Montag, 31. Mai 2010

Die elektronische Bilanz

....oder ein weiteres Kapitel "Steuerbürokratieabbau"!

Bilanzierende Unternehmen sind nach § 5b EStG i. d. F. des Steuer-bürokratieabbaugesetzes für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2010 beginnen verpflichtet, den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung
sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form (E-Bilanzen) zu übermitteln.


Warum das Ganze:

Auf Seiten der Finanzverwaltung wird durch die Auswertbarkeit der steuerrelevanten Daten eine effektivere Auswahl der Prüfungsfälle, eine intensivere Prüfung schwieriger Fälle und der Einsatz elektronischer Risikomanagementsysteme ermöglicht. Auf Basis dieser EDV-gestützten Überprüfungen der Validität der Daten können die eingesandten Angaben plausibilisiert und überwacht, sowie Mehrjahresvergleiche zur Analyse herangezogen werden.
Auf dem Weg zum effizienten „E-Government” werden durch die Vereinfachung der Kommunikation, die Vermeidung von Medienbrüchen und eine schnellere Bearbeitung Einsparungen von 25 % der Bürokratiekosten der Wirtschaft erwartet. Im Ergebnis sollen die technischen Maßnahmen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung objektiv und konsequent sicherstellen.



Praxisüberlegungen:

Bisher besteht keine Pflicht zur Aufstellung einer eigenen Steuerbilanz. Vielmehr wird eine Bilanz nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz in Tabellen-kalkulationsprogrammen unterschiedlicher Art und Güte weiterentwickelt und dokumentiert. Die bisherige Bearbeitungsreihenfolge, erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rahmen von Überleitungsrechnungen und anhand von Nebenanlagen zur Steuererklärung eine Steuerbilanz aufzustellen bzw. Abweichungen zur Handelsbilanz im Wege des § 60 Abs. 2EStDV zu erfassen, wird zukünftig so nicht mehr praktikabel sein.
Vielmehr wird es erforderlich werden, die derzeitige Praxis der Buchung von Geschäftsvorfällen zu überdenken und bereits unterjährig im Buchungssatz die steuerlichen Folgen zu erfassen.


Lassen Sie uns gemeinsam einen praktikablen Weg zur Übermittlung Ihrer Bilanz finden !