Donnerstag, 29. April 2010

Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen

Durch die "Abgeltungsteuer" ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten und die Steuerpflichtigen könnten auf die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) bei ihrer Steuererklärung ab 2009 verzichten.

Die Banken versenden daher Bescheinigungen über die Zinserträge aus dem vergangenen Jahr oft nur auf Verlangen ihrer Kunden.

Für Kapitalanleger ist es in vielen Fällen dennoch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung - mit der Anlage KAP - beizufügen. Solche Fälle können z. B. sein:

■Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt bzw. ausgeschöpft. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (bei Einzelpersonen 801 € und bei Verheirateten 1.602 €) kann der Bank ein sogenannter Freistellungsauftrag erteilt werden. Zinseinnahmen bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages sind steuerfrei.

■Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und auf der Anlage KAP wird die sogenannte Günstigerprüfung beantragt.

■Steuerpflichtige können die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug beantragen.

■Die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus privaten Veräußerungsgeschäften soll in Anspruch genommen werden.
In diesen Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP für den Steuerzahler freiwillig. Er kann und sollte sich die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen.

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Scheidungskosten, Medikamenten-Zuzahlung, Ausgaben für Zahnersatz oder Brille geltend machen. Hier werden die Kapitalerträge vom Finanzamt benötigt, um die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers festzustellen.

Des Weiteren muss die Anlage KAP auch bei Auslandskonten und -depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden.

Anmerkung: Es empfiehlt sich demnach eigentlich immer, die Jahressteuerbescheinigungen auch in Zukunft grundsätzlich anzufordern.

unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht

Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu. Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige und fehlerhafte Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

■Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.

■Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden.

■Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall "ausländische Kapitaleinkünfte") muss angegeben werden.

■Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.

Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.

Steuerpflichtige, die ihre Selbstanzeige bisher nur angekündigt haben, sollten dem Finanzamt daher umgehend die geschätzten Zahlen mitteilen. Diese sollten eher zu hoch angesetzt werden, da bei zu niedriger Schätzung der darüber hinausgehende Betrag nicht von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige umfasst wird. Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.

Ist das im Ausland angelegte Kapital aus Schwarzeinnahmen finanziert, so muss die Selbstanzeige zusätzlich alle Angaben zu den bisher nicht versteuerten Einkünften aus der Tätigkeit enthalten, der diese Schwarzgeldeinnahmen zugrunde liegen. Auch hier besteht die Möglichkeit der Angabe von geschätzten Beträgen, wenn die in der Vergangenheit nicht versteuerten Einkünfte zunächst nicht exakt beziffert werden können. Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

Anmerkung: Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein einfacher Brief. Ohne fachkundigen Rat ist eine Selbstanzeige jedoch nicht zu empfehlen. Lassen Sie sich - wenn Sie davon betroffen sind - unbedingt beraten, damit Ihre Selbstanzeige straffrei bleibt!

Mittwoch, 28. April 2010

Umsatzsteuerfreie Leistungen eines Musikers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08 entschieden, dass auch einzelne Musiker umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können.
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Für private Orchester gilt dies aber nur, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Wenn die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vorliegt, sind nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH nicht nur die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne Musiker, die als Unternehmer selbständig tätig sind, als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2003. Auf Grund dieses EuGH-Urteils wurde nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandslos.

Quelle: Pressemitteilung des BFH

Samstag, 24. April 2010

Mit Altersvorsorge das Kindergeld sichern

Endlich einen Ausbildungsplatz gefunden !
Endlich das erste eigene Geld verdienen !

Doch übersteigt die Ausbildungsvergüung 8.004 EUR im Jahr, wird den Eltern das Kindergeld gestrichen bzw. der Kinderfreibetrag in Höhe von 7.008 EUR entfällt.

Durch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung kann das maßgebliche Einkommen des Kindes gesenkt werden.

Ein Teil der Ausbildungsvergütung wird mittels Gehaltsumwandlung monatlich in eine Altersvorsorge, z.B. Direktversicherung, eingezahlt. Dieser Betrag mindert somit das für das Kindergeld relevante Bruttoeinkommen, und die maßgebliche Grenze von 8.004 EUR kann wieder unterschritten werden.

Von dieser Maßnahme profitieren alle Beteiligten :
- Die Eltern erhalten weiterhin Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag
- Der Azubi beginnt frühzeitig mit dem Aufbau seiner Altersvorsorge
- Der Arbeitgeber spart SV-Beiträge
- Die Beiträge werden während es Wehr- bzw. Zivildienstes weitergezahlt

Sprechen Sie mich bei Rückfragen an, ich helfe Ihnen gerne !

Donnerstag, 22. April 2010

1%-Regelung bei mehreren Dienstwagen

Die sog. 1 %-Regelung ist auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt (BFH, Urteil v. 9.3.2010 - VIII R 24/08; veröffentlicht am 21.4.2010).

Hintergrund: Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Sachverhalt: Ein Unternehmensberater hielt mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten ebenfalls keine andere Auslegung. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dient vor allem der Vereinfachung der Bewertung (vgl. BTDrucks 13/1686, S. 8). Dieser Zweck wird nicht verfehlt, wenn die Norm auf mehrere betriebliche Fahrzeuge jeweils einzeln angewandt wird, die auch privat genutzt worden sind. Umgekehrt würde jedes andere Auslegungsergebnis den Normzweck eher gefährden, da wegen der fahrzeugbezogenen Konzeption der Norm unvermeidliche, auch administrative Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung entstehen, wenn der Grundsatz verlassen wird, dass für jedes auch privat genutzte Fahrzeug eine Bewertung nach der 1 %-Regelung vorzunehmen ist.

Diese Auslegung führt auch nicht zu vermeidbaren Härten. Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Das ist jedoch Folge der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden Konzeption der Typisierungsvorschrift und führt insbesondere nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, denn die gesetzliche Typisierung ist insoweit nicht zwingend, sondern widerlegbar (vgl. u.a. BFH-Urteil v. 24.2.2000 - III R 59/98). Der Steuerpflichtige hat jederzeit die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln (BFH-Urteil v. 1.3.2001 - IV R 27/00, ).

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht deshalb auch keine Veranlassung zu einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Als ungerecht empfundenen oder den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen der 1 %-Regelung kann der Steuerpflichtige ausweichen, indem er von der zumutbaren Möglichkeit Gebrauch macht, den privaten Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen.

Quelle: BFH online

Mittwoch, 21. April 2010

effiziente Rechnungsstellung auf elektronischem Weg

Immer mehr Ihrer Lieferanten wickeln den Rechnungsverkehr elektronisch ab??

Aus gutem Grund: Durch den Verzicht auf Papier optimieren sie Prozesse und
steigern die Effizienz.

Profitieren auch Sie von den Vorteilen der elektronischen Rechnungen. Zeigen Sie, dass Sie innovativ sind und mit der Zeit gehen. Vereinfachen Sie die Prozesse in Ihrem Unternehmen und sparen Sie Porto, Papier- und Verwaltungskosten eine.

Ihr Steuerberater kann Ihnen zusammen mit dem DATEV-Rechenzentrum eine einfache und rechtssichere Lösung anbieten.

Gemäß Umsatzsteuergesetz müssen elektronische Rechnungen qualifiziert signiert sein. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoB) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) müssen erfüllt werden. All dies wird im Rechenzentrum der DATEV erfüllt.

Mit einem einfachen Handgriff können Sie die elektronischen Rechnungen ins DATEV-Rechenzentrum übermitteln. Dabei erfolgt automatisch die Signaturprüfung der Eingangsrechnungen. Ist die Prüfung erfolgreich, so wird dies am Rechnungsbild erkenntlich. Im Falle eines negativen Prüfergebnisses werden Sie automatisch per E-Mail benachrichtigt. Die fachliche und sachliche Prüfung der Rechnungen muss allerdings weiterhin in Ihrem Hause erfolgen. Über DATEV-Unternehmen-online greifen Sie und Ihr Steuerberater gemeinsam auf die Rechnungen zu.

Ausgangsrechnungen werden im sogenannten Vertretungsmodell in Ihrem Namen qualifiziert elektronisch signiert. Ist die Signatur erfolgt, werden Sie per E-Mail benachrichtigt und können die Rechnung elektronisch an den Empfänger versenden. Die elektronischen Rechnungen stehen sofort für die Finanzbuchführung bereit.

Gesetzeskonform und effizient!
Von der Signaturprüfung bis zur revisionssicheren Archivierung werden alle gesetzlichen Vorschriften für elektronische Rechnungen eingehalten. Die Rechnungen werden mit dem Prüfprotokoll und der Signatur im elektronischen Archiv revisionssicher gespeichert. Nach der Buchung der Belege können Sie und Ihr Steuerberater die elektronischen Rechnungen ganz einfach über die Suche im elektronischen Belegarchiv aufrufen.

Nutzen Sie diese innovative und sichere Lösung und profitieren Sie von den Vorteilen.

Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne weiter!

Samstag, 17. April 2010

Vorsicht beim Führen eines elektronischen Fahrtenbuches

Selbstständige, die ein elektronisches Fahrtenbuch für ihr Betriebsfahrzeug führen, haben keine Garantie auf die steuerliche Anerkennung ihrer Aufzeichnungen. Denn, so hat das FG Münster (Urteil v. 4.2.2010, Az. 5 K 5046/07) entschieden, die Daten dürfen nachträglich nicht mehr änderbar sein.

Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung wurde in der Vergangenheit bereits Selbstständigen zum Verhängnis, die ihr Fahrtenbuch über eine Excel-Datei führten. Da hier nachträgliche Manipulationen möglich sind, waren solche Aufzeichnungen nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Gerichte steuerlich unwirksam und nicht anzuerkennen.

Um es besser machen stattete nun ein Unternehmer seine Betriebsfahrzeuge mit Fahrdatenspeichern aus, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Angaben zu Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten manuell eingegeben werden. Bis hierher war noch alles in Ordnung. Aber: Die Daten wurden mit Hilfe einer Software ausgelesen und auf dem PC gespeichert. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr geändert werden, wohl aber die manuellen Eingaben. Das Finanzgericht stufte das elektronische Fahrtenbuch wegen der Möglichkeit der nachträglichen Änderung als steuerlich unwirksam ein.

Tipp:
Diejenigen Selbstständigen, die ihre Betriebsfahrzeuge nur in einem sehr geringen Umfang privat nutzen, sollten bei Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuchs darauf achten, dass die einmal aus dem Fahrdatenspeicher ausgelesenen Daten in keiner Weise mehr geändert werden können. Sind nachträgliche Änderungen möglich, ist der Umstieg auf ein neues elektronisches Fahrtenbuch dringend notwendig.

Freitag, 16. April 2010

Kein Abzug von Steuerberatungskosten für die private Steuererklärung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung nicht steuerlich geltend gemacht werden können, soweit diese Kosten nicht einzelnen Einkunftsarten zugeordnet werden können. Die seit 2006 geltende Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar, soweit die Kosten nicht direkt einer Einkunftsart zugeordnet werden können.

Dagegen wandte sich im vorliegenden Fall die Klägerin und machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 - neben Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Steuerberatungskosten für das Erstellen ihrer Einkommensteuererklärung 2005 geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Steuerberatungskosten und begründete dies damit, es handele sich dabei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg (Az. X R 10/08). Die BFH-Richter argumentierten, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Darüber hinaus sei auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts ein Abzug der Steuerberatungskosten verfassungsrechtlich nicht geboten.

Beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß?

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 € je Kind, wie Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug eines darüber hinausgehenden Betrages kommt nicht in Betracht. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts (FG) nicht geboten.

Ob die Höchstgrenze von 4.000 € gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt oder in verfassungskonformer Weise auszulegen ist, musste in diesem Fall nicht entschieden werden, da die Aufwendungen des Steuerpflichtigen diesen Grenzbetrag nicht überschreiten. Die Regel im Einkommensteuerrecht ist auch nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass nicht nur zwei Drittel, sondern die gesamten entstandenen Kosten wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Auch die Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten begegnet nach Meinung des FG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde aber zugelassen, da über die Frage, ob die Regelung zu den Kinderbetreuungskosten gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Betroffene Eltern sollten die Kosten in voller Höhe geltend machen. Das Finanzamt hat die "beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten" bereits in seinen Katalog der vorläufigen Steuerfestsetzungen aufgenommen.

Pflichten und Gefahren für Arbeitgeber bei 400-€-Jobbern im Sozialversicherungsrecht

Bei mehreren parallel ausgeübten Minijobs kann durch Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 400 € Versicherungspflicht eintreten. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen zu können, sollte der Arbeitgeber daher bei Beginn einer Beschäftigung abfragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um dieses später verbindlich nachweisen zu können, empfiehlt es sich, einen "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" auszufüllen und vom Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen nimmt. Einen solchen Personalfragebogen finden Sie z. B. im Internet bei der Minijobzentrale unter: http://www.minijobzentrale.de und dort unter "Download-Center" und dem Link "Formulare und Anträge".

Stellt ein Sozialversicherungsträger erst im Nachhinein zum Beispiel durch Datenabgleich oder im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Beschäftigung vom Arbeitgeber falsch beurteilt wurde und eigentlich keine Geringfügigkeit (Versicherungsfreiheit), sondern Versicherungspflicht gegeben ist, tritt diese mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Sie gilt damit nur für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.

Anmerkung: Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn nicht nach weiteren Beschäftigungen gefragt bzw. die Angabe weiterer Beschäftigungen ignoriert, tritt Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit ein. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen!