...nachträglich rückgängig gemacht, verliert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung (BFH, Urteil v. 10.12.2009 - XI R 7/08; NV).
Der Fall:
Eine GmbH als Klägerin, betreibt eine Gold- und Silberscheideanstalt sowie Metallverarbeitung. Im Streitjahr 2003 erwarb sie von der A-GmbH, die gewerbsmäßig mit Gold handelt, Gold i.S. des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Über die Lieferungen erteilte ihr die A-GmbH Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Klägerin entrichtete die jeweiligen Bruttobeträge an die A-GmbH und zog die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen als Vorsteuerbeträge ab. Im Januar 2004 erhielt die Klägerin von der A-GmbH Stornorechnungen zu den ausgestellten Rechnungen. Zugleich erteilte ihr die A-GmbH neue Rechnungen, in denen sie - bei ansonsten identischem Inhalt - die Lieferungen nunmehr als steuerfrei behandelte und nur noch den Nettobetrag auswies. Die Stornorechnungen und neuen Nettorechnungen sind auf das Datum der ursprünglichen Rechnungen datiert. Die Klägerin widersprach den neuen Rechnungen.
Der BFH begründet:
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden. Die in den ursprünglich ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von Anlagegold ausgewiesene Umsatzsteuer wird gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG von der A-GmbH nicht (mehr) geschuldet, soweit diese ihre Option zur Umsatzsteuer wirksam zurückgenommen hat. Nach allgemeiner Meinung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung wieder rückgängig gemacht und die Leistung damit im Ergebnis als steuerfrei behandelt werden. Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung rückgängig, so verliert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst im Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung (im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Übergang zur Behandlung des Umsatzes als (wieder) steuerfrei nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig; die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grds. nicht zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber verpflichtet war, den (an sich steuerfreien) Umsatz gemäß als steuerpflichtig zu behandeln. Ebenso wenig hat eine Rücknahme des Verzichts auf eine Steuerbefreiung zur Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer die zuvor ausgewiesene und vereinnahmte Umsatzsteuer wieder an den Leistungsempfänger zurückerstattet.
Quelle: NWB Datenbank
