mit der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung??
Wie wird die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH vom 16.12.2008 umsetzen?
Der Leitsatz dieses Urteils lautete:
Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-voranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Bis jetzt ist das nur ein Urteil.
Aber es gibt auch einen Erlass des Finanzministeriums Brandenburg dazu (Erlass vom 24. Februar 2010, 31 S 7348 1/09, DB 2010 S. 702): "...Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen...."
Eine Erstattung kann sich demnach nicht mehr sofort ergeben.
Umstritten ist die Reichweite, die durch das Wörtchen auch aus Sicht der Finanzverwaltung verlängert wurde. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsanspruch verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
1. die Dauerfrist wird unterjährig vom FA widerrufen
2.Das Unternehmen verzichtet unterjährig auf die Dauerfrist
3.Der Unternehmer beendet seine gewerbl. oder berufl. Tätigkeit während des laufenden Jahres.
Die Rechtslage ist momentan aber noch hinter dem Urteil zurück:
Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen ist, für den die Fristverlängerung gilt. Und das ist m.E. der Dezember und nicht die Jahreserklärung.
UStR 228, Abs. 5. Dauerfristverlängerung:
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum anzurechnen , für den die Fristverlängerung im jeweiligen Besteuerungszeitraum in Anspruch genommen werden konnte ( § 48 Abs. 4 UStDV). Die Sondervorauszahlung wird daher grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember angerechnet.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er die Anrechnung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist. Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres gilt Satz 1 entsprechend.
Wenn es nach dem Finanzministerium Brandenburg geht, soll standardisiert verfahren werden, also für den Normalfall keine Verrechnung mehr mit der Dezember-Voranmeldung, sondern erst mit der Erklärung. Wird das so durchgeführt, kommt es nicht nur in unbedeutenden Einzelfällen zu spürbaren Liquiditätsbelastungen durch die im Prinzip zu erwartende doppelte Zahlung im Februar 2011.
Diese Regelung würde also bei einem Teil der Mandanten zu nicht unerheblichen Liquiditätsproblemen in 02/2011 führen.
Wie die Finanzverwaltung letztendlich verfahren wird, kann ich Ihnen leider nicht sagen, aber Sie können sicher sein, dass ich eine für Sie annehmbare Lösung finden werde.
