Freitag, 14. Mai 2010

Handwerkerrechnungen müssen nicht selber bezahlt werden

...um von den Steuervorteilen zu profitieren.

Wie das Finanzgericht Sachsen in Leipzig in einem Urteil (Az.: 4 K 645/09) entschieden hat, ist die Ermäßigung auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag zahlen.

Im verhandelten Fall ließ eine Frau in der von ihren Eltern gemieteten Wohnung Arbeiten ausführen. Die Rechnung bezahlte ihre Mutter per Überweisung - den Steuervorteil wollte aber die Mieterin in Anspruch nehmen. Das Finanzgericht gab ihr Recht: Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Rechnung zwingend von der Person beglichen werden müsse, in deren Haushalt die Arbeiten verrichtet wurden.

Aufwendungen für Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Ein Fünftel von maximal 6.000 EUR kann in Abzug gebracht werden, also bis zu 1.200 EUR im Jahr.