...vom Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg!
Leitsatz:
Wird für ein handschriftlich, zeitnah und geschlossen geführtes Fahrtenbuch nachträglich unter Ergänzung einzelner Angaben ein Computerausdruck gefertigt, ohne dass Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der gefahrenen Kilometer bzw. maßgebliche Einschränkungen bei der Überprüfbarkeit der Angaben bestehen, ist das Fahrtenbuch geeignet, den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs anders als nach der 1 %-Methode zu ermitteln.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des für das Streitjahr anzusetzenden Nutzungswertes für ein betriebliches Fahrzeug.
Die Klägerin meldete mit der Lohnsteueranmeldung März 2007 negative Lohnsteuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 162,12 an. Zur Begründung führte sie aus, dass dies eine Folge einer berichtigten Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer … für den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2007 sei. Sie, die Klägerin, habe die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs, eines Peugeot 407 mit dem Kennzeichen …, nach der sogenannten 1 %-Methode versteuert, obwohl der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrtenbuch geführt habe und der Privatanteil somit nach der individuellen Methode ermittelt werden könne. Die Klägerin legte auf Aufforderung des Beklagten die Fahrtenbücher vor. Sie weisen neben dem jeweiligen Datum zumeist Ortsangaben (z.B. „F – …straße – F”, „F – …straße – F”), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. „F – XY – F”, „Firma – Z – F”) oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. „F – Tanken – F”) auf, außerdem den Kilometerstand des Fahrzeugs nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer aus. Zur Ergänzung legte die Klägerin eine nachträglich per Computer gefertigte Aufstellung vor, aus der sich das Datum, der Standort des Fahrzeuges zu Beginn der Fahrt (in aller Regel „Firma”), der Kilometerstand zu Beginn der Fahrt, der Grund der Fahrt (z.B. „Fr. … Problem Therme”, „Fr. … Problem DE”, „Essen m. Hr. …”), der Fahrer (in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin), das Ziel der Fahrt und eine Nr., die die Fahrroute bezeichnen soll, ergeben. Die Fahrtrouten sind am Ende der Liste aufgeführt. Die Fahrtziele stimmen mit den in dem Fahrtenbuch ausgewiesenen Ortsangaben überein. Die Angaben, die sich in der Computeraufstellung finden, entnahm der Geschäftsführer der Klägerin seinem handschriftlich geführten Tageskalender.
Der Beklagte erkannte das Fahrtenbuch nicht an, versagte die Zustimmung zu der Lohnsteueranmeldung für März 2007 und setzte die Lohnsteuerabzugsbeträge für die Monate März bis September 2007 mit dem hier angefochtenen Bescheid unter Anwendung der 1 %-Methode fest. Der Einspruch der Klägerin dagegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 05. Februar 2009).
Das Gericht weiter:
Der Senat versteht die vom BFH im Grundsatz geklärten Voraussetzungen so, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich dann anzuerkennen ist, wenn einerseits eine nachträgliche Manipulationsmöglichkeit hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen ist – daher das Erfordernis einer zeitnahen und geschlossenen Führung des Fahrtenbuches – und andererseits die Finanzbehörde in der Lage ist, die Angaben des Fahrtenbuches ohne unzumutbaren Aufwand zu prüfen.
Bei dieser Interpretation der von der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Maßstäbe reicht das von der Klägerin vorgelegte Fahrtenbuch in Form einer Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und zusätzlichen, per Computerdatei erstellten Erläuterungen – noch – aus, um den durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell und nicht nach der 1 %-Methode zu berechnen.
Bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist eine nachträgliche Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer ausgeschlossen, denn die Grundaufzeichnungen im handschriftlich geführten Fahrtenbuch sind zeitnah vorgenommen worden und weisen keine Lücken auf. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die zusätzlichen Angaben in der Computerdatei weder zeitnah geführt wurden noch in geschlossener Form vorliegen. Diese Angaben sind nämlich nur im Zusammenhang mit dem zeitnah und vollständig geführten Fahrtenbuch überhaupt verwendbar; sie dürfen daher nach Auffassung des erkennenden Senats nicht isoliert, sondern nur zusammen mit diesem gesehen werden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14.4.2010 - 12 K 12047/09
Quelle: NWB online, NWB Datenbank
