Freitag, 7. Mai 2010

GWG-Regelung und § 7g EStG

Ab dem Wirtschaftsjahr 2008 kann auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht werden.

Für GWG bestehen vor allem ab 2010 zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den Regelungen in § 7g EStG.


Frühere Regelung
Bis zum 31.12.2007 konnte nur für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden. Eine Voraussetzung hierfür war, das zuvor eine Rücklage nach § 7g Abs. 3-7 EStG für Wirtschaftsgüter gebildet wurde, die im nächsten oder übernachsten Wirtschaftsjahr angeschafft werden.

Ab 2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde § 7g EStG geändert. Die Inanspruchnahme für eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist ab 2008 auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wird nicht mehr vorausgesetzt zuvor einen Investitionsabzugsbetrag gebildet zu haben. Die Sonderabschreibung wird unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag gewährt.

Tipp: Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sollte deshalb auch bei gebrauchten Wirtschaftsgütern geprüft werden, ob die Sonderabschreibung geltend gemacht wurde.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Fraglich ist, ob eine Sonderabschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die den Sammelposten eingestellt wurden.

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, mussten ab 2008 in einen Sammelposten eingestellt werden. Dieser jahresbezogene Pool wurde im Jahr der Bildung und den folgenden 4 Jahren zu 1/5 aufgelöst, egal ob das Wirtschaftsgut veräußert bzw. noch vorhanden war.

Diese Regelung wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz korrigiert.
Ab 2010 hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er Wirtschaftsgüter, deren Wert nicht über 410 EUR liegt, sofort abschreibt oder in einen Sammelposten einstellt und innerhalb von 5 Jahren abschreibt. Stellt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten ein, kann er jedoch Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 EUR trotzdem sofort abschreiben.

Für Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Die wurde auch vom BMF mit Schreiben v. 8.5.2009 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 4), bestätigt. In diesem Fall werden die AK/HK des Wirtschaftsguts für den Sammelposten um 40 % gemindert.

In der Praxis stellt sich die interessante Frage, ob für geringwertige Wirtschaftsgüter auch eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden kann. Es wird in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass das Kumulierungsverbot nach § 7a Abs. 5 EStG hier nicht anwendbar und die Sonderabschreibung daher zu gewähren sei (Wendt in: FR 2008, S. 598, 603 und Schmidt/Kulosa, EStG § 7g Rz. 11). M. E. ist es jedoch sehr fraglich, ob diese Rechtsauffassung in die Praxis umzusetzen ist, denn § 6 Abs. 2a EStG verlangt zwingend eine Abschreibung über 5 Jahre und lässt deshalb grundsätzlich keinen Raum für weitere Abschreibungen. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung diesen Fall beurteilen werden.

Folgende Gestaltungsmöglichkeiten sind m. E. jedoch in jedem Fall gegeben:

Für 2009

Wirtschaftsgüter bis zu 150 EUR sind sofort abzuschreiben. Bei Wirtschaftsgütern, deren AK/HK 150-250 EUR betragen, kommt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Betracht, sodass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung komplett abzuschreiben ist.

Beispiel: Der Steuerpflichtige A erwirbt im Jahr 2009 einen Tisch für 180 EUR. In 2008 bildet er einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 72 EUR. Die AK sind deshalb in 2009 um 72 EUR zu mindern auf 108 EUR. A kann den Tisch in 2009 abschreiben und muss diesen nicht in einen Sammelposten einstellen. Die Frage nach einer Sonderabschreibung gem. § 7g EStG stellt sich hier nicht.

Betragen die AK/HK für das Wirtschaftsgut mehr als 250 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR, ist das Wirtschaftsgut zwingend in einen Sammelposten einzustellen und entsprechend mit 1/5 der Kosten pro Jahr abzuschreiben.

Ab 2010:

Wirtschaftsgüter mit AK/HK bis 150 EUR können sofort abgeschrieben werden (s. o.).

Bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu rund 683 EUR können die AK/HK mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemindert werden, sodass ein Sofortabzug der Betriebsausgaben in Betracht kommt. Hier besteht ein Gestaltungspotenzial durch das neu eingeführte Wahlrecht.

Gegebenenfalls ist auch bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu 1.666 EUR zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen.

Betragen die AK/HK bis zu 1.000 EUR, so ist ein Sammelposten zu bilden.

Fazit: Ab 2010 bestehen gerade bei GWG in Verbindung mit § 7g EStG viele steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung sich zu dem Problem äußern, ob Sonderabschreibungen auch für GWG in Betracht kommen.