Montag, 12. Juli 2010

Bewirtungskosten und Vorsteuerabzug

...das Finanzgericht München urteilte am 26.02.2010 - 14 K 4676/06:

Soweit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachzuweisen.

Der Fall vor dem FG München:
Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist eine EDV-Beratung. Anlässlich einer für die Streitjahre durchgeführten betriebsnahen Veranlagung traf das Finanzamt (FA) folgende Erkenntnisse: Der Kläger bewirtete mehrmals wöchentlich eine Vielzahl unterschiedlicher Personen, Umsätze wurden jedoch nur mit 8 Kunden getätigt. Die in den Tankbelegen angegebenen Aufenthaltsorte wichen von den Orten in der Reisekostenaufstellung ab. Das FA sah den Bezug dieser Aufwendungen zu der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers als nicht ausreichend nachgewiesen an. Im Schätzungswege berücksichtigte das FA daher lediglich 50% der geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen.

Das FG begründet:
Es entsteht nur dann das Recht zum Vorsteuerabzug, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der bezogenen Ware bzw. Dienstleistung mit Verwendungsumsätzen besteht, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen (§ 15 Abs. 2 UStG). Hat der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch keine nennenswerten Verwendungsumsätze ausgeführt, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Er braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt. Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (BFH, Urteil v. 8.3.2001 - V R 24/98).
Soweit der Kläger den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen. Auch wenn er mit den bewirteten Personen keine Umsätze erwirtschaftet hat, hält es das Gericht für ausreichend, wenn der Kläger den Zweck der Bewirtung mit „Planungsgespräch EDV-Anlage”, „PC-Beratung” oder „Kundengespräch” bezeichnet hat. Als selbständiger EDV-Berater ist es nicht ungewöhnlich, eine relativ hohe Anzahl von Beratungs- und Kooperationsgespräche zu Aquisezwecken durchzuführen und die möglichen Geschäftskunden in diesem Zusammenhang zu bewirten. Auch wenn der Kläger den konkreten Anlass der Bewirtung auf den Belegen nur sehr allgemein umschrieben hat, ist der Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit gegeben. Zu kürzen sind die zu gewährenden Vorsteuerbeträge jedoch, soweit weder der Bewirtungsanlass noch die bewirteten Personen benannt werden.

Quelle: NWB Datenbank