,erklärt die OFD Frankfurt in einer Verfügung vom 24.06.2010 (S 7100 A -228 - St 110)
Mit dieser Verfügung regelt die OFD Frankfurt/ M. das Leistungsverhältnis zwischen den Prüfingenieuren der Überwachungsorganisationen, den Kfz-Haltern und den Werkstätten (Prüfstützpunkte) in denen Hauptuntersuchungen nach StVZO stattfinden.
Die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer erlässt gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen Hoheitsakt. Daher liegt insoweit ein Leistungsaustausch nur gegenüber dem Kraftfahrzeughalter, nicht jedoch gegenüber der Werkstatt vor.
Soweit der Kraftfahrzeughalter von der Kraftfahrzeugwerkstatt eine Rechnung erhalten hat, in der Umsatzsteuer auf die TÜV-Gebühren berechnet und ausgewiesen wurde, ist in Höhe dieses Betrages der Vorsteuerabzug zu versagen.
Ebenso steht der Kraftfahrzeugwerkstatt kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Überwachungsorganisation über durchgeführte Hauptuntersuchungen für Kundenfahrzeuge zu.
Zusatz der OFD:
Der Hinweis, dass die Überwachungsorganisation als beliehener Unternehmer gegenüber dem Kraftfahrzeughalter einen „Hoheitsakt" 'erlässt, soll verdeutlichen, dass die Überprüfung von Kundenfahrzeugen keine Leistungsbeziehung zwischen der Überwachungsorganisation und der Kraftfahrzeugwerkstatt begründet. In dem Abrechnungspapier der Überwachungsorganisation an die Kraftfahrzeugwerkstatt ist daher Umsatzsteuer nicht auszuweisen.
Vereinnahmt die Kraftfahrzeugwerkstatt das Prüfentgelt von den Fahrzeughaltern tatsächlich, weil es für den Kunden die Untersuchung bezahlt hat (Inkassofunktion); handelt es sich bei ihr um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG.
Quelle: OFD Frankfurt/ M.
Dienstag, 27. Juli 2010
Ausfuhrlieferungen
dürfen nicht nur durch eingescannte Belege nachgewiesen werde!
Das FG München urteilte am 19.05.2010(3 K 1180/08), dass als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung es nicht genügt, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann.
Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin erteilte in mehreren Fällen Kunden aus dem Drittland Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Den Nachweis für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG; §§ 8 ff. UStDV) wollte sie mittels eingescannten Unterlagen führen.
DAS STEUERRAD:
Nach § 147 Abs. 2 AO können die in § 147 Abs. 1 AO aufgeführten Unterlagen, insbesondere „Buchungsbelege”, auch auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und insbesondere „sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden” (Absch. 131 Abs. 4 Satz 2 UStR).
Das Gericht führt dazu aus:
Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen. Unter Sichtvermerk versteht die deutsche Finanzverwaltung – nach Auffassung des Gerichts richtlinienkonform – den Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg (Abschn. 137 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Satz 2 UStR 2008). Ausgehend von der Regelung des Art. 15 Nr. 2 Unterabs. 4 RL 77/388/EWG (jetzt Art. 147 Abs. 2 Unterabs. 3 MwStSystRL) genügt es nicht, dass die Klägerin im Streitfall den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann. Bei digitalisierten Ausfuhrbelegen, die Zollstempel enthalten, ist nicht hinreichend feststellbar, ob der Stempelabdruck durch einen Originalstempel aufgebracht oder nur aufgedruckt bzw. aufkopiert wurde. Insoweit fehlt es an einer „bildlichen” Übereinstimmung der digitalen Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit dem Originalbeleg, da bei der Lesbarmachung die vorgenannten Manipulationen nicht erkennbar würden.
Ergänzend dazu:
Nach Auffassung des Gerichts kann es im Streitfall letztlich jedoch dahinstehen, ob die Lieferung als Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) steuerfrei ist, da die Klägerin – sollten die gescannten Belege die Wirklichkeit wieder geben – die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet. Eine Berichtigung des Steuerausweises gegenüber dem Leistungsempfänger durch Zugang einer berichtigten Rechnung (vgl. § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs.1 UStG) habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Aus Vereinfachungsgründen verzichte die Verwaltung auf die Rechnungsberichtigung, wenn der ausländische Abnehmer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den Unternehmer zurückgibt und dieser den zurück erhaltenen Beleg aufbewahrt (Abschn. 190c Abs. 7 Satz 3 UStR 2008; BMF, Schreiben v. 28.5.2004, BStBl 2004 I S. 535 Tz. 2). Da die Klägerin den zurückerhaltenen Beleg im Streitfall jedoch nicht aufbewahrt habe, sondern nur eine (digitale) Kopie vorliege, könne die Klägerin den Beweis nicht antreten, dass sie die Originalrechnung zurückerhalten habe (oder der vorliegende Beleg nur eine Kopie der Originalrechung darstelle). Der Senat neige dazu, dass die zurückgegebene Rechnung die Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger nur dann ersetzen könne, wenn der Rechnungsaussteller das Original der zurückerhaltenen Rechnung vorweisen kann.
DAS STEUERRAD:
Revision wurde zugelassen
Quelle: NWB Datenbank
Das FG München urteilte am 19.05.2010(3 K 1180/08), dass als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung es nicht genügt, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann.
Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin erteilte in mehreren Fällen Kunden aus dem Drittland Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Den Nachweis für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG; §§ 8 ff. UStDV) wollte sie mittels eingescannten Unterlagen führen.
DAS STEUERRAD:
Nach § 147 Abs. 2 AO können die in § 147 Abs. 1 AO aufgeführten Unterlagen, insbesondere „Buchungsbelege”, auch auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und insbesondere „sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden” (Absch. 131 Abs. 4 Satz 2 UStR).
Das Gericht führt dazu aus:
Der Nachweis der Ausfuhr wird durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen. Unter Sichtvermerk versteht die deutsche Finanzverwaltung – nach Auffassung des Gerichts richtlinienkonform – den Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg (Abschn. 137 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Satz 2 UStR 2008). Ausgehend von der Regelung des Art. 15 Nr. 2 Unterabs. 4 RL 77/388/EWG (jetzt Art. 147 Abs. 2 Unterabs. 3 MwStSystRL) genügt es nicht, dass die Klägerin im Streitfall den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann. Bei digitalisierten Ausfuhrbelegen, die Zollstempel enthalten, ist nicht hinreichend feststellbar, ob der Stempelabdruck durch einen Originalstempel aufgebracht oder nur aufgedruckt bzw. aufkopiert wurde. Insoweit fehlt es an einer „bildlichen” Übereinstimmung der digitalen Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit dem Originalbeleg, da bei der Lesbarmachung die vorgenannten Manipulationen nicht erkennbar würden.
Ergänzend dazu:
Nach Auffassung des Gerichts kann es im Streitfall letztlich jedoch dahinstehen, ob die Lieferung als Ausfuhrlieferung (§ 6 UStG) steuerfrei ist, da die Klägerin – sollten die gescannten Belege die Wirklichkeit wieder geben – die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet. Eine Berichtigung des Steuerausweises gegenüber dem Leistungsempfänger durch Zugang einer berichtigten Rechnung (vgl. § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs.1 UStG) habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Aus Vereinfachungsgründen verzichte die Verwaltung auf die Rechnungsberichtigung, wenn der ausländische Abnehmer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den Unternehmer zurückgibt und dieser den zurück erhaltenen Beleg aufbewahrt (Abschn. 190c Abs. 7 Satz 3 UStR 2008; BMF, Schreiben v. 28.5.2004, BStBl 2004 I S. 535 Tz. 2). Da die Klägerin den zurückerhaltenen Beleg im Streitfall jedoch nicht aufbewahrt habe, sondern nur eine (digitale) Kopie vorliege, könne die Klägerin den Beweis nicht antreten, dass sie die Originalrechnung zurückerhalten habe (oder der vorliegende Beleg nur eine Kopie der Originalrechung darstelle). Der Senat neige dazu, dass die zurückgegebene Rechnung die Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger nur dann ersetzen könne, wenn der Rechnungsaussteller das Original der zurückerhaltenen Rechnung vorweisen kann.
DAS STEUERRAD:
Revision wurde zugelassen
Quelle: NWB Datenbank
Des Deutschen liebstes Kind - Das Volksfest
...unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz.
Das FG Berlin-Brandenburg urteilte am 13.04.2010 (5 K 7215/06 B), daß ein Veranstalter, der mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, aber nach Beendigung der Veranstaltung den öffentlichen Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigeben und Bühnen wieder entfernen muss, die Eintrittsgelder ebenfalls dem ermäßigten USt-Satz unterwerfen kann.
Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin veranstaltet seit Beginn der 90er Jahre einmal jährlich für ca. 10 Tage das Fest X. Hierzu wird jeweils eine Freifläche im Bereich der A-Straße in M angemietet, die von den Besuchern nur gegen Entgelt betreten werden konnte. Auf der Veranstaltung werden in jedem Jahr etwa die gleichen Leistungen angeboten. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus Kunst, Kunsthandwerk und Gastronomie. Es treten Kleinkünstler und Gaukler aller Genres auf, wie etwa Zauberer, Bauchredner, Jongleure, Akrobaten und Puppenspieler. Die Auftritte erfolgen auf einer der vier Bühnen oder an geeigneten wechselnden Orten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Ferner findet Livemusik auf den Bühnen statt.
Die Klägerin stellt die notwendige Ausstattung der Veranstaltung, stellt Personal für den Auf- und Abbau und ihr gehören zum Teil die verwendeten Stände, Buden und Bühnen. Die tätigen Künstler werden von der Klägerin engagiert. Von den Besuchern in Anspruch genommene gastronomische Leistungen werden diesen gesondert berechnet und sind nicht im Eintrittsgeld enthalten.
Die Klägerin unterwarf die Eintrittsgelder, inklusive Umsatzsteuer, in Höhe von ca. 200.000 DM zunächst dem Regelsteuersatz, begehrte dann aber die Steuerermäßigung für eine Tätigkeit als Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG, weil die Besucher des Festes die Schaustellerleistungen direkt von ihr, der Klägerin, bezogen hätten.
Das FG begründete wie folgt:
Der Klägerin ist die Schaustellereigenschaft nicht deshalb zu versagen, weil sie seit Jahren das Fest X nur einmal jährlich am selben Standort veranstaltet. Zwar zieht die Klägerin mit ihrer Veranstaltung nicht von Ort zu Ort. Sie muss jedoch nach Beendigung der Veranstaltung den öffentlichen Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigeben und die Bühnen sowie sonstige Aufbauten entfernen. Der Charakter der Veranstaltung entspricht daher nicht einem ortsfesten Unterhaltungs- oder Freizeitpark, sondern einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Veranstaltung tatsächlich nicht den Ort in dem Sinne wechselt, dass sie in unmittelbaren Anschluss woanders wieder aufgebaut wird. Ausreichend ist nach Ansicht des Senats, dass sie überhaupt abgebaut und nicht dauerhaft an einem Ort betrieben wird. Denn die Steuerermäßigungsnorm trägt nach Ansicht des BFH dem Umstand Rechnung, dass dem Schausteller wegen des ständigen Ortswechsels notwendigerweise Reise- und Beförderungskosten sowie durch den Abbau, Aufbau und den schnelleren Verschleiß der Anlagen größere Aufwendungen erwüchsen, die sich gegenüber dem ortsfesten Leistungserbringer als Wettbewerbsnachteil erwiesen. Notwendig sei daher, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen beruhe (BFH-Urteil v. 25.11.1993 - V R 46/91)
DAS STEUERRAD:
Das Urteil weicht wohl nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Lediglich das Merkmal des „ständigen Ortswechsels“ wurde bei der Bestimmung des Schaustellerbegriffs weniger Gewicht beigemessen.
Das FG Berlin-Brandenburg urteilte am 13.04.2010 (5 K 7215/06 B), daß ein Veranstalter, der mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, aber nach Beendigung der Veranstaltung den öffentlichen Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigeben und Bühnen wieder entfernen muss, die Eintrittsgelder ebenfalls dem ermäßigten USt-Satz unterwerfen kann.
Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin veranstaltet seit Beginn der 90er Jahre einmal jährlich für ca. 10 Tage das Fest X. Hierzu wird jeweils eine Freifläche im Bereich der A-Straße in M angemietet, die von den Besuchern nur gegen Entgelt betreten werden konnte. Auf der Veranstaltung werden in jedem Jahr etwa die gleichen Leistungen angeboten. Es handelt sich dabei um eine Mischung aus Kunst, Kunsthandwerk und Gastronomie. Es treten Kleinkünstler und Gaukler aller Genres auf, wie etwa Zauberer, Bauchredner, Jongleure, Akrobaten und Puppenspieler. Die Auftritte erfolgen auf einer der vier Bühnen oder an geeigneten wechselnden Orten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Ferner findet Livemusik auf den Bühnen statt.
Die Klägerin stellt die notwendige Ausstattung der Veranstaltung, stellt Personal für den Auf- und Abbau und ihr gehören zum Teil die verwendeten Stände, Buden und Bühnen. Die tätigen Künstler werden von der Klägerin engagiert. Von den Besuchern in Anspruch genommene gastronomische Leistungen werden diesen gesondert berechnet und sind nicht im Eintrittsgeld enthalten.
Die Klägerin unterwarf die Eintrittsgelder, inklusive Umsatzsteuer, in Höhe von ca. 200.000 DM zunächst dem Regelsteuersatz, begehrte dann aber die Steuerermäßigung für eine Tätigkeit als Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG, weil die Besucher des Festes die Schaustellerleistungen direkt von ihr, der Klägerin, bezogen hätten.
Das FG begründete wie folgt:
Der Klägerin ist die Schaustellereigenschaft nicht deshalb zu versagen, weil sie seit Jahren das Fest X nur einmal jährlich am selben Standort veranstaltet. Zwar zieht die Klägerin mit ihrer Veranstaltung nicht von Ort zu Ort. Sie muss jedoch nach Beendigung der Veranstaltung den öffentlichen Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigeben und die Bühnen sowie sonstige Aufbauten entfernen. Der Charakter der Veranstaltung entspricht daher nicht einem ortsfesten Unterhaltungs- oder Freizeitpark, sondern einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Veranstaltung tatsächlich nicht den Ort in dem Sinne wechselt, dass sie in unmittelbaren Anschluss woanders wieder aufgebaut wird. Ausreichend ist nach Ansicht des Senats, dass sie überhaupt abgebaut und nicht dauerhaft an einem Ort betrieben wird. Denn die Steuerermäßigungsnorm trägt nach Ansicht des BFH dem Umstand Rechnung, dass dem Schausteller wegen des ständigen Ortswechsels notwendigerweise Reise- und Beförderungskosten sowie durch den Abbau, Aufbau und den schnelleren Verschleiß der Anlagen größere Aufwendungen erwüchsen, die sich gegenüber dem ortsfesten Leistungserbringer als Wettbewerbsnachteil erwiesen. Notwendig sei daher, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgeführten schaustellerischen Leistung des Steuerpflichtigen beruhe (BFH-Urteil v. 25.11.1993 - V R 46/91)
DAS STEUERRAD:
Das Urteil weicht wohl nicht von der Rechtsprechung des BFH ab. Lediglich das Merkmal des „ständigen Ortswechsels“ wurde bei der Bestimmung des Schaustellerbegriffs weniger Gewicht beigemessen.
Mittwoch, 21. Juli 2010
private Nutzung von Vorführwagen...
...durch Angestellte eines Autohauses.
Leitsatz:
Die private Nutzung von Vorführwagen durch einen Angestellten eines Autohauses ist als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen (FG Niedersachsen, Urteil v. 11.3.2010 - 1 K 345/07; Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht - BFH-Az.: VI B 63/10).
Der Fall vor dem FG Niedersachsen:
Der verheiratete Kläger ist bei einem Autohaus angestellt. Das Autohaus hält für die berufliche Nutzung auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt. Dem Kläger ist es arbeitsvertraglich verboten, Kraftfahrzeuge des Autohauses ohne ausdrückliche Genehmigung zu nutzen. In den Streitjahren nutzte der Kläger Vorführwagen jedoch aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Autohaus führte insoweit auch eine Lohnversteuerung durch. Daneben stand dem Kläger in den Streitjahren als privates Kraftfahrzeug ein Golf zur Verfügung. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt von einer privaten Nutzung(smöglichkeit) der Vorführwagen durch den Kläger aus und setzte hierfür zusätzliche geldwerte Vorteile an.
Das Gericht erläutert:
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Kläger hatte in den Streitjahren Zugriff auf den Vorführwagenpool. Er durfte einen Vorführwagen aus dem niedrigen Preissegment für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Der Wagen verblieb von Arbeitsende bis Arbeitsbeginn am nächsten Tag und über das Wochenende bei dem Kläger. Nach der Aussage eines Zeugen musste der Vorführwagen auch bei einem Kurzurlaub („ein paar Tage“) nicht zurückgegeben werden. Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Pkw typischerweise auch privat genutzt wird. Diese Möglichkeit hat hier bestanden. Sie wird durch das Vorhandensein privater Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Im Streitfall verfügten die Kläger über kein Fahrzeug, das den fast neuen Vorführwagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar war. Angesichts von zwei Fahrerlaubnisinhabern im Haushalt und nur einem privaten Pkw bestand bei Terminkollisionen ein praktisches Bedürfnis und wegen der Betriebskostenersparnis immer ein wirtschaftliches Interesse an der privaten Nutzung der Vorführwagen. Etwaige Werbeaufschriften auf den Vorführwagen ändern an dieser Interessenlage nichts.
Anmerkung:
Der Anscheinsbeweis wurde im Streitfall nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch das arbeitsvertragliche Verbot der privaten Nutzung erschüttert. Ein solches Verbot kann nach der Rechtsprechung des BFH ausreichen, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist (BFH, Urteil v. 7.11.2006 - VI R 19/05). Der Senat war im Streitfall nicht davon überzeugt, dass das Verbot tatsächlich ernst gemeint war. Im Streitfall hätte eine systematische Kontrolle nahegelegen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Vorführwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Dazu müsste lediglich für jeden Vorführwagen festgehalten werden, welcher Arbeitnehmer zu welchem Zweck den Wagen genutzt hat und bei welchem Kilometerstand der Wagen an einen Kunden übergeben und von diesem zurückgegeben worden ist. Eine solche Kontrolle habe es aber nicht gegeben. Daran ändere auch die wöchentliche Aufzeichnung des Kilometerstands der Vorführwagen nichts. Wer aus welchem Anlass gefahren ist, sei aus diesen Listen nicht ersichtlich.
Quelle: FG Niedersachen online
Leitsatz:
Die private Nutzung von Vorführwagen durch einen Angestellten eines Autohauses ist als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen (FG Niedersachsen, Urteil v. 11.3.2010 - 1 K 345/07; Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht - BFH-Az.: VI B 63/10).
Der Fall vor dem FG Niedersachsen:
Der verheiratete Kläger ist bei einem Autohaus angestellt. Das Autohaus hält für die berufliche Nutzung auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt. Dem Kläger ist es arbeitsvertraglich verboten, Kraftfahrzeuge des Autohauses ohne ausdrückliche Genehmigung zu nutzen. In den Streitjahren nutzte der Kläger Vorführwagen jedoch aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Autohaus führte insoweit auch eine Lohnversteuerung durch. Daneben stand dem Kläger in den Streitjahren als privates Kraftfahrzeug ein Golf zur Verfügung. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt von einer privaten Nutzung(smöglichkeit) der Vorführwagen durch den Kläger aus und setzte hierfür zusätzliche geldwerte Vorteile an.
Das Gericht erläutert:
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Kläger hatte in den Streitjahren Zugriff auf den Vorführwagenpool. Er durfte einen Vorführwagen aus dem niedrigen Preissegment für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Der Wagen verblieb von Arbeitsende bis Arbeitsbeginn am nächsten Tag und über das Wochenende bei dem Kläger. Nach der Aussage eines Zeugen musste der Vorführwagen auch bei einem Kurzurlaub („ein paar Tage“) nicht zurückgegeben werden. Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Pkw typischerweise auch privat genutzt wird. Diese Möglichkeit hat hier bestanden. Sie wird durch das Vorhandensein privater Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Im Streitfall verfügten die Kläger über kein Fahrzeug, das den fast neuen Vorführwagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar war. Angesichts von zwei Fahrerlaubnisinhabern im Haushalt und nur einem privaten Pkw bestand bei Terminkollisionen ein praktisches Bedürfnis und wegen der Betriebskostenersparnis immer ein wirtschaftliches Interesse an der privaten Nutzung der Vorführwagen. Etwaige Werbeaufschriften auf den Vorführwagen ändern an dieser Interessenlage nichts.
Anmerkung:
Der Anscheinsbeweis wurde im Streitfall nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch das arbeitsvertragliche Verbot der privaten Nutzung erschüttert. Ein solches Verbot kann nach der Rechtsprechung des BFH ausreichen, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist (BFH, Urteil v. 7.11.2006 - VI R 19/05). Der Senat war im Streitfall nicht davon überzeugt, dass das Verbot tatsächlich ernst gemeint war. Im Streitfall hätte eine systematische Kontrolle nahegelegen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die Vorführwagen nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Dazu müsste lediglich für jeden Vorführwagen festgehalten werden, welcher Arbeitnehmer zu welchem Zweck den Wagen genutzt hat und bei welchem Kilometerstand der Wagen an einen Kunden übergeben und von diesem zurückgegeben worden ist. Eine solche Kontrolle habe es aber nicht gegeben. Daran ändere auch die wöchentliche Aufzeichnung des Kilometerstands der Vorführwagen nichts. Wer aus welchem Anlass gefahren ist, sei aus diesen Listen nicht ersichtlich.
Quelle: FG Niedersachen online
haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?
Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigt(FG Rheinland-Pfalz v. 1.7.2010 - 4 K 2708/07).
Der Fall vor dem FG:
Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen gem. § 35a Abs. 2 EStG geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177.- €, davon 20%, höchstens 600.-€; Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457.- €, davon 20%, höchstens 600.- €. Das begründeten sie u.a. damit, die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich als begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Gartengestaltung” angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien.
Das Gericht führt dazu aus:
Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung kann der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen. Es ist insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen insgesamt steht darüber hinaus entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen haben, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden kann.
DAS STEUERRAD:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird - bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext - nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200.- € erhöht.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz online
Der Fall vor dem FG:
Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen gem. § 35a Abs. 2 EStG geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die haushaltsnahe Dienstleistungen seien, 3.177.- €, davon 20%, höchstens 600.-€; Für die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück, das sei eine Handwerkerleistung, 4.457.- €, davon 20%, höchstens 600.- €. Das begründeten sie u.a. damit, die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich als begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege dar, sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Hierzu beriefen sie sich auf eine Verwaltungsanweisung, in der zu den handwerklichen Tätigkeiten ausdrücklich „Maßnahmen der Gartengestaltung” angesprochen seien und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen Erhaltungs– oder Herstellungsaufwand seien.
Das Gericht führt dazu aus:
Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung kann der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zu erhöhen. Es ist insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung gegeben. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen insgesamt steht darüber hinaus entgegen, dass die Handwerkerleistungen, sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer, jeweils etwas Neues geschaffen haben, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kann hier nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese – mangels menschlichen Eingriffs – noch nicht als Garten eingestuft werden kann.
DAS STEUERRAD:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird - bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext - nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200.- € erhöht.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz online
Montag, 19. Juli 2010
BMF zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06 entschieden, dass § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen normiert, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen).
Die Einzelheiten sind nun in einem koordinierten Ländererlass niedergelegt:
BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 06.07.2010
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an mich. Ich helfe Ihnen weiter.
Die Einzelheiten sind nun in einem koordinierten Ländererlass niedergelegt:
BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 06.07.2010
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an mich. Ich helfe Ihnen weiter.
Mittwoch, 14. Juli 2010
Die Umsatzsteuer bei der 1%-Regelung
...beschäftigt jetzt BFH und BMF!
Der Fall vor dem BFH:
Streitig ist, ob sich bei der privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen PKW die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Umsatzsteuer bei Anwendung der 1%-Regelung aus der Bemessungsgrundlage von 80% des Bruttolistenpreises ergibt oder nach der im Umsatzsteuerbescheid festgesetzten Umsatzsteuer. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Dazu führt der BFH weiter aus:
Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer auf die Entnahme der PKW-Nutzung, d.h. auf die unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, ganz oder teilweise (fehlerhaft) als Betriebsausgabe behandelt, ist der Gewinn gemäß § 12 Nr. 3 EStG um die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu erhöhen. Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG darf nicht abgezogen werden „die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind“. Da die Umsatzsteuer für Entnahmen gemäß den Vorschriften des UStG zu ermitteln und letztlich dem Umsatzsteuerbescheid zu entnehmen ist, wäre es insoweit folgerichtig, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 12 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen. In der Praxis wird für die Gewinnkorrektur oftmals aber so verfahren, dass gemäß der sog. Listenpreismethode die Umsatzsteuer auf 80% des danach ermittelten Wertes gewinnerhöhend angesetzt wird (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.1).
DAS STEUERRAD erläutert:
Weist ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch ein Fahrtenbuch nach, dem später die steuerliche Anerkennung versagt wird, ist ertragsteuerlich die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1%-Regelung zu bemessen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Umsatzsteuerlich ist indessen anders zu verfahren: Macht der Unternehmer von der 1%-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50% zu veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (vgl. BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.3.; v. 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Tz. 35 ; BFH, Urteil v. 11.3.1999 - V R 78/98).
Quelle: BFH online
Der Fall vor dem BFH:
Streitig ist, ob sich bei der privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen PKW die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähige Umsatzsteuer bei Anwendung der 1%-Regelung aus der Bemessungsgrundlage von 80% des Bruttolistenpreises ergibt oder nach der im Umsatzsteuerbescheid festgesetzten Umsatzsteuer. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Dazu führt der BFH weiter aus:
Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer auf die Entnahme der PKW-Nutzung, d.h. auf die unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, ganz oder teilweise (fehlerhaft) als Betriebsausgabe behandelt, ist der Gewinn gemäß § 12 Nr. 3 EStG um die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu erhöhen. Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG darf nicht abgezogen werden „die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind“. Da die Umsatzsteuer für Entnahmen gemäß den Vorschriften des UStG zu ermitteln und letztlich dem Umsatzsteuerbescheid zu entnehmen ist, wäre es insoweit folgerichtig, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 12 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen. In der Praxis wird für die Gewinnkorrektur oftmals aber so verfahren, dass gemäß der sog. Listenpreismethode die Umsatzsteuer auf 80% des danach ermittelten Wertes gewinnerhöhend angesetzt wird (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.1).
DAS STEUERRAD erläutert:
Weist ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch ein Fahrtenbuch nach, dem später die steuerliche Anerkennung versagt wird, ist ertragsteuerlich die private Kfz-Nutzung nach der sog. 1%-Regelung zu bemessen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Umsatzsteuerlich ist indessen anders zu verfahren: Macht der Unternehmer von der 1%-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50% zu veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden (vgl. BMF, Schreiben v. 27.8.2004, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.3.; v. 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Tz. 35 ; BFH, Urteil v. 11.3.1999 - V R 78/98).
Quelle: BFH online
Der Abzug von Ausbildungskosten
...hat das Finanzgericht Münster beschäftigt!
Der Fall vor dem FG Münster:
Der Kläger hatte im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 EUR. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 EUR fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anzusehen sei.
Das Gericht begründet:
Eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehlt es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher ist die Pilotenausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung anzusehen.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dies gilt, soweit u.a. in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nichts anders bestimmt ist (§ 12 Nr. 5 EStG). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Hinweis:
Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG sah der 3. Senat des FG Münster nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9/2010 , NWB online
Der Fall vor dem FG Münster:
Der Kläger hatte im Rahmen des Zivildienstes über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 EUR. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 EUR fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anzusehen sei.
Das Gericht begründet:
Eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehlt es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter. Daher ist die Pilotenausbildung des Klägers als erstmalige Berufsausbildung anzusehen.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dies gilt, soweit u.a. in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nichts anders bestimmt ist (§ 12 Nr. 5 EStG). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
Hinweis:
Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG sah der 3. Senat des FG Münster nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9/2010 , NWB online
Montag, 12. Juli 2010
Bewirtungskosten und Vorsteuerabzug
...das Finanzgericht München urteilte am 26.02.2010 - 14 K 4676/06:
Soweit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachzuweisen.
Der Fall vor dem FG München:
Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist eine EDV-Beratung. Anlässlich einer für die Streitjahre durchgeführten betriebsnahen Veranlagung traf das Finanzamt (FA) folgende Erkenntnisse: Der Kläger bewirtete mehrmals wöchentlich eine Vielzahl unterschiedlicher Personen, Umsätze wurden jedoch nur mit 8 Kunden getätigt. Die in den Tankbelegen angegebenen Aufenthaltsorte wichen von den Orten in der Reisekostenaufstellung ab. Das FA sah den Bezug dieser Aufwendungen zu der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers als nicht ausreichend nachgewiesen an. Im Schätzungswege berücksichtigte das FA daher lediglich 50% der geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen.
Das FG begründet:
Es entsteht nur dann das Recht zum Vorsteuerabzug, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der bezogenen Ware bzw. Dienstleistung mit Verwendungsumsätzen besteht, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen (§ 15 Abs. 2 UStG). Hat der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch keine nennenswerten Verwendungsumsätze ausgeführt, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Er braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt. Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (BFH, Urteil v. 8.3.2001 - V R 24/98).
Soweit der Kläger den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen. Auch wenn er mit den bewirteten Personen keine Umsätze erwirtschaftet hat, hält es das Gericht für ausreichend, wenn der Kläger den Zweck der Bewirtung mit „Planungsgespräch EDV-Anlage”, „PC-Beratung” oder „Kundengespräch” bezeichnet hat. Als selbständiger EDV-Berater ist es nicht ungewöhnlich, eine relativ hohe Anzahl von Beratungs- und Kooperationsgespräche zu Aquisezwecken durchzuführen und die möglichen Geschäftskunden in diesem Zusammenhang zu bewirten. Auch wenn der Kläger den konkreten Anlass der Bewirtung auf den Belegen nur sehr allgemein umschrieben hat, ist der Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit gegeben. Zu kürzen sind die zu gewährenden Vorsteuerbeträge jedoch, soweit weder der Bewirtungsanlass noch die bewirteten Personen benannt werden.
Quelle: NWB Datenbank
Soweit ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachzuweisen.
Der Fall vor dem FG München:
Gegenstand des Unternehmens des Klägers ist eine EDV-Beratung. Anlässlich einer für die Streitjahre durchgeführten betriebsnahen Veranlagung traf das Finanzamt (FA) folgende Erkenntnisse: Der Kläger bewirtete mehrmals wöchentlich eine Vielzahl unterschiedlicher Personen, Umsätze wurden jedoch nur mit 8 Kunden getätigt. Die in den Tankbelegen angegebenen Aufenthaltsorte wichen von den Orten in der Reisekostenaufstellung ab. Das FA sah den Bezug dieser Aufwendungen zu der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers als nicht ausreichend nachgewiesen an. Im Schätzungswege berücksichtigte das FA daher lediglich 50% der geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen.
Das FG begründet:
Es entsteht nur dann das Recht zum Vorsteuerabzug, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der bezogenen Ware bzw. Dienstleistung mit Verwendungsumsätzen besteht, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen (§ 15 Abs. 2 UStG). Hat der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch keine nennenswerten Verwendungsumsätze ausgeführt, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Er braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen, wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt. Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (BFH, Urteil v. 8.3.2001 - V R 24/98).
Soweit der Kläger den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten geltend macht, hat er den Zusammenhang mit einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen. Auch wenn er mit den bewirteten Personen keine Umsätze erwirtschaftet hat, hält es das Gericht für ausreichend, wenn der Kläger den Zweck der Bewirtung mit „Planungsgespräch EDV-Anlage”, „PC-Beratung” oder „Kundengespräch” bezeichnet hat. Als selbständiger EDV-Berater ist es nicht ungewöhnlich, eine relativ hohe Anzahl von Beratungs- und Kooperationsgespräche zu Aquisezwecken durchzuführen und die möglichen Geschäftskunden in diesem Zusammenhang zu bewirten. Auch wenn der Kläger den konkreten Anlass der Bewirtung auf den Belegen nur sehr allgemein umschrieben hat, ist der Bezug zu seiner unternehmerischen Tätigkeit gegeben. Zu kürzen sind die zu gewährenden Vorsteuerbeträge jedoch, soweit weder der Bewirtungsanlass noch die bewirteten Personen benannt werden.
Quelle: NWB Datenbank
Donnerstag, 8. Juli 2010
Weniger Netto vom Brutto für Millionen Arbeitnehmer
...und nicht mehr Netto vom Brutto wie versprochen !
Nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler steigt für Millionen Arbeitnehmer die Steuer- und Abgabenlast. Statt mehr Netto vom Brutto gebe es für alle Singles und Kinderlosen weniger. Dies sei das Ergebnis nach den Entscheidungen zur Gesundheitsreform, errechnete der Steuerzahlerbund für die Frankfurter Rundschau (Donnerstagausgabe v. 8.7.2010).
Bei Alleinlebenden fällt die schwarz-gelbe Zwischenbilanz eindeutig negativ aus. Alle haben weniger Netto, heißt es in dem Bericht. Das stärkste Minus haben danach mittlere Einkommen zu tragen. Für sie schlägt der höhere Krankenkassentarif voll zu Buche. Denn der fällt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 45.000 Euro im Jahr an. Wer mehr verdiene, zahle für das Gehalt über dieser Linie nichts mehr für das Gesundheitswesen. Doch zugleich profitiere er überproportional davon, dass er die Kassenbeiträge von der Steuer absetzen könne.
Ein Unverheirateter ohne Kinder mit 60.000 Euro Jahreseinkommen zahlt laut Steuerzahlerbund 135 Euro mehr Krankenkassenbeiträge, spart aber dadurch 57 Euro an Steuern. Unterm Strich liege sein Minus bei 78 Euro. Der positive Effekt auf die Steuerlast bringe umso mehr, je höher das Einkommen und damit der Steuertarif sei. Das erkläre, warum ein Single mit 150.000 Euro Jahresgehalt besser dastehe, als einer mit 40.000 Euro - wenn auch nur geringfügig.
Nicht berücksichtigt in den Berechnungen wurde der wahrscheinliche Anstieg der Zusatzbeiträge.
Quelle: ddp, NWB
Nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler steigt für Millionen Arbeitnehmer die Steuer- und Abgabenlast. Statt mehr Netto vom Brutto gebe es für alle Singles und Kinderlosen weniger. Dies sei das Ergebnis nach den Entscheidungen zur Gesundheitsreform, errechnete der Steuerzahlerbund für die Frankfurter Rundschau (Donnerstagausgabe v. 8.7.2010).
Bei Alleinlebenden fällt die schwarz-gelbe Zwischenbilanz eindeutig negativ aus. Alle haben weniger Netto, heißt es in dem Bericht. Das stärkste Minus haben danach mittlere Einkommen zu tragen. Für sie schlägt der höhere Krankenkassentarif voll zu Buche. Denn der fällt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 45.000 Euro im Jahr an. Wer mehr verdiene, zahle für das Gehalt über dieser Linie nichts mehr für das Gesundheitswesen. Doch zugleich profitiere er überproportional davon, dass er die Kassenbeiträge von der Steuer absetzen könne.
Ein Unverheirateter ohne Kinder mit 60.000 Euro Jahreseinkommen zahlt laut Steuerzahlerbund 135 Euro mehr Krankenkassenbeiträge, spart aber dadurch 57 Euro an Steuern. Unterm Strich liege sein Minus bei 78 Euro. Der positive Effekt auf die Steuerlast bringe umso mehr, je höher das Einkommen und damit der Steuertarif sei. Das erkläre, warum ein Single mit 150.000 Euro Jahresgehalt besser dastehe, als einer mit 40.000 Euro - wenn auch nur geringfügig.
Nicht berücksichtigt in den Berechnungen wurde der wahrscheinliche Anstieg der Zusatzbeiträge.
Quelle: ddp, NWB
Mittwoch, 7. Juli 2010
Dinnershow und Umsatzsteuer
Leitsatz:
Beinhalten die Einrittskarten für eine sog. Dinner-Show eine Variete/Theatershow und ein außerhalb der Show serviertes 4-Gänge-Menü, welches nur als Ganzes in Anspruch genommen werden kann, liegt nach summerischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor (FG Sachsen, Beschluss v. 1.6.2010 - 2 V 454/10).
Der Fall vor dem FG Sachsen:
Die Antragstellerin führte in den Streitjahren Veranstaltungen mit dem Titel „… Dinnershow” durch, deren Bestandteil eine Varieté/Theatershow und die Bewirtung mit einem Vier-Gänge-Menü war. Getränke berechnete die Antragstellerin den Gästen gesondert. Die Gäste saßen an Tischen und nicht in Stuhlreihen. Das Essen wurde außerhalb des Hauptprogramms serviert. Die Eintrittskarten kosteten im Jahr 2002 EUR 68 und in den Jahren 2003 und 2004 EUR 79. Im Jahr 2002 erfolgte die Umsatzversteuerung mit 16% für das Essen und 7% für die Show. Ab dem Jahr 2003 behandelte die Antragstellerin die Umsätze einheitlich mit 7%.
Das FG Sachsen führt dazu aus:
Weder stehen die künstlerische Leistung und die Restaurationsleistung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander, noch liegen – wie vom FG Bremen in seinem Beschluss v. 13.10.2009 (Az. 2 V 115/09) angenommen – zwei selbstständige, mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1999 und dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistungen vor. Es sprechen nach summarischer Prüfung die Umstände der Streitsache eher für eine einheitliche Leistung. Das Wesen und der wirtschaftliche Gehalt der gegen Zahlung eines einheitlichen Eintrittspreises erbrachten Leistungen der Antragstellerin bestehen in einer Mischung aus Unterhaltung und Essen im Ambiente eines Spiegelzeltes. Varieté-/Theatershow und Vier-Gänge-Menüs sind miteinander verbunden und greifen durch die zeitliche Abfolge von künstlerischen Darbietungen und einzelnen Gänge ineinander. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte wird das Recht erworben, dieses Angebot als Ganzes in Anspruch zu nehmen. In den Streitjahren konnte die Show nur besucht werden, wenn auch das Essen mit gebucht wurde, die Antragstellerin bot die Leistung nur insgesamt an. Daher prägt gerade die Kombination den Charakter der Veranstaltungen und stellt den besonderen Anreiz für den Besucher dar. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist die Bereitstellung des Gesamtpakets aus Varieté-/Theatershow und Vier-Gänge-Menü eine einheitliche Leistung. Ob schließlich für die einheitliche Leistung der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Anwendung finden kann, bestimmt sich nach dem Zweck der Steuerermäßigung. Da die Restaurationsleistungen keine bloßen Nebenleistungen zu den Varietévorstellungen sind, erscheint es sachgerecht, den Regelsteuersatz anzuwenden. Denn Zweck der Steuerermäßigung ist es, die künstlerischen Leistungen zu begünstigen, nicht aber Theatern oder Varietés zu weiteren Einnahmen zu verhelfen.
Quelle: NWB-Datenbank
Beinhalten die Einrittskarten für eine sog. Dinner-Show eine Variete/Theatershow und ein außerhalb der Show serviertes 4-Gänge-Menü, welches nur als Ganzes in Anspruch genommen werden kann, liegt nach summerischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor (FG Sachsen, Beschluss v. 1.6.2010 - 2 V 454/10).
Der Fall vor dem FG Sachsen:
Die Antragstellerin führte in den Streitjahren Veranstaltungen mit dem Titel „… Dinnershow” durch, deren Bestandteil eine Varieté/Theatershow und die Bewirtung mit einem Vier-Gänge-Menü war. Getränke berechnete die Antragstellerin den Gästen gesondert. Die Gäste saßen an Tischen und nicht in Stuhlreihen. Das Essen wurde außerhalb des Hauptprogramms serviert. Die Eintrittskarten kosteten im Jahr 2002 EUR 68 und in den Jahren 2003 und 2004 EUR 79. Im Jahr 2002 erfolgte die Umsatzversteuerung mit 16% für das Essen und 7% für die Show. Ab dem Jahr 2003 behandelte die Antragstellerin die Umsätze einheitlich mit 7%.
Das FG Sachsen führt dazu aus:
Weder stehen die künstlerische Leistung und die Restaurationsleistung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander, noch liegen – wie vom FG Bremen in seinem Beschluss v. 13.10.2009 (Az. 2 V 115/09) angenommen – zwei selbstständige, mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1999 und dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistungen vor. Es sprechen nach summarischer Prüfung die Umstände der Streitsache eher für eine einheitliche Leistung. Das Wesen und der wirtschaftliche Gehalt der gegen Zahlung eines einheitlichen Eintrittspreises erbrachten Leistungen der Antragstellerin bestehen in einer Mischung aus Unterhaltung und Essen im Ambiente eines Spiegelzeltes. Varieté-/Theatershow und Vier-Gänge-Menüs sind miteinander verbunden und greifen durch die zeitliche Abfolge von künstlerischen Darbietungen und einzelnen Gänge ineinander. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte wird das Recht erworben, dieses Angebot als Ganzes in Anspruch zu nehmen. In den Streitjahren konnte die Show nur besucht werden, wenn auch das Essen mit gebucht wurde, die Antragstellerin bot die Leistung nur insgesamt an. Daher prägt gerade die Kombination den Charakter der Veranstaltungen und stellt den besonderen Anreiz für den Besucher dar. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist die Bereitstellung des Gesamtpakets aus Varieté-/Theatershow und Vier-Gänge-Menü eine einheitliche Leistung. Ob schließlich für die einheitliche Leistung der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG Anwendung finden kann, bestimmt sich nach dem Zweck der Steuerermäßigung. Da die Restaurationsleistungen keine bloßen Nebenleistungen zu den Varietévorstellungen sind, erscheint es sachgerecht, den Regelsteuersatz anzuwenden. Denn Zweck der Steuerermäßigung ist es, die künstlerischen Leistungen zu begünstigen, nicht aber Theatern oder Varietés zu weiteren Einnahmen zu verhelfen.
Quelle: NWB-Datenbank
Samstag, 3. Juli 2010
Anspruch auf Gründungszuschuss im Anschluss an Arbeitslosengeld
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Dieser Gründungszuschuss wird u. a. geleistet, wenn der Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt.
Die Richter des Bundessozialgerichts haben nun in ihrem Urteil vom 5.5.2010 klargestellt, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss schon dann besteht, wenn der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltersatzleistung erfüllt. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn zwischen dem Bestehen eines Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als etwa ein Monat liegen.
In einem weiteren Urteil stellten die Richter klar, dass eine Aufnahme der selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn der Existenzgründer mit der Produktion von Waren oder mit Dienstleistungen, die den Gegenstand seines Unternehmens darstellen, beginnt. Vielmehr kann die selbstständige Tätigkeit auch schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten. So können z. B. der Abschluss eines Mietvertrags, eine erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis oder die Gewerbeanmeldung bereits als Aufnahme der Tätigkeit gewertet werden, soweit diese Maßnahmen nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung ausgerichtet gewesen sind.
Die Richter des Bundessozialgerichts haben nun in ihrem Urteil vom 5.5.2010 klargestellt, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss schon dann besteht, wenn der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltersatzleistung erfüllt. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn zwischen dem Bestehen eines Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als etwa ein Monat liegen.
In einem weiteren Urteil stellten die Richter klar, dass eine Aufnahme der selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn der Existenzgründer mit der Produktion von Waren oder mit Dienstleistungen, die den Gegenstand seines Unternehmens darstellen, beginnt. Vielmehr kann die selbstständige Tätigkeit auch schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten. So können z. B. der Abschluss eines Mietvertrags, eine erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis oder die Gewerbeanmeldung bereits als Aufnahme der Tätigkeit gewertet werden, soweit diese Maßnahmen nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung ausgerichtet gewesen sind.
Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die Frage, welche Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu stellen sind.
Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Frage, ob für "Kleinstunternehmer" geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach Auffassung des BFH eindeutig geklärt; sie ist zu verneinen. Danach müssen auch "Kleinstunternehmer" in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.
Derartige allgemeine Beschreibungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.
Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Frage, ob für "Kleinstunternehmer" geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach Auffassung des BFH eindeutig geklärt; sie ist zu verneinen. Danach müssen auch "Kleinstunternehmer" in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.
Derartige allgemeine Beschreibungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.
Lohnsteuerkarte 2010 bleibt auch in 2011 gültig !
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde festgelegt, dass sich Arbeitnehmer ab 2011 nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.
Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens erlaubt jedoch einen Einsatz im Jahr 2011 nicht. Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird durch das Jahressteuergesetz 2010 voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten.
Erst nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem Arbeitnehmer herausgegeben, hat der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum 2011 weiter anzuwenden.
Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung für den Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im Übergangszeitraum zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.
Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens erlaubt jedoch einen Einsatz im Jahr 2011 nicht. Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird durch das Jahressteuergesetz 2010 voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten.
Erst nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem Arbeitnehmer herausgegeben, hat der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum 2011 weiter anzuwenden.
Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung für den Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im Übergangszeitraum zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.
Freitag, 2. Juli 2010
Arbeitszimmer und der BFH
...mal wieder !
Leitsatz:
Ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, kann als "häusliches" Arbeitszimmer anzusehen sein
(BFH, Beschluss v. 4.5.2010 - VIII B 63/09; NV).
Der Sachverhalt:
Streitig war die Einordnung eines ausgebauten Dachgeschossraums als „häusliches“ Arbeitszimmer oder als „außerhäusliches“ Büro.
Für Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer gilt grundsätzlich eine Abzugseinschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches“ Büro bzw. Arbeitszimmer bleiben dagegen voll abziehbar.
Der Begriff des „häuslichen“ Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung erfasst der Begriff einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Selbst wenn die Büroräume in demselben Gebäude liegen wie die Wohnräume, sind sie nach der Rechtsprechung des BFH nicht immer als „häusliches” Arbeitszimmer einzustufen. Erwirbt der Stpfl. z.B. in einem größeren Wohnblock zwei grundbuchlich getrennte Eigentumswohnungen, die nicht auf derselben Etage liegen, bei denen er also Treppen steigen muss, um von der Wohnung in sein Büro zu gelangen, so kann es sich hierbei um ein ,,außerhäusliches'' Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt
(vgl. BFH, Urteil v. 26.2.2003 - VI R 160/99).
Der BFH begründet:
Ob ein Raum als „häusliches“ Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie denF inanzgerichten obliegt. Geht man anhand der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie grundsätzlich geklärt wissen möchte, ob ein Raum "stets und immer" nur „häusliches“ und niemals „außerhäusliches“ Arbeitszimmer bzw. Büro sein kann, wenn er zum Sondereigentum einer Eigentumswohnung gehört, erscheint diese Frage andererseits zu allgemein gestellt, um in einem Revisionsverfahren klärungsfähig zu sein. Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil der BFH bereits entschieden hat, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen - wie Keller- und Speicherräume - grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches Arbeitszimmer" ist (BFH, Urteil v. 26.2.2003 - VI R 130/01; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.8.2005 - VI R 39/04). Die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Sondereigentum bildende Dachgeschossraum wegen seiner rechtlichen Zuordnung zur Eigentumswohnung und der daraus folgenden Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken in diesem Sinne Zubehörraum war, weicht hiervon nicht ab. Sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wirft keine weiteren Fragen von rechtssystematischer Bedeutung auf, deren Beantwortung im allgemeinen Interesse läge oder geeignet wäre, der Rechtsfortbildung zu dienen.
Quelle: NWB-Datenbank
Leitsatz:
Ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienhaus, der zum Sondereigentum einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Eigentumswohnung gehört, kann als "häusliches" Arbeitszimmer anzusehen sein
(BFH, Beschluss v. 4.5.2010 - VIII B 63/09; NV).
Der Sachverhalt:
Streitig war die Einordnung eines ausgebauten Dachgeschossraums als „häusliches“ Arbeitszimmer oder als „außerhäusliches“ Büro.
Für Aufwendungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer gilt grundsätzlich eine Abzugseinschränkung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches“ Büro bzw. Arbeitszimmer bleiben dagegen voll abziehbar.
Der Begriff des „häuslichen“ Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung erfasst der Begriff einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Selbst wenn die Büroräume in demselben Gebäude liegen wie die Wohnräume, sind sie nach der Rechtsprechung des BFH nicht immer als „häusliches” Arbeitszimmer einzustufen. Erwirbt der Stpfl. z.B. in einem größeren Wohnblock zwei grundbuchlich getrennte Eigentumswohnungen, die nicht auf derselben Etage liegen, bei denen er also Treppen steigen muss, um von der Wohnung in sein Büro zu gelangen, so kann es sich hierbei um ein ,,außerhäusliches'' Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt
(vgl. BFH, Urteil v. 26.2.2003 - VI R 160/99).
Der BFH begründet:
Ob ein Raum als „häusliches“ Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie denF inanzgerichten obliegt. Geht man anhand der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie grundsätzlich geklärt wissen möchte, ob ein Raum "stets und immer" nur „häusliches“ und niemals „außerhäusliches“ Arbeitszimmer bzw. Büro sein kann, wenn er zum Sondereigentum einer Eigentumswohnung gehört, erscheint diese Frage andererseits zu allgemein gestellt, um in einem Revisionsverfahren klärungsfähig zu sein. Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil der BFH bereits entschieden hat, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen - wie Keller- und Speicherräume - grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches Arbeitszimmer" ist (BFH, Urteil v. 26.2.2003 - VI R 130/01; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.8.2005 - VI R 39/04). Die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Sondereigentum bildende Dachgeschossraum wegen seiner rechtlichen Zuordnung zur Eigentumswohnung und der daraus folgenden Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken in diesem Sinne Zubehörraum war, weicht hiervon nicht ab. Sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wirft keine weiteren Fragen von rechtssystematischer Bedeutung auf, deren Beantwortung im allgemeinen Interesse läge oder geeignet wäre, der Rechtsfortbildung zu dienen.
Quelle: NWB-Datenbank
Abonnieren
Posts (Atom)
