Donnerstag, 27. Mai 2010

Verzögerungsgeld gegen unkooperative Steuerpflichtige

Wenn Sie als Selbständiger, Unternehmer oder vermögende Privatperson sich anlässlich einer Betriebsprüfung unkooperativ verhalten, keinen Zugriff auf Ihre EDV-Buchhaltung gewähren, die Daten nicht auf einem Datenträger zur Verfügung stellen oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist die angeforderten Belege vorlegen, dürfen Finanzämter ein Verzögerungsgeld festsetzen.

Es muss also zukünftig verstärkt damit gerechnet werden, dass dieses relativ neue Zwangsmittel im Rahmen einer Betriebsprüfung zum Einsatz kommt.
Dies gilt anlässlich einer normalen Betriebsprüfung, aber auch für Lohnsteuer- oder Umsatzsteuersonderprüfungen. Nicht angewendet werden darf dieses Druckmittel bei der normalen Veranlagung oder im Steuerstrafverfahren.

Nach der Abgabenordnung kann das Verzögerungsgeld in einer Höhe zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn Sie sich später noch hilfsbereit gezeigt haben.

Auch vermögende Privatpersonen können durch das kürzlich in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz von Prüfungen, und damit auch dem Verzögerungsgeld, betroffen sein.
Betragen die Überschusseinkünfte in Summe mehr als 500.000 EUR besteht eine Aufbewahrungspflicht der Unterlagen von 6 Jahren und die Betriebsprüfung darf sich ohne Angabe von besonderen Gründen ankündigen.