....oder ein weiteres Kapitel "Steuerbürokratieabbau"!
Bilanzierende Unternehmen sind nach § 5b EStG i. d. F. des Steuer-bürokratieabbaugesetzes für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2010 beginnen verpflichtet, den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung
sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form (E-Bilanzen) zu übermitteln.
Warum das Ganze:
Auf Seiten der Finanzverwaltung wird durch die Auswertbarkeit der steuerrelevanten Daten eine effektivere Auswahl der Prüfungsfälle, eine intensivere Prüfung schwieriger Fälle und der Einsatz elektronischer Risikomanagementsysteme ermöglicht. Auf Basis dieser EDV-gestützten Überprüfungen der Validität der Daten können die eingesandten Angaben plausibilisiert und überwacht, sowie Mehrjahresvergleiche zur Analyse herangezogen werden.
Auf dem Weg zum effizienten „E-Government” werden durch die Vereinfachung der Kommunikation, die Vermeidung von Medienbrüchen und eine schnellere Bearbeitung Einsparungen von 25 % der Bürokratiekosten der Wirtschaft erwartet. Im Ergebnis sollen die technischen Maßnahmen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung objektiv und konsequent sicherstellen.
Praxisüberlegungen:
Bisher besteht keine Pflicht zur Aufstellung einer eigenen Steuerbilanz. Vielmehr wird eine Bilanz nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt und Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz in Tabellen-kalkulationsprogrammen unterschiedlicher Art und Güte weiterentwickelt und dokumentiert. Die bisherige Bearbeitungsreihenfolge, erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rahmen von Überleitungsrechnungen und anhand von Nebenanlagen zur Steuererklärung eine Steuerbilanz aufzustellen bzw. Abweichungen zur Handelsbilanz im Wege des § 60 Abs. 2EStDV zu erfassen, wird zukünftig so nicht mehr praktikabel sein.
Vielmehr wird es erforderlich werden, die derzeitige Praxis der Buchung von Geschäftsvorfällen zu überdenken und bereits unterjährig im Buchungssatz die steuerlichen Folgen zu erfassen.
Lassen Sie uns gemeinsam einen praktikablen Weg zur Übermittlung Ihrer Bilanz finden !
Montag, 31. Mai 2010
Donnerstag, 27. Mai 2010
Verzögerungsgeld gegen unkooperative Steuerpflichtige
Wenn Sie als Selbständiger, Unternehmer oder vermögende Privatperson sich anlässlich einer Betriebsprüfung unkooperativ verhalten, keinen Zugriff auf Ihre EDV-Buchhaltung gewähren, die Daten nicht auf einem Datenträger zur Verfügung stellen oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist die angeforderten Belege vorlegen, dürfen Finanzämter ein Verzögerungsgeld festsetzen.
Es muss also zukünftig verstärkt damit gerechnet werden, dass dieses relativ neue Zwangsmittel im Rahmen einer Betriebsprüfung zum Einsatz kommt.
Dies gilt anlässlich einer normalen Betriebsprüfung, aber auch für Lohnsteuer- oder Umsatzsteuersonderprüfungen. Nicht angewendet werden darf dieses Druckmittel bei der normalen Veranlagung oder im Steuerstrafverfahren.
Nach der Abgabenordnung kann das Verzögerungsgeld in einer Höhe zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn Sie sich später noch hilfsbereit gezeigt haben.
Auch vermögende Privatpersonen können durch das kürzlich in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz von Prüfungen, und damit auch dem Verzögerungsgeld, betroffen sein.
Betragen die Überschusseinkünfte in Summe mehr als 500.000 EUR besteht eine Aufbewahrungspflicht der Unterlagen von 6 Jahren und die Betriebsprüfung darf sich ohne Angabe von besonderen Gründen ankündigen.
Es muss also zukünftig verstärkt damit gerechnet werden, dass dieses relativ neue Zwangsmittel im Rahmen einer Betriebsprüfung zum Einsatz kommt.
Dies gilt anlässlich einer normalen Betriebsprüfung, aber auch für Lohnsteuer- oder Umsatzsteuersonderprüfungen. Nicht angewendet werden darf dieses Druckmittel bei der normalen Veranlagung oder im Steuerstrafverfahren.
Nach der Abgabenordnung kann das Verzögerungsgeld in einer Höhe zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn Sie sich später noch hilfsbereit gezeigt haben.
Auch vermögende Privatpersonen können durch das kürzlich in Kraft getretene Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz von Prüfungen, und damit auch dem Verzögerungsgeld, betroffen sein.
Betragen die Überschusseinkünfte in Summe mehr als 500.000 EUR besteht eine Aufbewahrungspflicht der Unterlagen von 6 Jahren und die Betriebsprüfung darf sich ohne Angabe von besonderen Gründen ankündigen.
Dienstag, 25. Mai 2010
Geschäft- und Firmenwagen
Eine ausführliche Darstellung zur steuerlichen Behandlung von Fahrzeugen finden Sie hier:
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/fahrzeuge.pdf
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/fahrzeuge.pdf
Freitag, 21. Mai 2010
Wissen Sie noch genau was alles in einer Rechnung stehen muss??
Wenn nein, lesen Sie hier noch einmal nach:
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/rechnungsangaben.pdf
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/rechnungsangaben.pdf
Mittwoch, 19. Mai 2010
Die Riester-Rente im Ausland genießen?
Immer mehr Renten werden ins Ausland überwiesen, dies hat das Statistische Bundesamt in diesen Tagen bestätigt.Rund 1,6 Millionen Renten werden mittlerweile ins Ausland überwiesen.
Für die Riester-Rente galt früher die Einschränkung, dass die Auszahlungen in Deutschland zu erfolgen hatte. Wer seine Rente im Ausland beziehen wollte, musste die staatlichen Zulagen zurückzahlen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof im September 2009 gekippt. Wer als Rentner ins Ausland zieht, kann seine Zulagen künftig behalten. Damit ist eine wichtige Hürde der Riester-Rente gefallen.
Die Riester-Rente hat sich immer mehr als attraktive Altersvorsorge etabliert, denn entgegen der weitläufigen Meinung, machen nicht nur Kinderzulagen die Attraktivität aus. Der Clou ist der zusätzliche Steuervorteil. Durch einen Sonderausgabenabzug (Eigenbeitrag plus Zulagen) von max. 2.100,-€ können Sie zusätzliche Steuervorteile nutzen. Die Zulagen werden dabei mit der Steuerersparnis verrechnet. Förderquoten von 40 % und mehr können so erzielt werden.
Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter bzw. empfehle Ihnen einen Fachmann auf dem Gebiet der Altersvorsorge.
Für die Riester-Rente galt früher die Einschränkung, dass die Auszahlungen in Deutschland zu erfolgen hatte. Wer seine Rente im Ausland beziehen wollte, musste die staatlichen Zulagen zurückzahlen. Diese Regelung hat der Europäische Gerichtshof im September 2009 gekippt. Wer als Rentner ins Ausland zieht, kann seine Zulagen künftig behalten. Damit ist eine wichtige Hürde der Riester-Rente gefallen.
Die Riester-Rente hat sich immer mehr als attraktive Altersvorsorge etabliert, denn entgegen der weitläufigen Meinung, machen nicht nur Kinderzulagen die Attraktivität aus. Der Clou ist der zusätzliche Steuervorteil. Durch einen Sonderausgabenabzug (Eigenbeitrag plus Zulagen) von max. 2.100,-€ können Sie zusätzliche Steuervorteile nutzen. Die Zulagen werden dabei mit der Steuerersparnis verrechnet. Förderquoten von 40 % und mehr können so erzielt werden.
Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter bzw. empfehle Ihnen einen Fachmann auf dem Gebiet der Altersvorsorge.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kurkosten
des Arbeitnehmers, kommt, lt. BFH Urteil v. 11.3.2010, VI R 7/0, eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht.
Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen nach der Rechtsprechung des BFH keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber hat der BFH bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.
Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Fluglotse an einer solchen 4-wöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der BFH hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse käme nicht in Betracht.
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 42 vom 19. Mai 2010
Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen nach der Rechtsprechung des BFH keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber hat der BFH bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.
Im Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Fluglotse an einer solchen 4-wöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der BFH hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse käme nicht in Betracht.
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 42 vom 19. Mai 2010
Wenn der Fiskus sich an den Geschäftsessen beteiligen soll
dann müssen Sie einige Dinge beachten. Erfahren Sie hier was und wie:
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/bewirtungskosten.pdf
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/bw.pdf
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/bewirtungskosten.pdf
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/bw.pdf
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft !
hier erfahren Sie, wie Sie es steuerlich richtig machen:
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/geschenke.pdf
http://www.steuerberater-winter.de/images/pdf/geschenke.pdf
Freitag, 14. Mai 2010
EU genehmigt Verlängerung der 10%-Grenze
...für den Vorsteuerabzug.
Deutschland wird von der EU weiterhin ermächtigt, bis zum 31.12.2012 den Vorsteuerabzug für Gegenstände, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, zu versagen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Durch die Entscheidung 2009/791/EG des Rates der Europäischen Union vom 20.10.2009 (ABl EU Nr. L 283/2009 S. 55) ist Deutschland ermächtigt worden, abweichend von Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmerische Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen (Art. 1 der Entscheidung).
Die Entscheidung gilt vom 1.1.2010 - sie knüpft damit lückenlos an die zum 31.12.2009 auslaufende Entscheidung 2004/817/EG (ABl EU Nr. L 357/2004 S. 33) an - bis zum 31.12.2012 (Art. 2 der Entscheidung).
Quelle: OFD Koblenz, Verfügung v. 12.2.2010, S 7300 A - St 44 5
Deutschland wird von der EU weiterhin ermächtigt, bis zum 31.12.2012 den Vorsteuerabzug für Gegenstände, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, zu versagen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Durch die Entscheidung 2009/791/EG des Rates der Europäischen Union vom 20.10.2009 (ABl EU Nr. L 283/2009 S. 55) ist Deutschland ermächtigt worden, abweichend von Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmerische Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen (Art. 1 der Entscheidung).
Die Entscheidung gilt vom 1.1.2010 - sie knüpft damit lückenlos an die zum 31.12.2009 auslaufende Entscheidung 2004/817/EG (ABl EU Nr. L 357/2004 S. 33) an - bis zum 31.12.2012 (Art. 2 der Entscheidung).
Quelle: OFD Koblenz, Verfügung v. 12.2.2010, S 7300 A - St 44 5
Handwerkerrechnungen müssen nicht selber bezahlt werden
...um von den Steuervorteilen zu profitieren.
Wie das Finanzgericht Sachsen in Leipzig in einem Urteil (Az.: 4 K 645/09) entschieden hat, ist die Ermäßigung auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag zahlen.
Im verhandelten Fall ließ eine Frau in der von ihren Eltern gemieteten Wohnung Arbeiten ausführen. Die Rechnung bezahlte ihre Mutter per Überweisung - den Steuervorteil wollte aber die Mieterin in Anspruch nehmen. Das Finanzgericht gab ihr Recht: Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Rechnung zwingend von der Person beglichen werden müsse, in deren Haushalt die Arbeiten verrichtet wurden.
Aufwendungen für Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Ein Fünftel von maximal 6.000 EUR kann in Abzug gebracht werden, also bis zu 1.200 EUR im Jahr.
Wie das Finanzgericht Sachsen in Leipzig in einem Urteil (Az.: 4 K 645/09) entschieden hat, ist die Ermäßigung auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag zahlen.
Im verhandelten Fall ließ eine Frau in der von ihren Eltern gemieteten Wohnung Arbeiten ausführen. Die Rechnung bezahlte ihre Mutter per Überweisung - den Steuervorteil wollte aber die Mieterin in Anspruch nehmen. Das Finanzgericht gab ihr Recht: Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Rechnung zwingend von der Person beglichen werden müsse, in deren Haushalt die Arbeiten verrichtet wurden.
Aufwendungen für Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Ein Fünftel von maximal 6.000 EUR kann in Abzug gebracht werden, also bis zu 1.200 EUR im Jahr.
Donnerstag, 13. Mai 2010
Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer
BMF-Schreiben zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Abgeltungssteuer vom 23.04.2010
Aufgrund des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Fest-setzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.
Erläuterung Festsetzungsverjährung:
Die Festsetzungsverjährung ist eine Form der Verjährung im deutschen Steuerrecht. Sie lässt das Recht des Finanzamtes, Steuerbescheide zu erlassen, erlöschen. Im Gegensatz dazu erlischt bei der Zahlungsverjährung der bereits festgesetzte Steueranspruch nach § 47 Abgabenordnung.
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Verbrauchssteuern ein Jahr, vier Jahre bei allen anderen Steuern (§ 169 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anzeige abzugeben ist, greift dagegen die Anlaufhemmung ein und die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben oder die Anzeige erstattet wurde. Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre (§ 170 AO); in Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die die Festsetzungsverjährung hemmen können, darunter Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren (§ 171 AO).
Quelle:
Klaus Tipke, Heinrich W. Kruse, Roman Seer: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Schmidt, Köln 2007 ISBN 3504221240
Aufgrund des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2009 (BStBl I 2009, 1509) sind sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Absatz 4 EStG ist insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Fest-setzungsverjährungsfrist zulässig. Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.
Erläuterung Festsetzungsverjährung:
Die Festsetzungsverjährung ist eine Form der Verjährung im deutschen Steuerrecht. Sie lässt das Recht des Finanzamtes, Steuerbescheide zu erlassen, erlöschen. Im Gegensatz dazu erlischt bei der Zahlungsverjährung der bereits festgesetzte Steueranspruch nach § 47 Abgabenordnung.
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Verbrauchssteuern ein Jahr, vier Jahre bei allen anderen Steuern (§ 169 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anzeige abzugeben ist, greift dagegen die Anlaufhemmung ein und die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben oder die Anzeige erstattet wurde. Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre (§ 170 AO); in Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die die Festsetzungsverjährung hemmen können, darunter Betriebsprüfungen und Rechtsbehelfsverfahren (§ 171 AO).
Quelle:
Klaus Tipke, Heinrich W. Kruse, Roman Seer: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Schmidt, Köln 2007 ISBN 3504221240
Mittwoch, 12. Mai 2010
Zahlung der "Knöllchen" für den Fahrer durch eine Spedition
...muss kein Arbeitslohn sein!
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u. a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war.
Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten.
Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.05.2010 zum Urteil L 6 R 381/08 vom 20.01.2010
Sprechen Sie mich an, ich gebe Ihnen gerne weitere Informationen!
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u. a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war.
Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten.
Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.05.2010 zum Urteil L 6 R 381/08 vom 20.01.2010
Sprechen Sie mich an, ich gebe Ihnen gerne weitere Informationen!
Umsatzsteuersteuerbefreiung für Fahrschulen ?!
1. Allgemeines
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden, vgl. BFH-Urteil V R 54/73 vom 14.03.1974 (BStBl II S. 527).
Nach den bestehenden Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR kann jedoch für Fahrschullehrgänge zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen. Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG gilt in diesen Fällen die jeweilige Fahrschulerlaubnis, vgl. Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR.
2. Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
Wer neu einen Führerschein erwirbt und gewerblich eingesetzt wird, muss eine über die Fahrerlaubnis hinausgehende Grundqualifikation nachweisen. Er hat sich regelmäßig weiterzubilden. Rechtsgrundlage hierfür ist das am 01.10.2006 in Kraft getretene Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die ihren Führerschein im Personenverkehr vor dem 10.09.2008 und im Güterverkehr vor dem 10.09.2009 erworben haben. Für diese besteht lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.
Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.
Anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 BKrFQG sind u. a.:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die eigens vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften eingerichtet wurden
- Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten
Als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG gilt bei Fahrschulen die Fahrschulerlaubnisurkunde der Klassen CE oder DE bzw. eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
3. Lehrgänge zum Führen von Gabelstaplern
3.1 Voraussetzungen für das Führen von Gabelstaplern
Für das Führen von Gabelstaplern kann nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend der Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers keine Fahrerlaubnis bzw. die Fahrerlaubnis der Klassen L (dazu berechtigt auch die Klasse B) oder C erforderlich sein (§ 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Daneben sehen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGG 925) vor, dass ein Gabelstaplerfahrer u. a. für diese Tätigkeit ausgebildet sein und einen Befähigungsnachweis in Form eines "Fahrausweises für Flurförderzeuge" besitzen muss. Die Erteilung eines solchen Nachweises erfordert eine entsprechende Schulung und das Ablegen einer Prüfung.
3.2 Anwendung des § 4 Nr. 21 UStG
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene ist die Auffassung zu vertreten, dass nicht nur in Fällen, in denen Lehrgänge zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt werden (Alt. 1), sondern auch in Fällen, in denen die von einer Fahrschule angebotenen Lehrgänge nicht in Form einer Ausbildung für diese Fahrerlaubnisklassen erfolgen (Alt. 2), die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen kann.
3.3 Bescheinigungsverfahren
Als Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG gilt für Fälle der Alt. 1 nach Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR unstreitig die entsprechende Fahrschulerlaubnis.
In Fällen der Alt. 2 ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung belegt, vorzulegen. Aus Vereinfachungsgründen genügt jedoch in diesen Fällen der Besitz einer zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse BE bzw. der vor dem 01.01.1999 vorangegangenen, gleichwertigen Fahrerlaubnisklasse berechtigenden Fahrschulerlaubnisurkunde.
Denn der Besitz einer derartigen Fahrschulerlaubnis berechtigt bereits u. a. zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L für Flurförderfahrzeuge (bis 25 km/h) im öffentlichen Straßenverkehr. Von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung im genannten Sinn kann daher ohne die Vorlage weiterer Bescheinigungen ausgegangen werden.
4. Spezielle Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungs- und Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung eingeführt worden (vgl. § 2 Abs. 10 StVG). Diese spezielle Fahrberechtigung ist für die private Nutzung ausgeschlossen.
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes gilt hierfür Folgendes:
Die Leistungen von Fahrschulen, die zu einer spezifischen Ausbildung gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes erbracht werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG.
Quelle: OFD Frankfurt am Main, Verfügung S-7179 A - 2 - St 112 vom 11.03.2010
Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter!
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden, vgl. BFH-Urteil V R 54/73 vom 14.03.1974 (BStBl II S. 527).
Nach den bestehenden Regelungen in Abschn. 112 Abs. 7 UStR kann jedoch für Fahrschullehrgänge zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen, da diese Leistungen regelmäßig der Berufsausbildung dienen. Als Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG gilt in diesen Fällen die jeweilige Fahrschulerlaubnis, vgl. Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR.
2. Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
Wer neu einen Führerschein erwirbt und gewerblich eingesetzt wird, muss eine über die Fahrerlaubnis hinausgehende Grundqualifikation nachweisen. Er hat sich regelmäßig weiterzubilden. Rechtsgrundlage hierfür ist das am 01.10.2006 in Kraft getretene Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr. Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die ihren Führerschein im Personenverkehr vor dem 10.09.2008 und im Güterverkehr vor dem 10.09.2009 erworben haben. Für diese besteht lediglich die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung.
Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.
Anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 BKrFQG sind u. a.:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die eigens vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder anderen Gebietskörperschaften eingerichtet wurden
- Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten
Als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG gilt bei Fahrschulen die Fahrschulerlaubnisurkunde der Klassen CE oder DE bzw. eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
3. Lehrgänge zum Führen von Gabelstaplern
3.1 Voraussetzungen für das Führen von Gabelstaplern
Für das Führen von Gabelstaplern kann nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend der Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers keine Fahrerlaubnis bzw. die Fahrerlaubnis der Klassen L (dazu berechtigt auch die Klasse B) oder C erforderlich sein (§ 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Daneben sehen die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGG 925) vor, dass ein Gabelstaplerfahrer u. a. für diese Tätigkeit ausgebildet sein und einen Befähigungsnachweis in Form eines "Fahrausweises für Flurförderzeuge" besitzen muss. Die Erteilung eines solchen Nachweises erfordert eine entsprechende Schulung und das Ablegen einer Prüfung.
3.2 Anwendung des § 4 Nr. 21 UStG
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene ist die Auffassung zu vertreten, dass nicht nur in Fällen, in denen Lehrgänge zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) in Form einer Ausbildung für die Fahrerlaubnis einer der in Abschn. 112 Abs. 7 Satz 2 UStR genannten Fahrerlaubnisklassen durchgeführt werden (Alt. 1), sondern auch in Fällen, in denen die von einer Fahrschule angebotenen Lehrgänge nicht in Form einer Ausbildung für diese Fahrerlaubnisklassen erfolgen (Alt. 2), die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Betracht kommen kann.
3.3 Bescheinigungsverfahren
Als Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG gilt für Fälle der Alt. 1 nach Abschn. 112 Abs. 7 Satz 6 UStR unstreitig die entsprechende Fahrschulerlaubnis.
In Fällen der Alt. 2 ist grundsätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die die ordnungsgemäße Berufsvorbereitung belegt, vorzulegen. Aus Vereinfachungsgründen genügt jedoch in diesen Fällen der Besitz einer zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse BE bzw. der vor dem 01.01.1999 vorangegangenen, gleichwertigen Fahrerlaubnisklasse berechtigenden Fahrschulerlaubnisurkunde.
Denn der Besitz einer derartigen Fahrschulerlaubnis berechtigt bereits u. a. zur Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse L für Flurförderfahrzeuge (bis 25 km/h) im öffentlichen Straßenverkehr. Von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung im genannten Sinn kann daher ohne die Vorlage weiterer Bescheinigungen ausgegangen werden.
4. Spezielle Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungs- und Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auf Grundlage einer spezifischen Ausbildung und Prüfung eingeführt worden (vgl. § 2 Abs. 10 StVG). Diese spezielle Fahrberechtigung ist für die private Nutzung ausgeschlossen.
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes gilt hierfür Folgendes:
Die Leistungen von Fahrschulen, die zu einer spezifischen Ausbildung gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes erbracht werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG.
Quelle: OFD Frankfurt am Main, Verfügung S-7179 A - 2 - St 112 vom 11.03.2010
Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter!
Freitag, 7. Mai 2010
GWG-Regelung und § 7g EStG
Ab dem Wirtschaftsjahr 2008 kann auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht werden.
Für GWG bestehen vor allem ab 2010 zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den Regelungen in § 7g EStG.
Frühere Regelung
Bis zum 31.12.2007 konnte nur für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden. Eine Voraussetzung hierfür war, das zuvor eine Rücklage nach § 7g Abs. 3-7 EStG für Wirtschaftsgüter gebildet wurde, die im nächsten oder übernachsten Wirtschaftsjahr angeschafft werden.
Ab 2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde § 7g EStG geändert. Die Inanspruchnahme für eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist ab 2008 auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wird nicht mehr vorausgesetzt zuvor einen Investitionsabzugsbetrag gebildet zu haben. Die Sonderabschreibung wird unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag gewährt.
Tipp: Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sollte deshalb auch bei gebrauchten Wirtschaftsgütern geprüft werden, ob die Sonderabschreibung geltend gemacht wurde.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Fraglich ist, ob eine Sonderabschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die den Sammelposten eingestellt wurden.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, mussten ab 2008 in einen Sammelposten eingestellt werden. Dieser jahresbezogene Pool wurde im Jahr der Bildung und den folgenden 4 Jahren zu 1/5 aufgelöst, egal ob das Wirtschaftsgut veräußert bzw. noch vorhanden war.
Diese Regelung wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz korrigiert.
Ab 2010 hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er Wirtschaftsgüter, deren Wert nicht über 410 EUR liegt, sofort abschreibt oder in einen Sammelposten einstellt und innerhalb von 5 Jahren abschreibt. Stellt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten ein, kann er jedoch Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 EUR trotzdem sofort abschreiben.
Für Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Die wurde auch vom BMF mit Schreiben v. 8.5.2009 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 4), bestätigt. In diesem Fall werden die AK/HK des Wirtschaftsguts für den Sammelposten um 40 % gemindert.
In der Praxis stellt sich die interessante Frage, ob für geringwertige Wirtschaftsgüter auch eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden kann. Es wird in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass das Kumulierungsverbot nach § 7a Abs. 5 EStG hier nicht anwendbar und die Sonderabschreibung daher zu gewähren sei (Wendt in: FR 2008, S. 598, 603 und Schmidt/Kulosa, EStG § 7g Rz. 11). M. E. ist es jedoch sehr fraglich, ob diese Rechtsauffassung in die Praxis umzusetzen ist, denn § 6 Abs. 2a EStG verlangt zwingend eine Abschreibung über 5 Jahre und lässt deshalb grundsätzlich keinen Raum für weitere Abschreibungen. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung diesen Fall beurteilen werden.
Folgende Gestaltungsmöglichkeiten sind m. E. jedoch in jedem Fall gegeben:
Für 2009
Wirtschaftsgüter bis zu 150 EUR sind sofort abzuschreiben. Bei Wirtschaftsgütern, deren AK/HK 150-250 EUR betragen, kommt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Betracht, sodass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung komplett abzuschreiben ist.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A erwirbt im Jahr 2009 einen Tisch für 180 EUR. In 2008 bildet er einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 72 EUR. Die AK sind deshalb in 2009 um 72 EUR zu mindern auf 108 EUR. A kann den Tisch in 2009 abschreiben und muss diesen nicht in einen Sammelposten einstellen. Die Frage nach einer Sonderabschreibung gem. § 7g EStG stellt sich hier nicht.
Betragen die AK/HK für das Wirtschaftsgut mehr als 250 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR, ist das Wirtschaftsgut zwingend in einen Sammelposten einzustellen und entsprechend mit 1/5 der Kosten pro Jahr abzuschreiben.
Ab 2010:
Wirtschaftsgüter mit AK/HK bis 150 EUR können sofort abgeschrieben werden (s. o.).
Bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu rund 683 EUR können die AK/HK mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemindert werden, sodass ein Sofortabzug der Betriebsausgaben in Betracht kommt. Hier besteht ein Gestaltungspotenzial durch das neu eingeführte Wahlrecht.
Gegebenenfalls ist auch bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu 1.666 EUR zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen.
Betragen die AK/HK bis zu 1.000 EUR, so ist ein Sammelposten zu bilden.
Fazit: Ab 2010 bestehen gerade bei GWG in Verbindung mit § 7g EStG viele steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung sich zu dem Problem äußern, ob Sonderabschreibungen auch für GWG in Betracht kommen.
Für GWG bestehen vor allem ab 2010 zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den Regelungen in § 7g EStG.
Frühere Regelung
Bis zum 31.12.2007 konnte nur für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden. Eine Voraussetzung hierfür war, das zuvor eine Rücklage nach § 7g Abs. 3-7 EStG für Wirtschaftsgüter gebildet wurde, die im nächsten oder übernachsten Wirtschaftsjahr angeschafft werden.
Ab 2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz wurde § 7g EStG geändert. Die Inanspruchnahme für eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist ab 2008 auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter möglich. Außerdem wird nicht mehr vorausgesetzt zuvor einen Investitionsabzugsbetrag gebildet zu haben. Die Sonderabschreibung wird unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag gewährt.
Tipp: Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sollte deshalb auch bei gebrauchten Wirtschaftsgütern geprüft werden, ob die Sonderabschreibung geltend gemacht wurde.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Fraglich ist, ob eine Sonderabschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die den Sammelposten eingestellt wurden.
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) mehr als 150 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, mussten ab 2008 in einen Sammelposten eingestellt werden. Dieser jahresbezogene Pool wurde im Jahr der Bildung und den folgenden 4 Jahren zu 1/5 aufgelöst, egal ob das Wirtschaftsgut veräußert bzw. noch vorhanden war.
Diese Regelung wurde mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz korrigiert.
Ab 2010 hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er Wirtschaftsgüter, deren Wert nicht über 410 EUR liegt, sofort abschreibt oder in einen Sammelposten einstellt und innerhalb von 5 Jahren abschreibt. Stellt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten ein, kann er jedoch Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 EUR trotzdem sofort abschreiben.
Für Wirtschaftsgüter im Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Die wurde auch vom BMF mit Schreiben v. 8.5.2009 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002, Rz. 4), bestätigt. In diesem Fall werden die AK/HK des Wirtschaftsguts für den Sammelposten um 40 % gemindert.
In der Praxis stellt sich die interessante Frage, ob für geringwertige Wirtschaftsgüter auch eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorgenommen werden kann. Es wird in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass das Kumulierungsverbot nach § 7a Abs. 5 EStG hier nicht anwendbar und die Sonderabschreibung daher zu gewähren sei (Wendt in: FR 2008, S. 598, 603 und Schmidt/Kulosa, EStG § 7g Rz. 11). M. E. ist es jedoch sehr fraglich, ob diese Rechtsauffassung in die Praxis umzusetzen ist, denn § 6 Abs. 2a EStG verlangt zwingend eine Abschreibung über 5 Jahre und lässt deshalb grundsätzlich keinen Raum für weitere Abschreibungen. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung diesen Fall beurteilen werden.
Folgende Gestaltungsmöglichkeiten sind m. E. jedoch in jedem Fall gegeben:
Für 2009
Wirtschaftsgüter bis zu 150 EUR sind sofort abzuschreiben. Bei Wirtschaftsgütern, deren AK/HK 150-250 EUR betragen, kommt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Betracht, sodass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung komplett abzuschreiben ist.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A erwirbt im Jahr 2009 einen Tisch für 180 EUR. In 2008 bildet er einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 72 EUR. Die AK sind deshalb in 2009 um 72 EUR zu mindern auf 108 EUR. A kann den Tisch in 2009 abschreiben und muss diesen nicht in einen Sammelposten einstellen. Die Frage nach einer Sonderabschreibung gem. § 7g EStG stellt sich hier nicht.
Betragen die AK/HK für das Wirtschaftsgut mehr als 250 EUR aber nicht mehr als 1.000 EUR, ist das Wirtschaftsgut zwingend in einen Sammelposten einzustellen und entsprechend mit 1/5 der Kosten pro Jahr abzuschreiben.
Ab 2010:
Wirtschaftsgüter mit AK/HK bis 150 EUR können sofort abgeschrieben werden (s. o.).
Bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu rund 683 EUR können die AK/HK mit der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemindert werden, sodass ein Sofortabzug der Betriebsausgaben in Betracht kommt. Hier besteht ein Gestaltungspotenzial durch das neu eingeführte Wahlrecht.
Gegebenenfalls ist auch bei Wirtschaftsgütern mit AK/HK bis zu 1.666 EUR zu prüfen, ob es sinnvoll ist, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden und das Wirtschaftsgut in einen Sammelposten einzustellen.
Betragen die AK/HK bis zu 1.000 EUR, so ist ein Sammelposten zu bilden.
Fazit: Ab 2010 bestehen gerade bei GWG in Verbindung mit § 7g EStG viele steuermindernde Gestaltungsmöglichkeiten. Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung sich zu dem Problem äußern, ob Sonderabschreibungen auch für GWG in Betracht kommen.
Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Das BMF hat am 05.05.2010 sein Grundsatzschreiben zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung überarbeitet und neu veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Steuerbefreiung gem. §4 Nr.1 Buchst.b in Verbindung mit §6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen und insbesondere zu den diesbezüglich bestehenden Nachweispflichten sowie zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Stellung und ersetzt das in gleicher Sache ergangene BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 (BStBl 2009 I S. 60).
Das komplette BMF-Schreiben finden Sie hier: http://bit.ly/bhqHSe
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, er hilft Ihnen gerne weiter
Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Steuerbefreiung gem. §4 Nr.1 Buchst.b in Verbindung mit §6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen und insbesondere zu den diesbezüglich bestehenden Nachweispflichten sowie zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Stellung und ersetzt das in gleicher Sache ergangene BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 (BStBl 2009 I S. 60).
Das komplette BMF-Schreiben finden Sie hier: http://bit.ly/bhqHSe
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, er hilft Ihnen gerne weiter
Abonnieren
Posts (Atom)
