..auch beim Verkauf von Anlagevermögen möglich!
Die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist auch beim gelegentlichen Verkauf von Anlagevermögen anwendbar. So hat das FG Münster in einem Urteil vom 18.05.2010 (15 K 4411/06 U) entschieden.
Sachverhalt:
Im Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw veräußerte er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an (§ 25a UStG). Da der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt behandelte den Verkauf dagegen als umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Der persönliche Anwendungsbereich des § 25a UStG sei nicht eröffnet. Der Kläger sei kein "Wiederverkäufer". Er handele nicht gewerbsmäßig und regelmäßig mit Fahrzeugen.
Das Gericht führte weiter aus:
Der Kläger handelt - wie von § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vorausgesetzt - gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen und ist demnach Wiederverkäufer. Zwar muss der Anwendungsbereich der Vorschrift bei EU-richtlinienkonformer Auslegung auf den Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen beschränkt werden. Allerdings ist es nicht notwendig, dass der Handel mit Gebrauchtgegenständen gerade die typische Kerntätigkeit des Unternehmers darstellt. Es genügt, wenn der Unternehmer - wie im Streitfall - im Rahmen seines Geschäftsbetriebs an sich gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt.
Hintergundwissen:
Für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände kann ein Wiederverkäufer nach § 25a UStG nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach der Legaldefinition des § 25 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG gilt als Wiederverkäufer, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
Quelle: FG Münster online, NWB online
