Mittwoch, 9. Juni 2010

Neues zum Arbeitszimmer

BFH-Beschluss vom 20.04.2010 - VI B 150/09, NV

Der zeitliche Anteil der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nicht alleine entscheidend dafür, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig. Im Streitjahr (2003) machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Er vertrat die Auffassung, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei einem Betriebsprüfer nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben liege. Nachdem das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Das Gericht führte hierzu u.a. aus: Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen genügt, jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger vorbringt, dass die weitere Sachverhalts-erforschung ergeben hätte, dass er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BFH, Urteil v. 15.3.2007- VI R 65/05, m.w.N.).

DAS STEUERRAD dazu:
Die Finanzverwaltung führt die Festsetzung der Einkommensteuer im Hinblick auf die seit dem VZ 2007 geltende Abzugseinschränkung bereits vorläufig durch (BMF, Schreiben v. 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 510). Es empfiehlt sich daher, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiterhin im Rahmen der Einkommen-steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt wird den Abzug der Aufwendungen
i.d.R. zwar ablehnen, da die Steuerbescheide insoweit jedoch vorläufig ergehen, wird ein Einspruch in den meisten Fällen entbehrlich sein und Ihr Rechtsanspruch ist gewahrt.