Donnerstag, 16. Dezember 2010

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne USt-IdNr

Das FG Köln hat ein einem Urteil v. 3.11.2010 - 4 K 4262/08 (veröffentlicht am 15.12.2010) entschieden, dass, wenn zweifelsfrei feststeht, Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert wurden und der Warenerwerb dort den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerbefreit, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt.

Der Fall vor dem FG:
Das Senat hatte über die Klage eines Maschinenhändlers zu entscheiden, der eine spanische Firma belieferte, noch bevor sie im Besitz einer USt-IdNr. war. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der USt-IdNr., obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen.

Das FG führt dazu weiter aus:
Dass die Abnehmerin zum Zeitpunkt der Abnahme nicht über eine USt-IdNr. verfügte ist unerheblich. Zwar hat die Klägerin aus diesem Grund den ihr nach § 17c Abs. 1 UStDV obliegenden Buchnachweis nicht erbracht. Dies gereicht der Klägerin aber nicht zum Nachteil, weil aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorlagen. Der Senat lässt es dahingestellt, ob seine Beurteilung der Erlasslage des BMF widerspricht, da er an diese nicht gebunden ist. Im BMF-Schreiben v. 5.5.2010 (BStBl 2010 I S. 508), heißt es einerseits unter III 1. Rz. 22: Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn - trotz der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises - aufgrund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. Damit kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen. Andererseits wird unter III 2. Rz. 23 ausgeführt: § 17c Abs. 1 UStDV setzt voraus, dass auch in der Person des Abnehmers die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer vorliegen müssen und bestimmt (Mussvorschrift), dass der Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen, d.h. aufzuzeichnen hat.

inweis:
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Vorliegen steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferungen auch dann bejaht werden kann, wenn der Abnehmer nicht über eine USt-IdNr. verfügt.

Quelle: FG Köln online

Montag, 13. Dezember 2010

Bewertung von Sachentnahmen bei Fleischereibetrieben

Ohne Führung von Aufzeichnungen sind die amtlichen Pauschbeträge des BMF und die vorgesehene umsatzsteuerliche Behandlung auch dann anzuwenden, wenn der Fleischer und seine Familie in der Fleischerei kein warmes Mittagessen zu sich genommen haben. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.3.2010- 3 K 108/06).

Der Fall vor dem FG:
Der Kläger betreibt einen Fleischereibetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. In seinem Haushalt leben neben seiner Ehefrau, seine drei die Kinder. Der Kläger hat den Kundenraum vor dem Verkaufstresen zur Mitbenutzung an einen Bäcker vermietet. In dem Verkaufsraum unterhält der Bäcker 3 Stehbistrotische und der Kläger 2 Bistrotische. Der Kläger betreibt im Fleischereibetrieb eine sog. Heißtheke. An dieser Heißtheke werden täglich 3 Gerichte angeboten (wechselnder Mittagstisch, Suppe mit Wurst, Suppe ohne Wurst, Bouletten). Die Gerichte können vor Ort verzehrt oder außer Haus mitgenommen werden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin unter anderem fest, dass Einzelaufzeichnungen über erfolgte Warenentnahmen seitens des Klägers nicht geführt wurden. Da neben den Klägern im gesamten Prüfungszeitraum auch die Kinder zum Haushalt gehört hatten, ermittelte die Prüferin die unentgeltlichen Wertabgaben entsprechend der Anzahl der zum Haushalt gehörigen Personen unter Berücksichtigung der Pauschbetrage lt. Richtsatz-Sammlung der entsprechenden Kalenderjahre.

Der Kläger trug vor, man halte ihm vor, Aufzeichnungen über Einnahmen von Waren nicht geführt zu haben. Solche Aufzeichnungen seien nicht geführt worden, da entsprechende Geschäftsvorfälle nicht vorgekommen seien. Grundsätzlich hätten die Kläger ihren privaten Einkauf getrennt vom betrieblichen Einkauf getätigt. Auch der betriebliche Einkauf werde aus Kostengründen zum großen Teil bei den Ketten Netto und Aldi getätigt. Einkäufe für private Zwecke würden gesondert auf das Band gelegt und erhielten so einen Einzelbeleg. Diese Kassenquittungen seien private Belege, die weder aufbewahrt worden noch in die Buchführung eingeflossen seien. Der Ansatz der Pauschbeträge für Warenentnahmen zum vollen Steuersatz sei ermessensfehlerhaft.

Das Gericht führt dazu aus:
Die Pauschbeträge der Richtsatzsammlungen gehen bei Fleischereien ungeachtet dessen, dass bei einer Fleischerei im Wesentlichen Wareneinkäufe zum ermäßigten Steuersatz vorkommen, neben unentgeltlichen Wertabgaben zum ermäßigten Steuersatz ebenfalls von unentgeltlichen Wertabgaben zum vollen Steuersatz aus.

Der Ansatz der Pauschsätze für unentgeltliche Wertabgaben mangels Führens entsprechender Aufzeichnungen kann schließlich nicht durch den Vortrag umgangen werden, unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz hätten nicht stattgefunden, weil sämtliche Lebensmittel bei Discountern eingekauft worden seien. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben dienen der Vereinfachung und lassen keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- und Einkaufsgewohnheiten zu. Bei Anwendung der Pauschbeträge ist es unerheblich, ob das eine Familienmitglied mehr oder weniger konsumiert. Denn der Vereinfachungsgedanke gebietet es, dass die Pauschbeträge nicht durch Zu- und Abschläge jeweils den individuellen Verhältnissen angepasst werden. Aus Sinn und Zweck des Ansatzes der Pauschbeträge ergibt sich, dass ebensowenig das private Einkaufsverhalten bezüglich der Lebensmittel zu berücksichtigen ist.

Ohne Führung von Aufzeichnungen sind ungeachtet der individuellen Verhältnisse die Pauschbeträge des Bundesministeriums der Finanzen sowohl hinsichtlich des ermäßigten als auch des vollen Steuersatzes anzuwenden.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank

Dienstag, 7. Dezember 2010

Was ist bis zum Jahresende noch zu erledigen?

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist auf einige Steueraspekte hin, die Steuerpflichtigen noch bis Jahresende berücksichtigen sollten.

Hierzu führt der NVL weiter aus: Weihnachten steht vor der Tür und das Jahr neigt sich dem Ende. Doch bevor man die Hände in den Schoss legt, sollte man überlegen, ob auch aus steuerlicher Sicht alles geregelt ist:

Kindergeld retten:
Eltern von erwachsenen, in Ausbildung befindlichen Kindern sollten wissen, dass Kindergeldanspruch nur besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zum Jahresende heißt es daher noch schnell prüfen. Sind die Einkünfte und Bezüge des Sprösslings tatsächlich über dem Grenzwert, kann dem zum Beispiel mit dem Kauf von Arbeitsmitteln, die für die Berufsausbildung benötigt werden, abgeholfen werden. Arbeitsmittel gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. So kann der Erwerb eines neuen Laptops, die Ergänzung der Fachliteratur oder die Anschaffung eines neuen Schreibtisches das Kindergeld retten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Kind die Kosten selbst trägt. Auch als Weihnachtsgeschenk ist der Laptop absetzbar. Kostet dieser mehr als 410 EUR ohne Mehrwertsteuer, sind die Anschaffungskosten jedoch nur anteilig über drei Jahre verteilt absetzbar. Außerdem sollte die Rechnung aufbewahrt werden, falls das Finanzamt den Beleg einsehen möchte.

Fristablauf für staatliche Förderungen:
Wer einen Bauspar- oder Riestervertrag abgeschlossen hat, kann die entsprechenden Förderanträge noch rückwirkend für das Jahr 2008 bis zum 31.12. dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch. Die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen kann mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr zu stellen. Diese verlängerte Antragsfrist gilt für alle Sparverträge, die ab dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden.

Fristen Antragsveranlagung:
Wird eine Einkommensteuererklärung freiwillig eingereicht, hat man dazu vier Jahre Zeit. Die Erklärung für das Veranlagungsjahr 2006 muss bis spätestens zum 31.12.2010 beim Finanzamt sein. Der Verband empfiehlt, auch für weiter zurück liegende Jahre bis einschließlich 2003 einen Antrag auf Veranlagung zu stellen. Denn im Unterschied zu freiwilligen Veranlagungen bearbeiten die Finanzämter Pflichtveranlagungen bis zu sieben Jahre rückwirkend. Lehnt das Finanzamt den Antrag der Jahre 2003 bis 2005 ab, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (VI R 53/10) beantragt werden.

Handwerkerrechnung splitten:
Manche Renovierungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind kostspielig. Da sind schnell mehrere tausend Euro ausgegeben. Zwar unterstützt der Fiskus diese Maßnahmen mit einem steuerlichen Abzug, jedoch nur bis zu bestimmten Beträgen. So sind die Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis zu 6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte man mit dem Handwerker über eine Teilzahlungsvereinbarung sprechen und die Zahlung auf zwei oder mehrere Jahre verteilen.

Steuerklasse ändern:
Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III und V bzw. IV und IV wählen. Dabei gilt als Faustregel, dass bei gleich verdienenden Partnern die Steuerklasse IV am günstigsten ist. Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination III und V sinnvoll. Der Ehegatte, der mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Brutto bezieht, zahlt mit der Steuerklasse III die geringsten Lohnsteuern. Der Partner muss dafür mit der Steuerklasse V einen relativ hohen monatlichen Lohnsteuerabzug in Kauf nehmen. Verheiratete, die weder zuviel noch zu wenig Lohnsteuern zahlen wollen, können die Lohnsteuerklasse IV plus Faktor nutzen. Auch bei Bezug von Lohnersatzleistungen, wie Kranken-, Kurzarbeiter-, Eltern- oder Arbeitslosengeld I entscheidet die Steuerklasse über die Höhe des Bezugs. Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, kann mit der günstigen Steuerklasse III bei Verheirateten oder Steuerklasse II bei Alleinstehenden mit Kind Einfluss auf die Höhe der Leistung genommen werden. Der Eintrag auf der Steuerkarte sollte jedoch vor Jahresende erfolgen. Zuständig ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.

Unterhaltsleistungen:
Werden bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Unterhaltszahlungen geleistet, können diese beim Geber als Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro steuermindernd abgesetzt werden. Das geht jedoch nur dann, wenn der Empfänger die Anlage U unterschreibt. Die Unterschrift ist freiwillig. Erfolgt diese, so sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung angegeben werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf gültig, kann jedoch entzogen werden. Wird der Widerruf bis zum 31.12. erklärt, ist dieser ab dem Folgejahr gültig.

Quelle: NVL, Pressemitteilung v. 6.12.2010, als WORD-Dokument downloaden

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist (FG Niedersachsen, Beschluss v. 9.11.2010 - 10 V 309/10).

Der Fall vor dem FG:
Die Antragstellerin beantragte beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ab.

Das FG weiter:
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar hat der BFH in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch das Grundgesetz für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des BVerfG v. 21.7.2010 (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz kann diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht macht nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziert gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen sind.

Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor. Hinsichtlich der Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, sind beim BVerfG bereits entsprechende Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).


Quelle: FG Niedersachsen online

Donnerstag, 25. November 2010

Referentenentwurf zur Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Die Regelungen zur Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen hiernach den aktuellen Bedürfnissen angepasst und zielgenauer ausgestaltet werden:

Die Neufassung soll verdeutlichen, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten, nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.

Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Alle Besteuerungsgrundlagen müssten demnach zutreffend nacherklärt werden (§ 371 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a AO-E). Ein Taktieren mit einer bloß teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) soll damit ausgeschlossen sein. Nur wer sich für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheidet, könne sich der Straffreiheit sicher sein. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen jedoch nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen.

Für den Ausschluss der Straffreiheit soll künftig bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung genügen (§ 371 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a AO-E). Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Ausschlussgrundes wird der gesetzliche Regelfall des „Erscheinens" zur Ausnahme.

Mit einer Übergangsregelung (§ 24 Einführungsgesetz AO-E) soll das Vertrauen der Steuerpflichtigen, die bereits vor Verkündung des neuen Gesetztes eine Teilselbstanzeige erstattet haben, berücksichtigt werden. Für bereits erstattete Selbstanzeigen, die tatsächlich (nur) Teilselbstanzeigen waren, soll daher der bei Abgabe der Selbstanzeige bestehende Status der Straffreiheit insoweit erhalten bleiben. Die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erstattete (weitere) Selbstanzeige sollen als erstmalige Selbstanzeige gewertet werden. Die Straffreiheit soll dabei nur eintreten, wenn zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin noch nicht offenbarten steuerlich erheblichen Sachverhalte der unverjährten Vergangenheit in vollem Umfang erklärt, berichtigt oder ergänzt werden.

Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung

Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung

Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Reinigungskosten für Kleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.9.2010 - 2 K 1638/09).

Der Fall vor der Fall:
Die Klägerin war als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung nichtselbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit wurde sie in der Küche und in der Cafeteria etc. der Einrichtung eingesetzt. Nach dem Hygieneplan für Personal sowie einer Bestätigung des Verwaltungsleiters war sie gehalten, helle, kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen“, d.h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwarb, zu tragen und diese täglich, bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt nur von Reinigungskosten in Höhe von 226 € ausging. Das FA war nämlich der Meinung, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden.

Das Gericht führt weiter aus:

Aufwendungen für die Reinigung von Kleidung sind grds. nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet. Von diesem Grundsatz ist die Reinigung typischer Berufskleidung ausgenommen. Die Einordnung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet allerdings dann schon aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung. Die von der Klägerin in „normalen“ Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Aufnäher mit dem Emblem der Einrichtung im Streitfall von der Klägerin selbst angebracht worden sind, ohne dass ein anderer Grund als der erkennbar ist, dass die Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt – damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung habe belegen wollen. Die in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erfolgte Schätzung des Finanzamtes hinsichtlich der Höhe der Reinigungskosten ist nicht zu beanstanden.

Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz online

Montag, 22. November 2010

Bescheide der Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger prüfen!

Die Urteile des BFH, nach denen die Einkünfte von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zugeordnet werden, werden von der Finanzverwaltung in allen offenen Fällen angewendet. Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern (OFD Münster, Verfügung v. 15.11.2010 – 24/2010 Kurzinformation ESt).

Hintergrundinformationen:
Das Finanzamt hatte die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft.

Der BFH (Urteile v. 15.6.2010 - VIII R 10/09 und VIII R 14/09) entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, für die keine Gewerbesteuer anfällt.

Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. Die bisher vertretene Argumentation, eine Einordnung als selbständige Tätigkeit scheitere daran, dass die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, wurde nicht aufrechterhalten.

Quelle: OFD Münster

Verpflichtender Datenabruf für ELENA erst ab 2014

Der verpflichtende Abruf der ELENA-Daten, der ursprünglich zum 1.1.2012 beginnen sollte, wird erst zum 1.1.2014 eingeführt, darauf einigte sich der Koalitionsausschuss am Freitag (18.11.2010).

Regierungssprecher Seibert und die Sprecherin des BMWi, Brodkorb, verkündeten auf der Regierungspressekonferenz, dass die die Testphase von ELENA um zwei Jahre verlängert worden sei. Das Projekt sei damit nicht gestoppt, sondern nur ausgesetzt. Es habe ein Gutachten gegeben, dass ELENA teurer würde, als man vorher angenommen hatte und dass es den Mittelstand belasten würde. Danach habe man entschieden, dass der sog. Wirkbetrieb nicht zum Beginn 2012 kommt, sondern bis 2014 verschoben wird.

Auf die Frage, ob die Unternehmen nach wie vor die Daten melden müssten und ob es bei diesem Verfahren bleibe, antwortete die Sprecherin des BMWi, dass dies Details seien, die zwischen den Ressorts unter Federführung BMAS geklärt werden müssen, nämlich, welche einzelnen Schlussfolgerungen sich aus dem gestrigen Beschluss ergeben würden.

Hintergrundinformationen:

Ab dem 1.1.2010 müssen alle Gehaltsdaten der Mitarbeiter vom Arbeitgeber jeden Monat elektronisch an die zentrale Speicherstelle (ZSS) der Deutschen Rentenversicherung gesendet werden. Dies gilt auch bei gleichbleibendem Einkommen oder andauernder Fehlzeit. Stornierungen bzw. Neuanmeldungen erfolgen analog dem bisherigen DEÜV-Verfahren. Unterteilt wird die Meldung in pflichtbezogene und fallbezogene Bausteine. Fallbezogene Daten sind so schnell wie möglich vom Arbeitgeber zu melden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Meldung spätestens drei Monate vor Austritt erfolgen. Bei Ausbildungsverhältnissen ist mit der letzten Meldung auch das genaue Ende der Ausbildung zu melden. Der Arbeitgeber ist gemäß § 97 Abs. 2 SGB IV verpflichtet, die Meldungen an die ZSS zu protokollieren und in der Regel innerhalb von zwei Jahren zu löschen.

Quelle: Regierungspressekonferenz v. 19.11.2010, Mitschrift

Mittwoch, 17. November 2010

Keine Istbesteuerung für Steuerberatungs-GmbH

Der BFH hat entschieden, dass eine Steuerberatungs-GmbH ihre buchführungspflichtigen Umsätzen nicht nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern darf. Die Umsätze müssen deshalb bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden (BFH, Urteil v. 22.7.10 - V R 4/09; veröffentlicht am 17.11.2010).

Hintergrundinformation:
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro (in der Zeit von 1.7.2009 bis 31.12.2011: 500.000 Euro) betragen hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG)."

Der BFH führt weiter aus:

Aufgrund des Normzweckes und der Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG setzt die Option zur Versteuerung der Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs über den Gesetzeswortlaut hinaus zusätzlich voraus, dass ein freiberuflich tätiges Unternehmen weder nach steuerlichen noch nach nichtsteuerlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Bücher führt. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Hinweis:
Das Urteil des BFH entspricht im Wesentlichen seiner bisherigen Rechtsprechung, modifiziert diese aber dahingehend, dass auch Steuerberater und Steuerberatersozietäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchführungspflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchführungspflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten. Das Urteil ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungserbringung und nicht erst mit der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat, für verfassungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach Auffassung des BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Uneinbringlichkeit des Entgeltanspruchs nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt und an den Begriff der Uneinbringlichkeit zur Wahrung der Besteuerungsgleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Quelle: BFH online

Vorsteuerabzug bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Enthält die Rechnung nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger - vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH, Urteil v. 2.9.2010 - V R 55/09; veröffentlicht am 17.11.2010).

Hintergrundinformation:

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher u.a., dass die Rechnung entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Fehlen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Der BFH führt weiter aus:

Steuernummer ist die dem Steuerpflichtigen zur verwaltungstechnischen Erfassung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erteilte und mitgeteilte Nummer. Bei der streitgegenständlichen Rechnungsangabe "75/180 Wv" handelte es sich weder um eine Steuernummer noch um eine diesem Unternehmer erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern um ein aus einer Zahlen- und Buchstabenkombination bestehendes Aktenzeichen, welches das Finanzamt im Schriftverkehr über die Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Unternehmer verwendet hatte. Die Klägerin war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hinweis:
Der BFH musste im Streitfall nicht entscheiden, ob der Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung im Anschluss an das EuGH-Urteil „Pannon Gép“ (Rs. C-368/09) Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zukommt (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 16.11.2010). Denn aufgrund der für den Senat bindenden Feststellung des Finanzgerichts war davon auszugehen, dass zumindest bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht keine nachträgliche Berichtigung der fehlerhaften Rechnungsangabe erfolgt ist. Ohne Erfolg berief sich die Klägerin im Streitfall auch darauf, ihr sei der Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zu gewähren. Hierüber sei nicht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides zu entscheiden.

Quelle: BFH online

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage

Eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Ansparabschreibung) konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrergebnisses gebildet werden (BFH, Urteil v. 17.6.2010 - III R 43/06; veröffentlicht am 17.11.2010).

Hintergrundinformation zur Ansparabschreibung:

Steuerpflichtige konnten für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gemäß der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten durfte. Weitere Voraussetzung der Ansparabschreibung war, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird.

Der BFH führt dazu aus:
Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grds. bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Materiell setzt die Rücklage jedoch einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagebildung voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird. Diese Frist von zwei Jahren ist dabei taggenau zu berechnen; sie endet mithin nicht erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts folgt. Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz. Erst der Ausweis der Rücklage in der Bilanz lässt die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts mit der notwendigen Klarheit erkennen. Der Kläger hat im Streitfall die Kopie der geänderten Bilanz für das Streitjahr 1999 erstmals im Dezember 2003 während des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegt; die zugrunde liegende Buchung wurde im November 2003 vorgenommen. Da zu diesem Zeitpunkt seit der Anschaffung mehr als zwei Jahre vergangen waren, fehlte es im Streitfall am Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition. War die Rücklagenbildung materiell ausgeschlossen, so konnte die - dem Grunde nach zulässige - Bilanzänderung nicht mehr vorgenommen werden.

Hinweis:

Die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet (zu Übergangsregelungen siehe § 52 Abs. 23 EStG). Das Urteil ist jedoch auch für den ab 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung. Zwar hängt der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr von der erschwerten Möglichkeit der Durchführung einer Bilanzänderung ab, weil er außerhalb der Bilanz vorgenommen wird, und damit zugleich die bisherige Benachteiligung Bilanzierender gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahmenüberschussrechnung vermeidet. Ein Finanzierungszusammenhang ist aber nach wie vor erforderlich. An diesem Finanzierungszusammenhang aber fehlt es nach § 7g EStG n.F., wenn der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des inzwischen geltenden dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird.

Quelle: BFH online

Montag, 15. November 2010

Tages- und Wochenzeitungen eines Redakteurs nicht abzugsfähig

Aufwendungen eines angestellten Redakteurs für den Erwerb regionaler und überregionaler Tages- und Wochenzeitungen sind trotz etwaiger beruflicher Relevanz keine Werbungskosten (FG Münster, Urteil v. 30.9.2010- 5 K 3976/08 E).

Der Fall vor dem FG:
Der Kläger, ein angestellter Redakteur, hatte unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt 507,26 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Diese Aufwendungen entfielen auf ein Abonnement der Wochenzeitschrift "Die Zeit" und auf den regelmäßigen Erwerb der Wochenzeitschrift "Der Spiegel" sowie der Samstagsausgaben der Tageszeitungen "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ), "Frankfurter Rundschau" (FR) und "Neue Westfälische" (NW) mit den Regionalteilen D und I. Daneben bezog er die NW mit dem Regionalteil F/T, ohne die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten geltend zu machen.

Das FG führt weiter aus:
Zwar sind gemischt beruflich und privat veranlasste Kosten nach der jüngeren Rechtsprechung steuerlich grundsätzlich aufzuteilen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, BStBI I 2010, 614, Tz. 4) fallen aber auch Kosten für Zeitungen unter die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums, die grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Es ist davon auszugehen, dass auch der BFH diese Auffassung teilt, da er in einer nach dem Beschluss des Großen Senats ergangenen Entscheidung Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitschriften grundsätzlich als dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfallende Aufwendungen angesehen hat, ohne insoweit eine Aufteilung vorzunehmen (BFH, Urteil v. 13.4.2010- VIII R 26/08).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aufwendungen für regionale und überregionale Tages- und Wochenzeitungen werden bereits vom Grundfreibetrag erfasst, der die Freistellung des steuerlichen Existenzminimums gewährleistet. Zeitungen und Zeitschriften mit Inhalt von allgemeinem Interesse sind vergleichbar mit Kleidung und Nahrung, da sie ein Grundbedürfnis, nämlich die Information über das allgemeine Tagesgeschehen, befriedigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass der Kl. aus den geltend gemachten Zeitungen beruflich nützliche Informationen sowie Stellenangebote bezogen hat. Es handelt sich bei sämtlichen Zeitungen nicht um Fachzeitschriften, sondern um allgemeine Zeitungen.

Quelle: FG Münster

Häusliches Übungszimmer eines Berufsmusikers

Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht (FG Köln, Urteil v. 13.10.2010 - 9 K 3882/09).

Das Gericht gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Der Senat widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei. Der Senat hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Köln online, NWB

Montag, 8. November 2010

Kurzfristige Überlassung von Wohnungen an Prostituierte

In einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat der BFH entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist (BFH, Beschluss v. 29.9.2010 - XI S 23/10 (PKH); NV).

Der Fall vor dem BFH:
Das Finanzgericht wies die Klage der Antragstellerin wegen der begehrten Umsatzsteuerfreiheit ab, ließ wegen einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Finanzgerichts die Revision zum BFH jedoch zu (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 9.10.1996 - 5 K 7121/92 U). Die Antragstellerin beantragte nun die Bewilligung von PKH und begründete die zuvor eingelegte Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe insbesondere § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG bzw. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 135 MwStSystRL) unzutreffend ausgelegt.

Der BFH weiter:
Die von der Antragstellerin mit ihrer Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn das Finanzgericht hat bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten zur Ausübung deren Gewerbes im Streitfall keine steuerfreie Leistung i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG sowie von Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann anstelle eines Mietverhältnisses i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ein Vertrag eigener Art vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen fördert (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 95/60 U). Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn ein Hausbesitzer Zimmer an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht der Bewohnerinnen feststellbar ist, die - zum Teil schon seit vielen Jahren - in dem Haus ihren festen Wohnsitz haben (BFH, Urteil v. 10.8.1961 - V 31/61 U). Der EuGH hat zwischenzeitlich geklärt, dass "die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags" bildet (vgl. EuGH, Urteil v. 18.1.2001 - C-150/99). Vor diesem Hintergrund ist die vom Finanzgericht getroffene Entscheidung, dass diese Umstände bei einer Gesamtbetrachtung der Wohnraumüberlassung der Antragstellerin ein Gepräge eigener Art geben, die nicht mehr als reine Vermietung oder Verpachtung angesehen werden kann, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: NWB Datenbank

Montag, 25. Oktober 2010

Betriebliche Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens stellt aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.9.2010 - 2 K 282/07).

Der Fall vor dem FG:
Der Kläger erzielt als Einzelhandelskaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Darüber hinaus erzielt er aus einer seit dem Jahr 2005 auf dem Dach seines Einzelhandels installierten Photovoltaikanlage ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Von der Technik und vom Abrechnungsverfahren her wird die durch die Anlage gewonnene Energie an den Energieversorger e-on Hanse geliefert und dafür eine Vergütung gezahlt. Andererseits erhält der Kläger von dem Energieversorger seine gewohnte Stromrechnung. Eine direkte Einspeisung von erzeugtem Strom in den eigenen Verbrauch erfolgte nicht. Der Kläger erklärte in der Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung 2005 einen in einer gemeinsamen Gewinnermittlung und einer gemeinsamen GewSt-Erklärung zusammengefassten Gewinn aus Einzelhandel und Photovoltaikanlage. Die Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrugen 815,69 EUR. Der in der Gewinnermittlung für 2005 enthaltene Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrug daher 6.364,54 EUR. Das Finanzamt setzte den GewSt-Messbetrag für 2005 für den Einzelhandel fest. Dabei wurden die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nicht berücksichtigt. Für die Photovoltaikanlage wurde mit gesondertem Bescheid ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 6.364,00 EUR festgestellt.

Das FG führt dazu weiter aus:

Es liegen zwei selbstständige Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vor. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die sich nicht einander ergänzen. Des Weiteren fehlen der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. Beide Gewerbebetriebe lassen eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zu.

Bei dem Geschäft des Klägers handelt es sich nicht um einen Erzeugerbetrieb, sondern im Wesentlichen um ein Handelsgewerbe. Photovoltaikanlagen gehören nicht zur Handelsware des Ladens. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ein Vertrieb derartiger Anlagen beabsichtigt war. In der örtlichen „Verbindung” kann weder eine „Geschäftsförderung” noch eine größere „Marktwirksamkeit” gesehen werden. Diese Betätigungen ergänzen sich daher nicht; sie sind ungleichartig.

Die Tätigkeiten ergänzen sich auch wirtschaftlich nicht, da die eigenen Erzeugnisse (Strom) nicht im Laden verkauft werden. Es besteht weder ein einheitlicher Lieferanten- noch Kundenkreis. Auch organisatorisch besteht kein Zusammenhang, da eine laufende Betriebsführung einschließlich Personal für den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist und im Übrigen nicht in denselben Räumlichkeiten stattfinden würde. Eine gemeinsame Verwaltung gibt es allenfalls über den Kläger als Unternehmer, welches jedoch unbeachtlich ist, weil sich dieser Zusammenhang zwangsläufig aus der Unternehmergleichheit ergibt (Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rd. 1713). Des Weiteren ist die Photovoltaikanlage eigenständiges Anlagevermögen (Betriebsvorrichtung) des Betriebes Photovoltaikanlage.

Hinweis: Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: NWB-Datenbank

Beurteilung von Photovoltaikanlagen

Die OFD Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen Stellung genommen (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 17.9.2010 - S 2240 - 160 - St 221/St 222).

Hintergrundwissen:

Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, erzielen hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grds. davon auszugehen, dass Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung vorliegt, ist im Einzelfall die Einkunftserzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.

Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung wird u.a. weiter ausgeführt:
- Absetzungen für Abnutzung sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG zu gewähren. Dabei ist für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen.

- Nichtzulässig sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.

-Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Aufdachanlage oder das Photovoltaikmodul bei dachintegrierten Anlagen. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so bestehen keine Bedenken, bei der erforderlichen Abgrenzung der sowohl auf das Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb entfallenden Aufwendungen, aus Vereinfachungsgründen den auf das Gebäude entfallenden Anteil in Höhe der Kosten für eine Dacheindeckung ohne integrierte Photovoltaikanlage (in Anlehnung an die übrige Dacheindeckung) zu schätzen. Der übersteigende Betrag ist dem Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auf die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Photovoltaikanlage entstehenden Aufwendungen entsprechend anzuwenden.

- Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. – insbesondere die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in einem Jahr vor der Betriebseröffnung – vor, so kann für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage der Investionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. In Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, ist zu berücksichtigen, dass der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, soweit eine private Nutzung von mehr als 10% vorliegt (vgl. BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, Rdnr. 46 ).

Quelle: NWB Datenbank

Freitag, 22. Oktober 2010

Kein Investitionsabzugsbetrag bei Ansatz "ins Blaue hinein"

Hat der Steuerpflichtige schon in den Vorjahren Ansparrücklagen „ins Blaue hinein” gebildet und wäre die angegebene Investition mit einer wesentlichen Erweiterung des Betriebs verbunden, so muss er hinreichend glaubhaft machen, dass diese voraussichtlich getätigt werden, so das FG München mit Beschluss v. 10.2.2010 - 8 V 3761/09).

Hintergrundwissen:
Nach § 7g Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb des Investitionszeitraumes von 3 Jahren anzuschaffen.

Das FG München weiter hierzu:
Die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags entsprechen weitgehend derjenigen der Vorgängervorschrift des § 7g EStG (Ansparabschreibung). Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann daher zur Ausfüllung des Gesetzeswortlautes herangezogen werden. Danach muss nach den objektiven Gegebenheiten des streitigen Sachverhalts dem geltend gemachten Investitionsabzug ein hinreichend konkretisiertes (ernsthaftes) Investitionsvorhaben zugrunde liegen (BFH, Beschluss v. 9.4.2009 - IV B 114/08, m.w.N.). Dies erfordert eine Prognoseentscheidung aus Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen. Nach der std. Rspr. ist für eine positive Prognose – also für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „voraussichtlich” – bei einer Ingangsetzung des Betriebes aber auch bei einer wesentlichen Erweiterung eines solchen regelmäßig zu fordern, dass jedenfalls die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH, Urteil v. 25.4.2002 - IV R 30/00). Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen schließt sich der erkennende Senat zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein” gebildete Ansparrücklagen an. Nach diesen Maßstäben erscheint im Streitfall die geplante Investition nicht hinreichend konkretisiert. Nachdem bereits in den Vorjahren für geplante Investitionen Rücklagen – nach den vorstehenden Maßstäben – ins Blaue hinein gebildet worden waren und mittlerweile zum Teil wieder aufgelöst sind (10 Laptops und 10 Pkw bei einem Betrieb, der offensichtlich im Wesentlichen durch die beiden Gesellschafter betrieben wird), müssen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau an die Konkretisierung neuerlich geplanter Anschaffungen eher höhere Anforderungen gestellt werden. Indes hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die streitgegenständlichen Investitionen hinreichend konkretisieren würde, wie etwa eine verbindliche Bestellung.

Quelle: NWB Datenbank

Samstag, 16. Oktober 2010

Voraussetzungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Das FG Köln hat mit Urteil v. 9.9.2010 - 10 K 944/06 entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greift, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird.

Der Fall vor dem FG:

Die Eigentümer eines Zweifamilienhauses hatten zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt. Von den hierauf entfallenden Kosten erkannte das Finanzamt 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro je Kläger an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG).

Das Gericht führte aus:
Das streitgegenständliche Arbeitszimmer ist als außerhäusliches Arbeitszimmer einzustufen. Die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 Euro sind daher voll abzugsfähig.
Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt bereits dann vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird.
Dies ist hier gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren, der Zugang zum Büro über eine separate Haustür erfolgte und die zweite Wohnung fremd vermietet war.
Auch ist es im Streitfall unbeachtlich, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war.

Hinweis:
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Denn möglicherweise ist er mit seinem Urteil von dessen Rechtsprechung abgewichen. Der BFH hatte in einem Urteil v. 13.11.2002 (VI R 164/00) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom BFH entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

Erstattungszinsen doch wieder steuerpflichtig??

Das BMF möchte durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 die Erstattungszinsen doch wieder der Einkommensteuer unterwerfen. Bei dieser Ergänzung handele es sich, laut Begründung zum JStG 2010 lediglich um eine Klarstellung.

Konkret möchte die Finanzverwaltung § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um folgenden Satz 3 erweitern: „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1“.

Hintergrundwissen:

Mit Urteil v. 15. 6. 2010 - VIII R 33/07 hatte der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. Demgegenüber konnten – jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - Zinsen auf Einkommensteuererstattungen beim Empfänger grundsätzlich der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 8.11.2005 - VIII R 105/03).
Auf dieses Urteil hat das BMF nun mit dem Vorschlag zur Änderung des EStG im Rahmen des JStG 2010 reagiert. Die abschließende Lesung des JStG 2010 im Bundestag ist für den 29.10.2010 vorgesehen.

Mittwoch, 22. September 2010

BFH legt dem EuGH Fragen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen vor

Die Fragen betreffen Fälle, in denen Warenbestand und Geschäftsausstattung veräußert, die Geschäftsräume aber nur an den Erwerber vermietet werden (BFH, Beschluss v. 14.7.2010 - XI R 27/08; veröffentlicht am 22.9.2010).

Hintergrundwissen:
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Diese Ausnahmevorschrift hat ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 19 MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

Der Fall vor dem BFH:
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal betrieben. Später veräußerte sie den Warenbestand und die Geschäftsausstattung an eine GmbH, der sie das Ladenlokal auf unbestimmte Zeit vermietete. Der Mietvertrag über das Ladenlokal konnte von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Klägerin wies in ihrer Rechnung an die GmbH über die Veräußerung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung keine Umsatzsteuer aus und unterwarf den Vorgang nicht der Umsatzsteuer, weil sie von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausging. Dagegen setzte das Finanzamt Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest.

Der BFH weiter:
Da die Klägerin das Ladenlokal der GmbH nicht ebenfalls veräußert, sondern lediglich vermietet hatte, bestehen nach Auffassung des BFH Zweifel, ob in einem derartigen Fall von einer "Übertragung" eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ausgegangen werden kann. Diese Frage hat der BFH dem zur Auslegung des Unionsrechts zuständigen EuGH vorgelegt. Für den Fall, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Vermietung des Ladenlokals zu berücksichtigen ist, hat der BFH dem EuGH die weitere Frage vorgelegt, ob es dabei darauf ankommt, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag -wie im Streitfall - auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist. Diese Frage ist ebenfalls unionsrechtlich nicht geklärt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind. Voraussetzung ist aber, dass sie dem Unternehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer gewährleistet ist (vgl. z.B. BFH, Urteil v. 4.7.2002 - V R 10/01). Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. Abschn. 5 Abs. 1 Sätze 6 bis 8 UStR).

Quelle: BFH online

Neues zur Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines Firmenwagens

Der BFH hat hat mit Urteil v. 19.5.2010 - XI R 32/08, veröffentlicht am 22.9.2010, entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sog. 1%-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist.

Hintergrundwissen:
Die nichtunternehmerische Nutzung eines zum Unternehmen gehörenden PKW unterliegt der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Die Finanzverwaltung lässt es bei der Umsatzbesteuerung aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Unternehmer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeht und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20% vornimmt (BMF, Schreiben in BStBl 2004 I S. 864, Tz. 2.1).

Der Fall vor dem BFH:
Im Streitfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe (früher: Eigenverbrauch) in Höhe von 823,19 € erklärt, die sie wie folgt ermittelt hatte: Ertragsteuerrechtlicher Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1% Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (hier: Listenpreis in Höhe von 66.410 € x 1 % x 12 Monate = 7.969,20 €) x 64,56% = 5.144,91 € x 16% Umsatzsteuer (das war der im Streitjahr 2003 geltende Regelsteuersatz) = 823,19 €. Der dabei angesetzte Prozentsatz von 64,56 folgte aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren.

Der BFH weiter:
Die Klägerin ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische PKW-Nutzung zwar von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung ausgegangen, hat aber von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten keinen pauschalen Abschlag von 20% vorgenommen, sondern den prozentualen Abschlag anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt. Dies ist nicht zulässig. Die von der Finanzverwaltung in Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl 2004 I S. 864 getroffene Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Steuerpflichtigen nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei der getroffenen Regelung handelt es sich aber um ein (einheitliches und nicht trennbares) „Vereinfachungsangebot der Verwaltung zur Übernahme des 1 v.H. Wertes abzüglich 20%“. Will der Unternehmer geltend machen, dass bei ihm besondere Verhältnisse gegeben sind, die durch diese Schätzung nach Tz. 2.1 des BMF-Schreibens in BStBl 2004 I S. 864 nicht zutreffend erfasst werden, bleibt es ihm unbenommen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs eine der beiden anderen im BMF-Schreiben in BStBl 2004 I S. 864 unter Tz. 2 aufgeführten Methoden zu wählen, die sog. Fahrtenbuchregelung (Tz. 2.2) oder die Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils (Tz. 2.3).

Quelle: BFH online

Montag, 13. September 2010

Bei unvollständigen Buchführungsunterlagen (BFH)

...besteht eine Schätzungsbefugnis!

Auch wenn Teile der Buchführung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind und der Steuerpflichtige wegen der unvollständigen Unterlagen tatsächlich die Steuererklärung nicht erstellen kann, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt (BFH, Beschluss v. 19.7.2010 - X S 10/10; NV).

Der Fall vor dem BFH:
Das Finanzamt schätzte für die Streitjahre die Einkünfte der Antragsteller aus Gewerbebetrieb, da die Antragsteller keine vollständigen Buchführungsunterlagen vorlegen konnte. Der Umstand, dass die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt oder - wie von den Antragstellern vorgetragen - für diese Jahre entwendet worden seien, hindere die Schätzung nicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Der BFH weiter:
Die Besteuerungsgrundlagen waren im Streitfall nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO im Schätzungswege festzustellen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen für Zwecke der Besteuerung nicht vorgelegt werden können; es kommt dabei nicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen an (vgl. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 61, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

Quelle: NWB Datenbank

"Droht" eine neue Reform der Umsatzsteuer ?

Die Koalition will dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" zufolge zügig über die geplante Umsatzsteuerreform entscheiden. Das Thema stehe beim nächsten Koalitionsausschuss ganz oben auf der Tagesordnung, berichtete das Magazin am Samstag vorab.

Dabei geht es um die Frage, welche Ausnahmen vom Regeltarif von derzeit 19 Prozent abgeschafft werden. Die CDU wäre laut dem Bericht zu einer umfassenden Reform bereit, allerdings nur, wenn die Koalitionspartner CSU und FDP die erst Anfang des Jahres eingeführte Vergünstigung für Hoteliers opferten. Ein Gutachten, das Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) bei der Universität Saarbrücken in Auftrag gegeben hatte, empfiehlt dem Bericht zufolge die komplette Abschaffung des ermäßigten Satzes von sieben Prozent - auch für Lebensmittel und Bücher. Im Gegenzug solle einheitlicher Satz von weniger als 19 Prozent festgelegt werden. Die Wissenschaftler begründen dies damit, dass der ermäßigte Steuersatz kaum Lenkungswirkung erziele. Die Streichung des ermäßigten Satzes gerade für Lebensmittel würde allerdings Geringverdiener hart treffen. Die Vorschläge seien dem Schäuble-Ressort daher zu weitgehend und "politisch zu heikel", schreibt das Magazin. Das Ministerium habe die Expertise zur Überarbeitung zurückgehen lassen.

Quelle: ddp

Mittwoch, 8. September 2010

Keine Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen (§ 233a AO) nicht zu versteuern sind (BFH, Urteil v. 15.6.2010 - VIII R 33/07; veröffentlicht am 8.9.2010).

Hintergrundwissen:
Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. Demgegenüber können – jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - Zinsen auf Einkommensteuererstattungen beim Empfänger grundsätzlich der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 8.11.2005 - VIII R 105/03).

Der BFH hierzu weiter:
Erstattungszinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen. An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie im Streitfall die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.


Quelle: BFH online

Freitag, 3. September 2010

Mitteilungspflicht des FA gegenüber Sozialversicherungsträgern

, ist durch die OFD Niedersachen konkretisiert worden (OFD Niedersachsen, Vfg. v. 30.7.2010 - S 0131 - 33 - St 142).

Die grundsätzlich nach § 31 Abs. 2 AO bestehende Mitteilungspflicht der Finanzämter entfällt bei hauptberuflich, selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei diesem Personenkreis gilt die Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme, sofern der Versicherte keine geringeren Einnahmen nachweist. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird dann hauptberuflich ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Bei anderen freiwillig Versicherten (z.B. freiwillig versicherten Rentnern) ist der Sozialleistungsträger berechtigt und verpflichtet, die sozialversicherungsrelevanten Verhältnisse zu ermitteln. Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Sozialversicherungsträger die Finanzbehörden um Auskunft ersuchen.

In der OFD Verfügung wird außerdem festgelegt, dass die Finanzämter nicht unbeschränkt, sondern erst nach einer Einzelfallprüfung ihre Lohnsteueraußenprüfungsberichte an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitergeben dürfen.

Donnerstag, 2. September 2010

Neues zur E-Bilanz

Das BMF hat ein gegliedertes Datenschema, ähnlich einem Kontenrahmen, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustpositionen, für die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV zur Stellungnahme an die Verbände gesandt. Das Schema bildet die Grundlage des zukünftig vorgeschriebenen „amtlichen Datensatzes“(BMF, Schreiben v. 31.8.2010- IV C 6 -S 2133-b/10/10001 - 2010/0661143).

Das Datenschema, die sog. Taxonomie, und die aktuellen visualisierten Taxonomiedateien (§ 5b EStG) werden nach den Stellungnahmen in einem BMF-Schreiben veröffentlicht bevor anschließend eine entsprechende Verwaltungsregelung zur Bestimmung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes i. S. von § 5b Absatz 1 EStG im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Der amtliche Datensatz (bzw. die Taxonomie) ist nach dem Entwurf des BMF-Schreibens erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG). Übergangsweise wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung i. S. des § 5b EStG im Kalenderjahr 2011 noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

Hintergrundwissen:
Unternehmen (Steuerpflichtige), die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, werden darüber hinaus verpflichtet, den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form (E-Bilanzen) zu übermitteln (§ 5b EStG i. d. F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes). Die in § 5b EStG beschriebenen Daten können unabhängig von der ebenfalls auf elektronischem Weg zu übermittelnden Steuererklärung übertragen werden (z. B. Eröffnungsbilanz, geänderte Bilanz). Die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt.
Siehe hierzu auch meinen Artikel vom 31.05.2010: Die elektronische Bilanz

Quelle: BMF

Eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG 1995

kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen.
So der BFH in seinem Urteil vom 7.4.2010 - I R 55/09; veröffentlicht am 1.9.2010.



Hintergrundinformation:
Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.

Der Fall vor dem BFH:
Streitig war, ob die Übertragung von Kommanditanteilen auf Kapitalgesellschaften im Rahmen von Aufgeldern (Agios) bei Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 anzusehen ist.

Der BFH weiter:
Wie das Finanzgericht zu Recht angenommen hat, setzt § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 nicht voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen anwendbar sein müssen. Vielmehr enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eine eigenständige Legaldefinition des umwandlungssteuerrechtlichen Begriffs der "Sacheinlage", die nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem gesellschaftsrechtlichen Sacheinlagebegriff sein muss. Für die umwandlungssteuerrechtliche Sacheinlage ist es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erforderlich aber auch ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung ("dafür") für die Einbringung des Betriebsvermögens neue Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage zu übertragen ist. Dieses vom Wortlaut getragene Verständnis wird auch dem Gesetzeszweck der §§ 20 ff. UmwStG 1995 gerecht, Umstrukturierungen von Unternehmen steuerlich zu begünstigen, soweit sichergestellt ist, dass ein vor der Einbringung bestehendes Besteuerungsrecht in Bezug auf die bislang im einzubringenden Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven gewahrt bleibt. Denn die vom Einbringenden neu erworbenen Geschäftsanteile repräsentieren auch dann den Wert der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens, wenn dieses in Form eines Aufgelds zur Bareinlage in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist.

Quelle: BFH online

Montag, 30. August 2010

Neuregelungen zum 1.9.2010

Die Neuregelungen im Überblick:

1.Verbot von Glühlampen über 60 Watt
Ab dem 1.9.2009 darf der Handel alle matten Glühlampen sowie jegliche Glühlampen mit einer Leistung von mehr als 75 Watt nicht mehr vertreiben. Mit dem 1.9.2009 tritt die zweite Stufe der EU-Verordnung in Kraft: Dann werden auch Glühlampen mit mehr als 60 Watt vom Markt genommen. Lampen für Spezialanwendungen, die aufgrund technischer Eigenschaften oder laut Produktinformationen nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet sind, fallen nicht unter die Regelung. Dazu gehören zum Beispiel Pflanzen- oder Wachstumslampen, die die Photosynthese und damit das Pflanzenwachstum fördern.

2.Novelle des Waldgesetzes
Das neue Bundeswaldgesetz verbessert die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft, modernisiert das Waldmonitoring und baut Bürokratie ab. So gelten zum Beispiel Holzplantagen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes. Das vermeidet Konflikte mit Auflagen, die sich aus Vorgaben zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung ergeben. Die Novelle erleichtert forstwirtschaftlichen Vereinigungen, also Zusammenschlüssen von Waldbesitzern, die Vermarktung von Holz und anderen Produkten. Außerdem stellt das Gesetz beim Thema "Verkehrssicherungspflicht" klar, dass Waldbesitzer in Zukunft nicht haften müssen für "waldtypische Gefahren" wie umstürzende tote Bäume oder herabfallende Äste, die Wanderer gefährden können. Das Gesetzt ist seit dem 6.8.2010 in Kraft.

3.Handelsverbot für Robbenerzeugnisse
Seit dem 20.8.2010 gilt EU-weit ein Handelsverbot für Robbenerzeugnisse. Von Robben werden vielfältige Erzeugnisse gewonnen. Unter anderem werden Felle, Fleisch, Öl oder Zähne zu Produkten wie Bekleidung oder Schmuck, aber auch zu Lebensmitteln verarbeitet. Verstöße werden in Deutschland mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft.

4.Änderung des Filmförderungsgesetzes
Das Filmförderungsgesetz (FFG) regelt die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Diese Förderung auf Bundesebene ist seit mehr als 40 Jahren das Kernelement der deutschen Filmförderung. Die Mittel der FFA stammen aus Beiträgen der Vermarkter von Kinofilmen. Es zahlen also diejenigen, die von den fertigen Filmen profitieren. Hierzu gehören Kinos, die Videowirtschaft, Fernsehveranstalter und Vermarkter von Pay-TV-Programmen, die Kinofilme enthalten (Programmvermarkter). Bisher wurde die Höhe der Beiträge der Fernsehveranstalter und der Programmvermarkter in Verträgen mit der FFA festgelegt. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2009 einen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit gesehen, weil die Höhe der Abgaben der Kinos und der Videowirtschaft bereits bisher gesetzlich geregelt ist. Durch die Novelle wird ein Abgabemaßstab für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter in das Gesetz aufgenommen, der im Vergleich zu den anderen Zahlergruppen angemessen ist. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31.7.2010 (BGBl. I, S. 1048) ist am 6.8.2010 in Kraft getreten.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung

Der EuGH entschied am 15.07.2010 in der Rechtssache C-368/09, in der es um die Auslegung der Art. 17, 18 und 22 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG, ersetzt durch 2006/112/EG) geht.
Das Vorabentscheidungsverfahren basiert auf der Klage eines Unternehmens, dem das Recht auf Abzug der auf die von einem Subunternehmen erbrachten Dienstleistungen entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer verweigert wird. In den Rechnungen des Subunternehmens waren falsche Daten des Abschlusses der Dienstleistungen aufgeführt. Die Fehler wurden anschließend korrigiert, jedoch wiesen die Gutschriften und berichtigten Rechnungen keine fortlaufende Nummerierung auf. Nach Ansicht der Finanzbehörde sind diese Rechnungen auf Grund des falschen Datums der Fertigstellung der Arbeiten und den unterschiedlichen Nummerierungen der Gutschriften und korrigierten Rechnungen nicht für den Abzug der Vorsteuer verwendbar.

Leitsatz:
Der EuGH entschied, dass die Art. 167, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG […] dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der die nationalen Behörden einem Steuerpflichtigen das Recht, den für ihm erbrachte Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung absprechen, dass die ursprüngliche Rechnung, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs in seinem Besitz war, ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufgewiesen habe und dass die später berichtigte Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift nicht fortlaufend nummeriert gewesen seien, dann entgegenstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der genannten Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die die ursprüngliche Rechnung aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.

Handwerkerleistungen

...BFH wird zum Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrags entscheiden !

Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 26.1.2010, nachdem die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600 € beschränkt gewesen ist und eine weitergehende Steuerermäßigung nicht besteht, wird doch vom BFH geprüft werden. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VI R 65/10 beim BFH anhängig.

Das Finanzgericht hatte die Revision zum BFH nicht Gericht zugelassen, weil kein Fall mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung vorgelegen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte jetzt Erfolg.

Hintergrundinformation:
Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bisher 600 € lautete; mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung, bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 € bereits für das Jahr 2008 gewährt werden muss (vgl. hierzu NWB 2009 Heft Nr. 11 S. 763).

Hinweis dazu:

Das FG Niedersachsen hat - ebenso wie zuvor das FG Münster (10 V 4132/09 E) und das FG Rheinland-Pfalz (3 K 2002/09) - entschieden, dass die Heraufsetzung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erst mit Wirkung ab VZ 2009 Anwendung findet (FG Niedersachen, Urteil v. 2.3.2010 - 16 K 381/09).

Betroffene Steuerzahler sollten gegen den Steuerbescheid für 2008 Einspruch einlegen und außerdem einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Die OFD Koblenz hat die Finanzämter zunächst mit Verfügung v. 4.8.2009 angewiesen, Einsprüche, mit denen der neue Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen bereits für im Veranlagungszeitraum 2008 geleistete Aufwendungen geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen (OFD Koblenz v. 4.8.2009, Ergänzung der Kurzinformation v. 17.3.2009 - S 2296b A - St 32 3; vgl. NWB-Nachricht v. 30.9.2009). Nach Auskunft der OFD Koblenz v. 14.10.2009 wird an dieser Anweisung nicht mehr festgehalten. Die Finanzverwaltung wird Anträgen auf Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit daher stattgeben. Die oben genannte Verfügung soll entsprechend angepasst werden.

Quelle: BFH, Pressestelle

Donnerstag, 26. August 2010

Steuerwissen für Existenzgründer

Das Finanzministerium Brandenburg hat dazu jetzt eine Broschüre für Existenzgründer online gestellt:

Zurückhaltung der Unternehmen bei der Offenlegung

Bei der Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse zeigen sich die Unternehmen zurückhaltend. So haben im ersten Halbjahr 2010 erst ca. 71.000 Unternehmen und damit weniger als 10 % aller veröffentlichungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ihre Jahresabschlüsse für 2009 vorgelegt. Dies sind Ergebnisse einer Untersuchung des Wirtschaftsinformationsdienstes D&B Deutschland.

Vor allem Kreditinstitute nutzen die Analyse von Jahresabschlüssen als Teil des Prüfverfahrens zur Kreditwürdigkeit von Geschäftskunden. Durch das Kreditwesengesetz sind sie ab einer bestimmten Kredithöhe sogar dazu verpflichtet (§ 18 KWG: Kredite ab 750 T€). Bilanzratings dienen den Finanzinstituten weiterhin zur Limitgenerierung und sind durch die Regelungen von Basel II in der Regel auch Bestandteil der Berechnung ihrer Standardrisikokosten bei der Vergabe oder Absicherung von Krediten. Unternehmen befürchten, dass sich nun die krisenbedingt schlechteren Jahresabschlusszahlen von 2009 negativ auf die Einschätzung ihrer Kreditwürdigkeit auswirken.

Veröffentlichungspflichten:
Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde die Offenlegungspflicht der Unternehmen zum 1. 1. 2007 grundlegend reformiert: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2005 beginnen, müssen die Jahresabschlüsse im Internet offengelegt werden. Außerdem wird die bisher von der Praxis weitgehend ignorierte Pflicht zur Offenlegung durch das Bundesamt für Justiz verschärft überwacht. Kommt ein Unternehmen der Publizitätspflicht nicht nach, drohen Ordnungsgelder bis zu 25.000 €.

Quelle: Pressemitteilung D&B Deutschland vom 25. 8. 2010

Vereinfachter Spendenabzug für Pakistan-Hilfe

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für eine Pakistan-Hilfe eingerichtet wurden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung.

Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wie etwa der Kontoauszug eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus. Diese Vereinfachungsregelung gilt bis zum 31.12.2010.

Der bayerische Finanzminister Fahrenschon sagte zur Begründung: „Zurzeit sind die Nachrichten voll mit schrecklichen Bildern der großen Überschwemmungskatastrophe in Pakistan. Die Menschen dort brauchen ganz dringend Hilfe! Deshalb will die Steuerverwaltung dazu beitragen, damit Spenden unbürokratisch den Hilfsorganisationen gegeben werden können.“

Weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe, insbesondere für Betriebe oder für Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler, können bei den zuständigen Finanzämtern erfragt werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung 277/2010

Höhere Steuerentlastung für ehrenamtliche Betreuer

Baden-Württemberg wird sich auf allen Ebenen dafür einsetzen, dass ehrenamtliche Betreuer weiter steuerlich entlastet werden. Betreuer, die Menschen helfen, die durch einen Unfall, eine Krankheit oder das Nachlassen der Kräfte im Alter hilfsbedürftig werden, sollen künftig bis zu 2.100 Euro jährlich nicht versteuern müssen.

Bisher könnten ehrenamtliche Betreuer 500 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Aufgrund der großen Wichtigkeit des Ehrenamts und um die Tätigkeiten gerade in diesem Bereich noch stärker anzuerkennen, solle eine Einbeziehung in die so genannte Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro erfolgen. Dies sei ein zusätzliches Signal an die Bürger, sich ehrenamtlich als Betreuer zu engagieren oder sogar eine weitere Betreuung zu übernehmen, sagte Finanzminister Willi Stächele (25.8.2010) in Stuttgart.

Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg

Mehreinnahmen durch mehr Steuerprüfer

NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) will mehr Steuerprüfer in Großbetriebe schicken und damit kurzfristig Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe erzielen.

Wie der Minister sagte, haben 2009 «gut 3100 Steuerprüfer in NRW rund 5,8 Milliarden Euro an Nachzahlungen erwirkt». Das soll mehr werden: «Wir wollen mindestens 200 neue Prüfer einstellen, wenn möglich, mittelfristig auch mehr.

Kurzfristig könnten rein rechnerisch rund 400 Millionen Euro an Mehreinnahmen herausspringen, von denen allerdings leider nur knapp die Hälfte an das Land fließt», sagte Walter-Borjans den Zeitungen der WAZ-Gruppe (26.8.2010).

Quelle: ddp

Mittwoch, 25. August 2010

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

...so der BFH in seinem Urteil vom 17.06.2010 (AZ: III R 34/09)

Leitsatz:
Ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, muss auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind berücksichtigt werden, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die Einnahmen aus der Tätigkeit zählen daher auch voll zu den kindergeldschädlichen Einkünften des Kindes.

Hintergrundinformation:
Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen bestimmten Betrag - den sog. Grenzbetrag (z. Zt. 8.004 € im Kalenderjahr) - nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).

Der Fall vor dem BFH:
Der im August 1984 geborene Sohn (S) der Klägerin bestand im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker und wurde im Anschluss von dem bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31.8.2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch und besucht seit September 2008 eine Fachschule für Technik mit dem Ziel, einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Mechatronik zu erreichen. Bereits im März 2008 hatte ihm die Schule mitgeteilt, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik aufgenommen werden könne. Im Juli 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für S und gab an, dass er sich ab September 2008 in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab, da S von März bis Dezember 2008 "für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen" sei und sein "Einkommen" in dieser Zeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 € voraussichtlich übersteige.

Der BFH erklärt dazu weiter:
Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht für die Monate ausgeschlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist. Gleiches gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG. Auch hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands nicht davon ab, dass in jedem Monat eine typische Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit Unterhaltsaufwendungen belastet waren. Vielmehr entscheidet sich erst bei der Prüfung, ob Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, ob den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an noch darauf, in welchen Monaten innerhalb des Berücksichtigungszeitraums sie zugeflossen sind. Dass danach im Einzelfall der Kindergeldanspruch nicht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern auch für die Zeiträume eines Jahres, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht auf dem Jahresprinzip des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren.


Zusatzinformationen:
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.

Anmerkung:
Der (amtliche) Leitsatz des Urteils ist auf den ersten Blick etwas irreführend. Wenn die Vollerwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes seine Berücksichtigung in der Übergangszeit zu einer Ausbildung nicht ausschließt, dann bedeutet dies aber, dass auch seine Einkünfte anzurechnen sind und unter Umständen zum Wegfall der Kinderentlastung führen können. Es handelt sich also um eine belastende Änderung der Rechtsprechung, die von der Finanzverwaltung eine Übergangsregelung erfordern sollte.



Quelle: BFH online

Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistungen zu Handwerkerleistungen

Der BFH hat am 06.05.2010 (AZ: VI R 4/09) entschieden, dass bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des FördWachsG vermitteln.

Das Urteil im Wortlaut gibt es hier

Dienstag, 24. August 2010

ungeklärte Bareinzahlungen

...auf dem Betriebskonto sind böse!!

So sagt es ein Urteil des FG Niedersachsen von 24.02.2009 ( 13-K 379/08 ).

Der Fall vor dem FG:
Die Klägerin betreibt einen Kiosk. Sie reichte die Umsatzsteuererklärungen für die für 2000, 2001 und 2002 beim beklagten FA ein. Nach einer Außenprüfung, die u.a. die Umsatzsteuern und Gewerbesteuern der Streitjahre umfasste, erfolgte eine Erhöhung der Einnahmen und Umsätze aufgrund von Kalkulationsdifferenzen. Die Umsatzsteuern 2000 bis 2002 wurden geändert und der Gewerbesteuermessbetrag 2000 erstmalig festgesetzt. Im Einspruchsverfahren änderte das FA die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2000 zu Ungunsten der Klägerin und wies den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unbegründet zurück. Die Verböserungen im Rahmen der Einspruchsverfahren beruhten darauf, dass der Beklagte zu der Ansicht gekommen war, dass Bareinzahlungen auf dem betrieblichen Bankkonto, die als Darlehen des Ehemanns der Klägerin verbucht waren, als ungeklärte Kapitalzuflüsse den Betriebseinnahmen und Umsätzen zuzuweisen seien. Denn die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann seien steuerlich nicht anzuerkennen. Da diese Bareinzahlungen die Hinzuschätzungen aufgrund der ermittelten Kalkulationsdifferenzen überstiegen, führten die Differenzen zu höheren Festsetzungen der Umsatzsteuern und des Gewerbesteuermessbetrags.

Das FG führt dazu weiter aus:
Nach der Rechtsprechung BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann von weiterer Sachaufklärung abgesehen und der Sachverhalt dahin gewürdigt werden, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen bzw. Umsätzen beruhen (BFH-Urteil vom 15.2.1989 - X R 16/86).

Dem Vortrag der Klägerin, dass Geld sei eingelegt worden aus Beträgen, die sie bzw. ihr Ehemann teils von der R. Lebensversicherung AG, teils als Darlehen von ihrem Schwager und ihrem Bruder erhalten hätten, folgt das Gericht nicht. Zum einen steht diese Darstellung des Sachverhalts im Widerspruch zu der buchmäßigen Behandlung der Beträge als Darlehen des Ehemanns der Klägerin. Zum anderen sind die Angaben der Klägerin und die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, den baren Kapitalzufluss auf dem betrieblichen Bankkonto aus dem Privatvermögen zu belegen. Denn die Beträge, die die Klägerin bzw. ihr Ehemann demnach erhalten haben wollen, entsprechen weder der Höhe nach noch den Zuflusszeitpunkten nach den bar eingezahlten Beträgen.

Ergo:
Bei einem Kioskbesitzer können Gelder, die auf dem betrieblichen Bankkonto eingezahlt werden, als Betriebseinnahmen bzw. Umsätze gewertet werden, wenn die Mittelherkunft nicht hinreichend aufgeklärt werden kann. Der Steuerpflichtige ist dabei verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.

Montag, 23. August 2010

Herr Schäuble

...und die Steuervereinfachung !!

«Aber es gibt im Besteuerungsverfahren auch Möglichkeiten zu Vereinfachungen, die keine zu großen Auswirkungen auf das Steueraufkommen haben.» Deswegen wolle er Maßnahmen vorschlagen, «deren Entlastungsvolumen begrenzt bleiben muss angesichts der Haushaltskonsolidierung».

Ferner verteidigte Schäuble das Verbot ungedeckter Leerverkäufe. «Bei dringend notwendigen Maßnahmen wie der Reduzierung des Krisenpotenzials der Finanzmärkte können wir mit dem Handeln nicht zu lange warten», betonte er. «Deshalb haben wir im Vorgriff national rasch entschieden, ohne das Ziel einer internationalen oder zumindest europäischen Regelung aufzugeben.» Im Mai hatte Deutschland als einziges EU-Land die Leerverkäufe untersagt. Bei solchen Verkäufen wetten Börsenhändler auf fallende Kurse, ohne das Wertpapier, das sie verkaufen, zu besitzen.

Quelle: ddp

Das Ehegattensplitting

...und Die Grünen !!

Nach offiziellen Angaben verzichtet der Staat durch das Ehegattensplitting jährlich auf 33 Milliarden Euro. Katja Dörner, die Kinder- und Familiensprecherin der Grünen, würde dieses Geld viel lieber in den Ausbau der Betreuung in Kitas investieren. Es könnten auch unter der jetzigen Gesetzeslage zweistellige Milliardensummen so umgelenkt werden, dass sie der Kinderförderung und nicht „der Förderung der Hausfrauenehe“ zugute kommen, sagte Dörner der „Berliner Zeitung“ (23.8.2010).

Die Grünen haben dies in ihren Haushaltsberatungen beantragt. Unter Umständen könnte auch die Gleichstellungskommission der Bundesregierung zum Jahresende eine Änderung des Ehegattensplittings vorschlagen. „Wir sind noch in Beratungen, aber die Mehrheit der Kommission ist eigentlich dafür“, sagte Gerhard Bosch, der Mitglied der Kommission ist und Chef des Instituts für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen. Bosch hält die Reform des Ehegattensplittings für eine der wichtigsten Reformen des Sozialstaats. Zusammen mit der abgeleiteten Krankenversicherung und den Minijobs macht er das Ehegattensplitting dafür verantwortlich, dass in der Bundesrepublik die Zahl der erwerbstätigen Frauen nicht mehr steigt. „Erst investieren wir in die Ausbildung, und dann bleiben die gutqualifizierten Frauen zu Hause“, sagt Bosch. Seiner Meinung nach entspricht das Ehesplitting heute nicht mehr der Realität der unterschiedlichen Lebensformen.

Quelle: ddp

Mittwoch, 18. August 2010

Miete für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung

...der BFH hat gesagt wann und wie lange.

Leitsatz:
1.) Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existenziellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein.

2.) Aufwendungen für einen weiteren, zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen für den weiteren Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.

Demnach können also Mietkosten, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass seine Hauptwohnung, in der er lebt, z.B. durch Bauschäden, unbewohnbar geworden ist und er deshalb eine weitere Ersatzwohnung anmieten muss, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur solange, bis die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Reparatur unmöglich ist (BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 62/08; veröffentlicht am 18.8.2010).

Der Fall vor dem BFH:
Die Ehefrau des Klägers hat 1998 eine gebrauchte Eigentumswohnung in der Stadt M erworben. Laut Kaufvertrag wurde der Grundbesitz ohne Gewähr und ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel verkauft. Die Verkäuferin hatte zudem versichert, dass ihr verborgene, wesentliche Mängel, insbesondere Altlasten, nicht bekannt sind. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 25.8.1999. Im Übergabeprotokoll wurde vermerkt, dass sich die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand befindet. Mit Ordnungsverfügung vom 28.2.2000 stellte das Bauordnungsamt der Stadt eine erhebliche Einsturzgefahr für das Gebäude fest und untersagte den Eheleuten das Betreten des Gebäudes. Eine zivilrechtliche Klage der Ehefrau gegen die Verkäuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung war über drei Gerichtsinstanzen hinweg nicht erfolgreich. Streitig ist, ob Mietzahlungen für eine ersatzweise angemietete Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Der BFH weiter:
Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, sind grundsätzlich als Kosten anzusehen, die der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen sind; sie sind daher nicht außergewöhnlich. Dies gilt allerdings nicht, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstanden sind, weil die den ersten, existentiellen Wohnbedarf abdeckende Wohnung unbewohnbar geworden ist. Solche Ausgaben sind außergewöhnlich und daher als Aufwendungen i.S. von § 33 EStG anzusehen; die entstandenen Aufwendungen sind nicht mehr der normalen Lebensgestaltung und Lebensführung zuzuordnen. Davon ist im Streitfall auszugehen. Die Mietzahlungen dienten dazu, einen zusätzlichen, zweiten Wohnbedarf abzudecken. Dieser zusätzliche Wohnbedarf ist entstanden, weil die Eigentumswohnung der Ehefrau des Klägers, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar war und damit ihren eigentlichen Zweck nicht mehr erfüllen konnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Mietzahlungen letztlich der Schadensbeseitigung dienen und deshalb unter diesem Gesichtspunkt als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden können.

Quelle: BFH online

Dienstag, 17. August 2010

Ich hab da mal 'ne Idee

...zur Neuregelung der Abziehbarkeit des Arbeitszimmers!

Baden-Württembergs Finanzminister Willi Stächele spricht sich für die Einführung einer jährlichen Pauschale von 960 Euro aus. Dies entspreche den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Steuerbürger und die Finanzverwaltung würden so von unnötiger Bürokratie entlastet.

Warum?
Das BVerfG hat entschieden, dass die derzeitige steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendung für das häusliche Arbeitszimmer in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gemeint sind die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, die Frage der Abziehbarkeit rückwirkend ab dem 1.1.2007 neu zu regeln.

Hierzu führte Finanzminister Willi Stächele weiter aus:
„Es spricht vieles dafür, insoweit für die Fälle der Jahre 2007 bis 2010 wieder zu der Altregelung zurückzukehren und die Kosten bis zum früheren Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Für die Zukunft sollte aber erwogen werden, für ein zum Werbungskostenabzug berechtigendes häusliches Arbeitszimmer die Raumkosten mit abgeltender Wirkung pauschal zu berücksichtigen. Dies würde die Steuerbürger und die Finanzverwaltung von unnötiger Bürokratie entlasten, da der Einzelnachweis der Kosten entfiele." Vorgeschlagen werde eine Pauschale von 960 Euro im Jahr. Dies entspricht den durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Zudem wäre die Pauschalierung insgesamt aufkommensneutral. Der Einzelnachweis von Raumkosten, der insbesondere beim Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung durchaus kompliziert ausfallen könne, wäre dann entbehrlich. Es müsste dann nur noch dargelegt werden, dass ein zum Werbungskostenabzug berechtigender Arbeitsraum in der Wohnung vorhanden ist. Diese Pauschalierung sei auch durch den Beschluss des obersten Verfassungsgerichts gedeckt, das ausdrücklich Typisierungen und damit Pauschalierungen als zulässig anerkannt hat. Der Abzug der Aufwendungen für die Einrichtung, beispielsweise den Schreibtisch oder den PC, bliebe selbstverständlich unberührt, so Stächele. Da das BVerfG für die Fälle, in denen zwar ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers aber mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit keinen Handlungsbedarf sehe, könne es insoweit beim Abzugsverbot bleiben. Auch der unbeschränkte Abzug, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, kann unverändert bleiben. „Wir sollten jetzt die Chance nutzen und in einem relevanten Bereich einen Beitrag zur Steuervereinfachung zu leisten", unterstrich der Finanzminister abschließend.

Quelle: Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg online