Freitag, 2. Juli 2010

Arbeitszimmer und der BFH

...mal wieder !

Leitsatz:
Ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, kann als "häusliches" Arbeitszimmer anzusehen sein
(BFH, Beschluss v. 4.5.2010 - VIII B 63/09; NV).

Der Sachverhalt:
Streitig war die Einordnung eines ausgebauten Dachgeschossraums als „häusliches“ Arbeitszimmer oder als „außerhäusliches“ Büro.
Für Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer gilt grundsätzlich eine Abzugseinschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches“ Büro bzw. Arbeitszimmer bleiben dagegen voll abziehbar.
Der Begriff des „häuslichen“ Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung erfasst der Begriff einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Selbst wenn die Büroräume in demselben Gebäude liegen wie die Wohnräume, sind sie nach der Rechtsprechung des BFH nicht immer als „häusliches” Arbeitszimmer einzustufen. Erwirbt der Stpfl. z.B. in einem größeren Wohnblock zwei grundbuchlich getrennte Eigentumswohnungen, die nicht auf derselben Etage liegen, bei denen er also Treppen steigen muss, um von der Wohnung in sein Büro zu gelangen, so kann es sich hierbei um ein ,,außerhäusliches'' Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt
(vgl. BFH, Urteil v. 26.2.2003 - VI R 160/99).

Der BFH begründet:
Ob ein Raum als „häusliches“ Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie denF inanzgerichten obliegt. Geht man anhand der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie grundsätzlich geklärt wissen möchte, ob ein Raum "stets und immer" nur „häusliches“ und niemals „außerhäusliches“ Arbeitszimmer bzw. Büro sein kann, wenn er zum Sondereigentum einer Eigentumswohnung gehört, erscheint diese Frage andererseits zu allgemein gestellt, um in einem Revisionsverfahren klärungsfähig zu sein. Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil der BFH bereits entschieden hat, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen - wie Keller- und Speicherräume - grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches Arbeitszimmer" ist (BFH, Urteil v. 26.2.2003 - VI R 130/01; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.8.2005 - VI R 39/04). Die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Sondereigentum bildende Dachgeschossraum wegen seiner rechtlichen Zuordnung zur Eigentumswohnung und der daraus folgenden Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken in diesem Sinne Zubehörraum war, weicht hiervon nicht ab. Sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wirft keine weiteren Fragen von rechtssystematischer Bedeutung auf, deren Beantwortung im allgemeinen Interesse läge oder geeignet wäre, der Rechtsfortbildung zu dienen.

Quelle: NWB-Datenbank