Donnerstag, 13. Mai 2010

Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer

BMF-Schreiben zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungssteuer vom 23.04.2010

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Fest-setzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.



Erläuterung Festsetzungsverjährung:

Die Festsetzungsverjährung ist eine Form der Verjährung im deutschen Steuerrecht. Sie lässt das Recht des Finanzamtes, Steuerbescheide zu erlassen, erlöschen. Im Gegensatz dazu erlischt bei der Zahlungsverjährung der bereits festgesetzte Steueranspruch nach § 47 Abgabenordnung.

Die Festsetzungsfrist beträgt bei Verbrauchssteuern ein Jahr, vier Jahre bei allen anderen Steuern (§ 169 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anzeige abzugeben ist, greift dagegen die Anlaufhemmung ein und die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben oder die Anzeige erstattet wurde. Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre (§ 170 AO); in Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die die Festsetzungsverjährung hemmen können, darunter Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren (§ 171 AO).


Quelle:
Klaus Tipke, Heinrich W. Kruse, Roman Seer: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Schmidt, Köln 2007 ISBN 3504221240