeiten - im zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Vermietung aufgeteilt werden.
c) Prognosezeitraum
Ein kürzerer Prognosezeitraum als 30 Jahre ist zugrunde zu legen, wenn sich aus objektiven Umständen eine Befristung der Nutzung ergibt. Der Prognosezeitraum beginnt im Jahr der Herstellung oder Anschaffung der Ferienwohnung. Das gilt auch dann, wenn im Falle eines Wechsels von der ausschließlichen Vermietung zur Vermietung und Selbstnutzung die ersten Veranlagungszeiträume bereits bestandskräftig veranlagt sind.
d) Schätzung der Einnahmen und Werbungskosten
Legt der Stpfl. eine eigene Totalüberschussprognose vor, muss er erläutern, aus welchen objektiven Gründen er davon ausgehen konnte, dass die angesetzten geschätzten Einnahmen und Werbungskosten realistisch waren.
Hinsichtlich der zu schätzenden Werbungskosten für die Totalüberschussprognose ist Folgendes zu beachten:
- Aufwendungen zur Instandhaltung der Ferienwohnung, die erfahrungsgemäß mit dem Alter der Immobilie zunehmen, können anhand § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung geschätzt werden.
- Die AfA auf in der Ferienwohnung enthaltene Einrichtungsgegenstände bemessen sich regelmäßig nach den Sätzen der amtlichen AfA-Tabelle Gastgewerbe.
- Die Finanzierungskosten sind ausgehend von den abgeschlossenen Verträgen zu schätzen.
- Wertsteigerungen und Veräußerungsgewinne sind in die Totalüberschussprognose nicht mit einzubeziehen.
Quelle: OFD Niedersachsen
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