...wird nach dem letzten Veranlagungszeitraum berechnet!
So entschied das SG München mit Urteil S 30 EG 176/08 vom 04.02.2010.
Für die Berechnung des Elterngeldes ist bei Selbständigen der letzte Veranlagungszeitraum maßgeblich und nicht das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.
Die vom Gesetz getroffene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und selbständig tätigen Personen ist von Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht nur zwingend anwendbar, sondern auch unschwer als völlig sachgerecht zu erkennen.
Abhängig beschäftigte Personen können jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung vorlegen, aus der die Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits im Wesentlichen abschließend dokumentiert sind.
Ganz anders ist die Lage bei Selbständigen und Freiberuflern.
Bei ihnen ist die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger; sie ist immer erst etwas zeitversetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich, und sie unterliegt mehr zufälligen Schwankungen.
