...hat das Finanzgericht Münster beschäftigt!
Der Fall vor dem FG Münster:
Der Kläger hatte im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 EUR. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 EUR fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anzusehen sei.
Das Gericht begründet:
Eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehlt es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher ist die Pilotenausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung anzusehen.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dies gilt, soweit u.a. in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nichts anders bestimmt ist (§ 12 Nr. 5 EStG). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Hinweis:
Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG sah der 3. Senat des FG Münster nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9/2010 , NWB online
