Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung nicht steuerlich geltend gemacht werden können, soweit diese Kosten nicht einzelnen Einkunftsarten zugeordnet werden können. Die seit 2006 geltende Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, soweit die Kosten nicht direkt einer Einkunftsart zugeordnet werden können.
Dagegen wandte sich im vorliegenden Fall die Klägerin und machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 - neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Steuerberatungskosten für das Erstellen ihrer Einkommensteuererklärung 2005 geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Steuerberatungskosten und begründete dies damit, es handele sich dabei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg (Az. X R 10/08). Die BFH-Richter argumentierten, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Darüber hinaus sei auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts ein Abzug der Steuerberatungskosten verfassungsrechtlich nicht geboten.
