...vor dem Einzug in das Einfamilienhaus den Garten schön macht, können diese Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden.
So hat das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 21.05.2010 (14 K 1141/08 E) entschieden.
Sachverhalt:
Die Kläger erwarben im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend ein neues - zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes - Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das Gericht führte hierzu weiter aus:
§ 35a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein muss. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen sind jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn - wie im Streitfall - eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liegt.
Quelle: FG Münster online, NWB online
