Freitag, 14. Mai 2010

EU genehmigt Verlängerung der 10%-Grenze

...für den Vorsteuerabzug.

Deutschland wird von der EU weiterhin ermächtigt, bis zum 31.12.2012 den Vorsteuerabzug für Gegenstände, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, zu versagen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Durch die Entscheidung 2009/791/EG des Rates der Europäischen Union vom 20.10.2009 (ABl EU Nr. L 283/2009 S. 55) ist Deutschland ermächtigt worden, abweichend von Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmerische Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen (Art. 1 der Entscheidung).

Die Entscheidung gilt vom 1.1.2010 - sie knüpft damit lückenlos an die zum 31.12.2009 auslaufende Entscheidung 2004/817/EG (ABl EU Nr. L 357/2004 S. 33) an - bis zum 31.12.2012 (Art. 2 der Entscheidung).


Quelle: OFD Koblenz, Verfügung v. 12.2.2010, S 7300 A - St 44 5